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Opferrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen eines Schockschadens nach einer Gewalttat kann auch

…. noch nach Jahren erfolgreich beantragt werden.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – L 10 VE 79/17 – hat der 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem zu Weihnachten 2004 der Vater einer Frau 

  • von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden war, 

und die Frau 

  • bei Erhalt der Nachricht vom Vatermord einen schweren Schock mit Blackout erlitten hatte,

aber nicht zum Arzt gegangen war, sondern erst 

  • sechs Jahr später 

Opferrente beantragt hatte, 

  • nach Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens,

bei der Tochter des Ermordeten das Vorliegen einer 

  • posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) 

als Folge des 

  • aufgrund der Übermittlung der Nachricht vom gewaltsamen Tod des Vaters 

erlittenen Schocks anerkannt und festgestellt, dass ihr 

  • wegen dieser erlittenen gesundheitlichen Schädigung 

Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. § 30 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu bewilligen sind.

Danach sind auch 

  • Sekundäropfer

in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) einbezogen, wenn, 

  • ebenso wie bei Primäropfern, 

ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen 

  • dem Schädigungstatbestand und 
  • der schädigenden Einwirkung i.S. einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente 

besteht. 

Sekundäropfer müssen dabei,

  • durch Wahrnehmung des das Primäropfer schädigenden Vorgangs, also durch Wahrnehmung des Vatermordes oder 
  • durch eine sonstige Kenntnisnahme davon 

geschädigt worden sein, darüber hinaus müssen 

  • die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer 

bei wertender Betrachtung aufgrund 

  • zeitlicher, örtlicher und/oder personaler Nähe bzw. 
  • enger personaler Beziehung zum Primäropfer 

mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden und der (Schock)Schaden muss 

  • unmittelbar auf dem schädigenden Vorgang als solchem 

beruhen, 

  • d.h. es darf nicht zu einer initialen Schädigung erst aufgrund von Ereignissen gekommen sein, die das Primäropfer nach Abschluss des schädigenden Vorgangs erfasst haben (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).