Tag Nutzungsbedingungen

Was Nutzer von „WhatsApp“ wissen sollten

…. und warum man vor der Nutzung von Messenger-Diensten stets die Nutzungsbedingungen durchlesen und deren Kenntnisnahme nicht aus Bequemlichkeit „blind“ bestätigen sollte.

Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes

  • fortlaufend Daten in Klardaten-Form,
  • nämlich die Telefonnummern von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen,

an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA).

  • Diese Daten stehen dem Unternehmen dann zur Verfügung und können von diesem zu den in den WhatsApp-AGB unscharf umrissenen Zwecken frei weiter verwendet werden.

Dass er zu dieser laufenden Datenweitergabe

  • rechtlich befugt,
  • d.h. entsprechend umfassend autorisiert ist,

bestätigt jeder Nutzer des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ dem Betreiber WhatsApp Inc.

  • bei der Aktivierung bzw.
  • bei der Erst-Einrichtung von WhatsApp

ausdrücklich, indem er den WhatsApp-Nutzungsbedingen zustimmt (vgl. im Internet unter www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service).

  • Ohne diese Zustimmung ist die App nicht nutzbar.

Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt,

  • ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben,

verletzt gegenüber diesen Personen möglicherweise deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung,

  • das ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitetes Grundrecht sowie auch Schutzrecht i.S.v. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und
  • jedem Grundrechtsinhaber die Befugnis gewährt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte, wie beispielsweise ihre Telefonnummern, offenbart werden

und begibt sich somit in die Gefahr wegen dieses Verhaltens von betroffenen Personen

  • kostenpflichtig abgemahnt und
  • zur Unterlassung gemäß §1004 BGB analog aufgefordert zu werden.

Auch kann insbesondere bei geschäftlicher Verwendung des Messenger-Dienstes „WhatsApp“, wenn Namen und Telefonnummern von Kunden in das Adressbuch auf ihrem Mobiltelefon einspeichern sind, unter Umständen eine Verletzung von Datenschutzrecht nach den einschlägigen §§ 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld mit Beschluss vom 15.05.2017 – F 120/17 EASO – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Betreiber und Nutzer eines Internetforums

Mit Urteil vom 10.04.2017 – 102 C 297/16 – hat das Amtsgericht (AG) Kerpen entschieden, dass

  • ein Internet-Forennutzungsvertrag, der dadurch zustande kommt, dass der Nutzer sich in einem öffentlich „online“ gestellten Internetforum eines Betreibers „angemeldet“, der Forenbetreiber den Account bzw. das Benutzerkonto freigeschaltet hat und der Benutzer aufgrund dessen berechtigt ist, Beiträge im Forum des Betreibers zu posten und auch die im Übrigen dort angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung persönlicher Nachrichten zu nutzen, ein nicht typisiertes „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne von § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
  • dieses Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann,
    • gemäß § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen aus wichtigem Grund fristlos oder,
    • soweit nichts anderes vereinbart worden ist, vom Forenbetreiber ordentlich in entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und
  • vom Forenbetreiber gestellte Nutzungsbedingungen, die vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder gesperrt werden können wegen unangemessener Benachteiligung des Nutzers gemäß § 305, 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind.

In ihr Online-Portal „JOBBÖRSE“ gestellte erotiknahe Arbeitsangebote darf die Bundesagentur für Arbeit löschen

Die Bundesagentur für Arbeit ist

  • berechtigt in den Nutzungsbedingungen des von ihr betriebenen Online-Portals „JOBBÖRSE“ das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell zu untersagen und

demzufolge auch dann nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement in ihr Online-Portal einzustellen,

  • wenn die Bar- bzw. Empfangsdamen selbst keine sexuellen Handlungen vornehmen, sondern die Gäste lediglich bedienen sollen.

Das hat der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 26.01.2017 – L 1 AL 67/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies u. a. damit, dass der in einem solchen Ausschluss von erotiknahen Arbeitsangeboten liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Betreibers eines Erotiketablissements durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt sei, weil der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals diene.
Die Bundesagentur für Arbeit mache bei der Vermittlung nämlich auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermittlungsvorschläge und drohe ggf. auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung an, was im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen sei und vermieden werden müsse (Quelle: Pressemeldung des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2017 – 1/2017 –).