Tag Nasen

ArbG Köln entscheidet: Weigerung eines Arbeitnehmers eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann,

…. nach erfolgloser Abmahnung, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Mit Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln entschieden, dass ein Arbeitgeber, der

  • aufgrund der Pandemiesituation 

allen bei ihm im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern die Anweisung erteilt hat, bei der 

  • Arbeit bei Kunden 

eine 

  • Mund-Nasen-Bedeckung

zu tragen, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer

  • fristlos

kündigen kann, der 

  • auch nach erfolgter Abmahnung 

nur dann bereit ist, den Serviceauftrag bei einem 

  • auf das Tragen einer Maske ausdrücklich bestehenden 

Kunden durchzuführen, wenn er 

  • keine Maske tragen muss. 

Übrigens:
Um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen, ist ein Attest 

  • ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes, 

das also beispielsweise lediglich lautet, dass es dem Arbeitnehmer 

  • „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“

nicht hinreichend aussagekräftig und muss deshalb auch von einem Arbeitgeber nicht anerkannt werden (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln). 

VG Gera hält die von der Stadt Jena angeordnete Maskenpflicht für derzeit rechtmäßig, verlangt jedoch eine

…. fortlaufende Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Eindämmung der Corona-Virusinfektion.

Mit Beschluss vom 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gera den Eilantrag eines Bürger abgelehnt, der sich gegen die

  • die sofortige Vollziehbarkeit der

von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen

  • und bis zum 19.04.2020 geltenden

Allgemeinverfügung gewandt hatte, nach der Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen,

  • wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen

einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,

  • der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.

Dass der Eilantrag erfolglos und die sofortige Vollziehbarkeit der angeordnete Maskentragungspflicht bestehen bleibt, hat das VG damit begründet, dass

  • das befristet angeordnete Tragen(müssen) eines Mund-Nasen-Schutzes

nicht so schwer wiege, wie

  • die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen,

nachdem

  • nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts eine Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern könne und

die Maßnahme,

  • angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes verlangt werde, sondern selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen,

auch nicht unverhältnismäßig sei.

Die Stadt Jena müsse jedoch die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gera).