Was Eigentümer eines Reit- und Sportpferdes, die es u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung versichert

…. haben oder versichern wollen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 06.03.2019 – 32 C 1479/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn bei einer

  • u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung

abgeschlossenen Pferdelebensversicherung die Versicherungssumme an den Versicherungswert (d.h. den Wert des Pferdes unmittelbar vor dem Vorfall der die Nottötung ausgelöst hat) gekoppelt ist,

  • es also in den Versicherungsbedingungen etwa heißt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll,

bei

  • dauernder Lahmheit und
  • Schlachtuntauglichkeit

des Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null sinken,

  • eine Versicherungsleistung also gegebenenfalls entfallen kann.

Ein Fall,

  • in dem der Versicherungswert Null beträgt,

liegt – bei einer solchen Koppelung der Versicherungssumme an den Versicherungswert – nach Auffassung des AG vor, wenn ein Pferd nach einem Zusammenbruch medikamentös eingeschläfert werden muss und es zuvor beispielsweise

  • wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt worden sowie
  • aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren nicht mehr brauchbar war,

weil das Pferd dann schon vor dem (die Nottötung auslösenden) Zusammenbruch

  • nicht nur bereits dauernd Lahm gewesen ist,
  • sondern nach der Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Hinweis:
Die Entscheidung des AG bedeutet, dass, wenn

  • bei einer u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung eines Reit- und Sportpferdes abgeschlossenen Pferdelebensversicherung,
  • bei der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt ist,

der Versicherungswert des Pferdes bei der Nottötung nicht Null betragen soll,

  • entweder das Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall gesund und reittüchtig gewesen sein muss
  • oder es vor dem zur Nottötung führenden Vorfall nicht mit einem zur Schlachtunfähigkeit führendem Medikament behandelt worden sein darf.