Tag Nachbar

Hausbesitzer sollten wissen, wann eine an der Hauswand installierte Überwachungskamera das Persönlichkeitsrecht

…. des Nachbarn verletzen und diesem deshalb ein Anspruch aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung und Entfernung der Kamera zustehen kann. 

Mit Urteil vom 16.12.2020 – 2 S 195/19 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem zwischen Nachbarn seit vielen Jahren ein erbitterter Nachbarstreit bestand und einer der beiden,

  • weil er u.a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, 

an der Giebelwand seines Hauses eine Videokamera montiert hatte und der andere dies,

  • da er unzulässige Einblicke in sein Grundstück und eine Verletzung seiner Privatsphäre befürchtete,

nicht akzeptieren wollte, entschieden, dass die Videokamera (wieder) entfernt werden muss.

Eine Überwachung durch eine Kamera bzw. Videoanlage ist danach zulässig nur, 

  • wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist

und unzulässig

  • wegen Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Nachbarn 

nicht nur dann, 

  • wenn sie tatsächlich Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht,

sondern bei zerstrittenen Nachbarn auch dann, wenn 

  • eine Videoanlage zwar (noch) nicht auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet ist,
  • es ohne großen Aufwand aber möglich ist, den Blickwinkel der Videoanlage in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und
  • der Nachbar eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“).

Vgl. auch die Entscheidungen

sowie

Dürfen Kranarm oder -ausleger eines auf einem Grundstück aufgestellten Baukrans über den Luftraum des Nachbargrundstücks

…. schwenken bzw. muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies dulden oder wann kann er Unterlassung verlangen? 

Mit Urteil vom 15.10.2020 – 8 U 5531/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem Eigentümer von Nachbargrundstücken darüber stritten, 

  • ob der Kranarm eines zu Bauzwecken auf dem einen Grundstück aufgestellten Baukrans über den Luftraum des anderen Grundstücks schwenken darf,

entschieden, dass 

  • das (Über)Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks 

unter das 

  • Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46 b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BayAGBGB) 

fällt, das vorsieht, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden müssen, 

  • dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird, 
  • auf ihrem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie 
  • die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit 
    • das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, 
    • die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und 
    • das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht,

dass allerdings hierbei,

  • also bei einem „Übergreifen von Geräten“ auf das Nachbargrundstück, das ein Überschwenken eines Baukrans darstellt,

das sich aus Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einzuhalten ist, nämlich,

  • dass die Absicht, das Recht auszuüben, sowie Art und Dauer der Arbeiten mindestens einen Monat vor deren Beginn dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks von dem die Arbeiten veranlassenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anzuzeigen sind, wobei, 
    • wenn ein Betroffener, dem Anzeige zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat, statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt,

dass eine diesbezügliche vollständige Anzeige gem. Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung ist für die Ausübung des Rechts, so dass 

  • bei einer nicht erfolgten bzw. unvollständigen Anzeige der Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks wegen verbotener Eigenmacht gem. §§ 858, 862 BGB, auch dann, wenn ihn eine entsprechende Duldungspflicht treffen könnte, untersagen kann 

und dass, 

  • sollte auf eine erfolgte Anzeige hin, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks sich nicht erklären, dessen Grundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und genutzt werden darf,
  • während, wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks dem Berechtigten das Recht verweigert, 
    • dieser das Recht – außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) – nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen darf, 
    • sondern Duldungsklage erheben muss und das Nachbargrundstück erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen darf.

Übrigens:
Da gem. Art. 124 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die landesgesetzlichen Vorschriften, 

  • welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, 

unberührt bleiben und zu diesen landesgesetzlichen Vorschriften nach allgemeiner Meinung auch die 

  • landesrechtlichen Hammerschlags- und Leiterrechte

gehören, können sich die die Arbeiten auf ihrem Grundstück Durchführenden zur Rechtfertigung ihres Tuns nicht auf § 905 S. 2 BGB berufen, wonach 

  • ein Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

LG Koblenz entscheidet: Auch Videokamera-Attrappen dürfen nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet

…. werden, wenn der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes ernsthaft befürchten muss.

Mit Urteil vom 05.09.2019 – 13 S 17/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz einen Grundstückseigentümer, der

  • mit seinem Nachbarn zerstritten war und

auf seinem Grundstück

  • eine Videokamera sowie
  • eine Kamera-Attrappe

angebracht hatte, die auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren, verurteilt,

  • die Videokamera sowie
  • die Kamera-Attrappe

zu entfernen.

Danach steht in einem solchen Fall dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Videokameras,

  • ob funktionstüchtig,
  • funktionsuntüchtig oder
  • reine Attrappe,

ausgerichtet sind, ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras sowie der Kamera-Attrappen nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Begründet hat das LG dies damit, dass die Videoüberwachung von anderen,

  • ohne deren Einwilligung,
  • wegen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts –

unzulässig ist,

  • sofern kein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann,
    • – wie z.B. im Falle einer bestehenden konkreten, besonderen Gefährdung der Sicherheit des Videoüberwachungsanlagenbetreibers –

und deshalb bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück in der Regel sichergestellt werden müsse, dass

  • weder angrenzende öffentliche Bereiche,
  • noch benachbarte Privatgrundstücke von Kameras

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

  • Dies gelte, so das LG, im Ergebnis auch für funktionsuntüchtige Kameras und reine Attrappen.

Denn dadurch könne bei einem Nachbarn,

  • wenn dieser, beispielsweise wegen eines schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites, eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse,

ein „Überwachungsdruck“ entstehen,

Wegen vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms die Miete mindern? Geht das oder geht das nicht?

Die bisherige Rechtsprechung dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von einem Nachbargrundstück, nach Mietbeginn, ausgehender erheblicher Baulärm über einen längeren Zeitraum,

  • beispielsweise weil dort ein Haus abgerissen und neu errichtet werden soll,

einen Mietmangel darstellen und zur Mietminderung gegenüber dem Vermieter berechtigen kann, ist bisher uneinheitlich.

Das Landgericht (LG) Berlin hat im Beschluss vom 15.01.2019 – 67 C 309/18 – entschieden, dass in einem solchen Fall

  • eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist

und zwar auch dann, wenn

  • der Vermieter weder Verursacher der Beeinträchtigung ist,
  • noch dem Vermieter gegenüber dem Verursacher Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen.

Ebenso entschieden hat das LG Berlin mit Urteil vom 16.06.2016 – 67 O 76/16 – in einem Fall,

  • in dem nach Mietbeginn auf dem benachbarten Grundstück, auf einer dortigen, ursprünglich mit Bäumen bewachsenen Baulücke, eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet worden waren,

und

  • wegen der durch die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück bedingten erheblichen Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende),

für die Dauer der Baumaßnahmen eine Mietminderung um 20 Prozent für berechtigt angesehen.

Auch das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 01.02.2018 – 472 C 18927/16 – in einem Fall, in dem in der Nachbarschaft des Mieters über hundert neue Wohneinheiten erstellt wurden,

  • von dem Mieter ein detailliertes Lärmprotokoll mit eingearbeiteter Fotodokumentation sowie das Ergebnis einer eigenen mehrtägigen Schallmessung vorgelegt und
  • von einem Sachverständigen im letzten Quartal eines Jahres an 19 Tagen sowie im Folgejahr an 160 Tagen Lärmimmissionen gemessen worden waren,
    • die eine Einwirkung von über 63 Dezibel, an mehr als 60 Tagen sogar von mehr als 70 Dezibel an der Wohnung des Mieters ergeben hatten,

dies

  • als wesentliche Beeinträchtigung angesehen und

wegen des erheblichen Baulärms eine Mietminderung für berechtigt erachtet (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.12.2018).

Dagegen hat das LG München I mit Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 – entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen,

  • die von einem Nachbargrundstück ausgehen, weil dort gebaut wird und die Baustelle Lärm verursacht,

bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag, grundsätzlich dann

  • keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen,

wenn

  • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,
  • sich also auf seine eigene Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn auf dem Nachbargrundstück berufen kann.

Dass Voraussetzung für eine Mietminderung des Wohnungsmieters nicht nur ist,

  • dass der Mietgebrauch durch den Baulärm tatsächlich beeinträchtigt ist,

sondern auch,

  • dass der Vermieter die Immissionen nicht ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,

hat die Kammer damit begründet, dass Wohnungsmieter insoweit an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teilnehmen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 – Bolzplatzentscheidung).

Übrigens:
Überschreitet der Lärm von einer Baustelle

  • an der Wohnung eines Nachbarn

die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“, muss

  • auf Antrag des Nachbarn

die Immissionsschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen.

Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen als ungeeignet,

  • können von dem Nachbarn

konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.

  • Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall auch

…. dann noch zumutbar sein, wenn die Nachbarn seit Jahren miteinander in Streit sind.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Beklagte,

  • nachdem sein Anwesen im Bereich des angrenzenden Grundstück der Kläger mehrfach beschädigt worden war,

auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras installiert hatte,

  • die so ausgerichtet waren, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom eigenen Grundstück des Beklagten fertigten und
  • deren Einstellungsbereich nur manuell geändert werden konnte, wobei
    • der Beklagte hierzu vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten müsste,

die Klage der Kläger,

  • von denen geltend gemacht worden war, dadurch, dass der Beklagte jederzeit die Kamera auf Aufzeichnungen ihres Grundstücks umstellen könne, einem „Überwachungsdruck“ ausgesetzt zu sein,

auf Beseitigung der Überwachungskameras abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass

  • bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden müsse und

in einem Fall, wie dem obigen, in dem

  • der Grundstückseigentümer sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle sowie
  • eine Änderung der Kameraausrichtung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bleiben könne,

die Tatsache, dass

  • die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben,

für sich genommen nicht ausreiche, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.11.2018; vgl. dazu, was bei der Installation einer Überwachungskamera zu beachten ist, auch die Blogeinträge,

AG München entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die (jedenfalls auch) auf die nachbarliche Auffahrt gerichtet ist

…. kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beeinträchtigen.

