So können sich Architekten beispielsweise in einem von ihnen gestellten Formularvertrag nicht vorbehalten, dass sie,
- wenn sie wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen werden,
vom Bauherrn verlangen können, dass
- ihnen die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
Eine solche Klausel in einem Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.02.2017 – VII ZR 242/13 – in einem Fall entschieden, in dem ein Bauherr von dem von ihm beauftragten Architekten Schadensersatz wegen Planungsfehlern und wegen mangelhafter Objektüberwachung gefordert hatte.
Die Entscheidung hat der Senat damit begründet, dass ein Architekt als Schadensersatz wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben,
- nicht die Beseitigung dieser Mängel schuldet, weil die Mängel des Bauwerks nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung beseitigt werden können,
- sondern grundsätzlich Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Geld
und durch das mit der obigen Vertragsklausel ausbedungene Selbstbeseitigungsrecht des Architekten das Recht des Bauherrn zu entscheiden,
- ob sowie ggf. von wem er eine Beseitigung der infolge des Mangels der Architektenleistung am Bauwerk eingetretenen Mängel veranlassen oder
- ob er Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts des Bauwerks verlangen will,
wesentlich beschränkt wird, ohne dass ihm ein angemessener Ausgleich gewährt wird oder ihm die Möglichkeit verbleibt, die Ausübung des Optionsrechts durch den Architekten abzulehnen.