Tag Nutzungsausfall

Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzen, sollten wissen, dass, wenn ihnen vorübergehend

…. die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs entzogen wird und sich die materiellen Auswirkungen des Fahrzeugausfalls quantifizieren lassen, sie

  • keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen können,

unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug

  • unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird,
    • wie etwa bei einem Taxi oder einem Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens

oder

  • nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – entschieden.

Vielmehr bemisst sich der Schaden, der bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich unmittelbar oder mittelbar gewerblich genutzten Fahrzeugs von einem Geschädigten

  • der trotz Nutzungswillens und
  • hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann

– als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – geltend gemacht werden kann, regelmäßig nach

  • den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs,
  • den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder
  • dem entgangenen Gewinn.

Macht ein derart Geschädigter von der Möglichkeit, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten,

  • um den Ausfall zu kompensieren und
  • Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB

  • eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen,

die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat.

Verfügt der Geschädigte

  • über ein Reservefahrzeug und
  • kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen,

kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch

  • auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens
  • einschließlich des konkret darzulegenden entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB,

wobei

  • zur Bemessung dieses Anspruchs der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen hat, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat

und

  • die Differenz, also der Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat, den Vermögensschaden darstellt.

Offen gelassen hat der Senat, ob einem Geschädigten dann

  • anstelle des Gewinnentgangs
  • zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung

eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann,

  • wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb nicht konkret bezifferbar sind und der Geschädigte deswegen nicht in der Lage ist, den Schaden darzulegen

bzw.

  • wenn sich die Gebrauchsentbehrung des Fahrzeugs nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, wie das etwa bei Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen der Fall ist.

Was Nutzer eines Fernsehkabelanschlusses wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24.10.2017 – 283 C 12006/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der vorübergehende Verlust des digitalen Fernsehkabelanschlusses,

  • so dass zeitweise kein Fernsehempfang über den Kabelanschluss möglich ist,

jedenfalls dann

  • gegen den, der sich zur Bereitstellung des Kabelanschlusses verpflichtet hat,

keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründet, wenn

  • entweder ein terrestrischer Fernsehempfang möglich ist
  • oder, sollte das nicht der Fall sein, zumindest ein Internetzugang zur Verfügung steht.

Denn, so das AG, da (auch) über das Internet bspw. über Livestreams der Konsum einer Vielzahl von Programmen ermöglicht werde sowie das Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könne, stehe in diesen Fällen ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung.

Davon abgesehen, stellt nach Auffassung des AG aber auch der zeitweise Ausfall des Fernsehempfangs (in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren es 32 Tage),

schon mangels signifikanter Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.03.2018).

Motorradfahrer sollten wissen, dass ihnen im Fall der Beschädigung ihres Motorrades durch Dritte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

…. gegen den Schädiger zustehen kann.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads,

  • sofern dieses seinem Eigentümer als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht,

als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

  • einen Vermögensschaden darstellt und
  • für die Dauer Nutzungsausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –),

einen Anspruch des Motorradeigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung dann begründet, wenn er in dieser Zeit

  • – auch im Hinblick auf die Wetterlage –

zur Nutzung des Motorrades

  • willens und
  • in der Lage war.

Wichtig zu wissen, wenn der Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, man

…. für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten PKWs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und nicht auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben, sondern diese von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 7 U 46/17 – hat er 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass ein Unfallgeschädigter,

  • der seinen beschädigen PKW wegen der Schadensbehebung vorübergehend nicht benutzen kann und
  • deswegen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmietet,

von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Anmietung eines vergleichbares Ersatzfahrzeug

  • dann nicht erstattet verlangen kann,

wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges,

  • beispielsweise wegen der geringen Fahrleistung oder
  • weil es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden,

nicht erforderlich war und dass ihm,

  • wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich war,
  • regelmäßig nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Nach der Entscheidung des Senats kann

  • ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag oder
  • eine vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von lediglich 4 bis 5 Arbeitstagen

ein Anhaltspunkt dafür sein,

  • dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen war, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben und
  • somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist dem Geschädigten,

  • der Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro erstattet haben wollte,

vom Senat lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 115 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2018).