Mit Urteil vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass eine (auch) auf ein Nachbargrundstück gerichtete, zur Bildaufzeichnung geeignete Videokamera, das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn

  • nicht nur dann beeinträchtigt, wenn tatsächlich Bilder aufgezeichnet werden,
  • sondern auch schon dann, wenn der Nachbar
    • aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – befürchten muss, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird –
    • für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht.

Bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss,

  • sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Nachbarn oder Passanten) überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann,
    • wie beispielsweise in dem vom AG München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – entschiedenen Fall, in dem ein Hauseigentümer, weil von Unbekannten Fenster beschädigt worden waren, eine Kamera angebracht hatte, die neben dem privaten Grundstückseingang auch einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasste,

deswegen sichergestellt sein, dass von der Kamera

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang

erfasst werden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 15.06.2018).

Was man wissen sollte, wenn man auf seinem Grundstück eine Kamera installieren will, die zur Bildaufzeichnung (Videokamera) geeignet ist

…. und nicht ausschließlich als reine Monitorkamera genutzt werden kann.

Grundstückseigentümern ist es grundsätzlich gestattet,

  • zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum

seinen Grundbesitz (also auch den eigenen Hauseingangsbereich) mit Videokameras zu überwachen, sofern diese

  • nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich (dazu wann ausnahmsweise bei Erstreckung des Erfassungswinkels auf einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Videoanlage bejaht werden kann vgl. Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 –) oder
  • benachbarte Privatgrundstücke, sondern

allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.102011 – V ZR 265/10 –).

Ist eine Videokamera (auch) auf ein privates Nachbargrundstück (aus)gerichtet und

  • wird das Nachbargrundstück oder werden Bestandteile hiervon mit videoüberwacht

oder

  • muss der Grundstücksnachbar aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – zumindest befürchten, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird – für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht –

kann der Nachbar,

  • wegen Störung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts

aus §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog verlangen, dass

  • der Störer durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die auf seinem Grundstück aufgestellte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar sowie durch eine äußerlich sichtbare technische Veränderung nicht das Nachbargrundstück erfasst,
  • wie beispielsweise durch die Errichtung einer Barriere (Mauer/Hecke) zwischen der Kamera und dem Nachbargrundstück, soweit baurechtlich und nachbarrechtlich zulässig, oder durch die Installierung fester Bleche an der Kamera, die den Aufnahmebereich einschränken (Landgericht (LG) Rottweil, Urteil vom 23.05.2018 – 1 S 11/18 –; LG Berlin, Urteil vom 18.10.2016 – 35 O 200/14 –; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 4641/11 –).

Übrigens:
Da eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, können sich bei der Installation einer Videokamera für Grundstückseigentümer dann weitere Einschränkungen ergeben, wenn sie ihr Grundstück oder darauf befindliche Wohnungen vermietet haben (vgl. AG Detmold, Urteilvom 01.03.2018 – 7 C 429/17 –).

LG Freiburg entscheidet: Nachbar muss seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke vor dem gesetzlichen Schutzzeitraum nicht vorsorglich

…. so zurückschneiden, dass sie während dieser Zeit die nach dem Landesrecht zulässige maximale Höhe nicht überschreitet.

Mit Urteil vom 07.12.2017 – 3 S 171/16 – hat das Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau) entschieden, dass von einem Grundstücksnachbarn nicht verlangt werden kann, seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke

  • im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02.

vorsorglich so weit zurückzuschneiden, dass sie

  • innerhalb der gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 01.03. bis 30.09.,
  • in der radikale Schnitte einer Hecke verboten sind und lediglich ein vorsichtiger Form- und Pflegeschnitt erlaubt ist,

die nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder,

  • vgl. beispielsweise für Bayern Art. 47 Abs. 1 des Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)),

maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • es eine gesetzliche Verpflichtung, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert sicherzustellen, dass eine Hecke während der Wachstumsperiode die gesetzlich zulässige Höhe nicht überschreitet, nicht besteht und im Übrigen
  • eine solche Verpflichtung auch nicht vollstreckbar wäre, da mangels Vorhersehbarkeit des künftigen Wachstums das Maß einer vorsorglichen Kürzung unklar bliebe (Quelle: Pressemitteilung des LG Freiburg vom 07.02.2018).