Tag Neuwagenbasis

Was, wer ein fabrikneues Auto geleast und für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung auf Neuwagenbasis abgeschlossen hat, wissen sollte,

…. wenn der Leasingvertrag vorzeitig, 

  • beispielsweise aufgrund Zerstörung oder Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

beendet wird.   

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein fabrikneues Auto geleast, vom Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug, 

  • wie vertraglich vorgesehen, 

eine Vollkaskoversicherung

  • auf, wozu keine Verpflichtung bestand, Neuwagenbasis 

abgeschlossen und der Leasingvertrag,   

  • aufgrund Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

vom Leasinggeber gekündigt worden war, entschieden, dass die

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung 

  • aus der vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen und finanzierten Vollkaskoversicherung 

dem Leasingnehmer 

  • und nicht dem Leasinggeber 

zusteht.

Begründet hat der Senat dies u.a. mit der bei einem Leasingvertrag bestehenden Interessenlage, nach der das Interesse, 

  • mit Hilfe der Neuwertentschädigung aufgrund einer vom ihm abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung 

beim Leasingnehmer liegt und nicht beim Leasinggeber, 

  • dessen Interesse dadurch schon in vollem Umfang entsprochen ist, dass er dem Leasingnehmer nach der vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages den zu seiner vollen Amortisation führenden Ablösewert in Rechnung stellen kann,    

dass die  

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung für den Leasinggeber ein

  • – im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter – 

zusätzlicher Gewinn wäre und sich auch aus § 285 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • wonach, wenn der Schuldner – hier der Leasingnehmer – infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, der Gläubiger – hier der Leasinggeber – die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs auch dann verlangen kann, wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt,

anderes nicht ergibt, nachdem 

  • leasingvertraglich die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an den Leasinggeber nicht geschuldet ist, somit also 

der Leasingnehmer 

  • den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung 

nicht für das geschuldete und gestohlene Leasingfahrzeug erlangt hat.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • der Neuwert des Leasingfahrzeugs 70.437,93 €
  • der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Diebstahls des Leasingfahrzeugs 39.800 € betrug,
  • sich der Ablösewert (d.h. der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands des Leasinggebers einschließlich seines kalkulierten Gewinns notwendig ist) auf 50.351,52 € belief und 

der Kaskoversicherer den Versicherungsfall (Diebstahl des Leasingfahrzeugs) auf Neuwagenbasis abgerechnet hatte, sind dem Leasingnehmer vom Senat 

  • 20.086,41 € (= 70.437,93 € – 50.351,52 €) 

aus der Versicherungsleistung zugesprochen worden.

Wann kann wegen Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall der Fahrzeugeigentümer

…. vom Schädiger (ausnahmsweise) die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs,

  • d.h. Abrechnung des ihm entstandenen Sachschadens auf Neuwagenbasis 

verlangen und nicht nur 

  • die (in der Regel geringeren evtl. auch auf Privatgutachterbasis fiktiven) Kosten für den Reparaturaufwand bzw. ausnahmsweise den diesen um bis zu 30% übersteigenden Betrag, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, 
    • zuzüglich einer etwaigen Ausgleichsleistung für den merkantilen Minderwert
  • oder die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs, d.h. die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 –).

Eine Abrechnung des ihm entstandenen Sachschadens auf Neuwagenbasis kann ein Fahrzeugeigentümer,

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, 

von dem für den Schaden haftenden Schädiger (nur dann) verlangen, wenn folgende drei (Anspruchs)Voraussetzungen vorliegen:

Das Fahrzeug muss erstens zum Zeitpunkt des Unfalls noch als fabrikneu anzusehen gewesen sein, was angenommen werden kann, 

  • bei einer Laufleistung von noch nicht mehr als 1.000 km, 
  • in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände auch 
    • bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder 
    • einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.11.1981 – VI ZR 234/80 –), 

zweitens muss das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt worden sein, 

  • was dann nicht der Fall ist, wenn
    • der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.) oder
    • sich die Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik in einer Weise beseitigen lassen, die die Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt,
  • sondern in aller Regel erst dann anzunehmen sein wird, wenn 
    • bei dem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt worden sind und 

und drittens muss der Geschädigte sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft haben, weil nur bei Nachweis eines Neuwagenkaufs 

  • die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19 –). 

Das bedeutet, dass 

  • eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht möglich und 

auch wenn die erste und zweite der obigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, 

  • bis zum Kauf eines gleichwertigen Neufahrzeugs der Fahrzugeigentümer die Kosten hierfür nicht erstattet verlangen kann und 
  • demzufolge bis dahin auch eine entsprechede Kostenerstattungsklage unbegründet ist.    

Ein erworbener neuer PKW wird schon nach 6 Wochen und 3300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 – hingewiesen.

Danach kann,

  • wenn ein neu erworbenes Fahrzeug bei einem Unfall, 6 Wochen nach der Erstzulassung und mit einer Laufleistung von 3.291 km zum Unfallzeitpunkt, beschädigt und
  • in der Folgezeit zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert unrepariert veräußert wird,

der Geschädigte,

  • auch bei einer hinreichend erheblichen Beschädigung seines Fahrzeugs

den entstandenen Fahrzeugschaden

  • nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen,
  • sondern nur noch auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis,

so dass in einem solchen Fall der Geschädigte

  • nur noch die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte erhält dann also, selbst wenn der Unfallgegner zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat, im Wege des Schadensersatzes (nur mehr) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs und hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges.