Wichtig zu wissen für alle die ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) unterhalten

…. oder eröffnen möchten.

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) sind,

  • im Gegensatz zum Und-Konto,

die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass

  • jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft
  • Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann.

Leisten kann das Kreditinstitut mit schuldbefreiender Wirkung allerdings nicht nach Belieben an einen der Kontoinhaber, sondern jeweils nur an denjenigen, der die Leistung fordert.

  • Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hat keine schuldbefreiende Wirkung.

Durch den Umstand,

  • dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangt,

wird

  • die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und
  • die damit einhergehende Empfangszuständigkeit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen,

nicht berührt.

  • Erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde, erlischt insoweit das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers.

Können mangels auseichendem Guthaben konkurrierende Verfügungen von Inhabern eines Oder-Kontos nicht ausgeführt werden, gilt das Prioritätsprinzip, wobei streitig ist, ob dabei darauf abzustellen ist,

  • wer die Leistung als Erster verlangt hat

oder darauf,

  • welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde und
  • es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen nur dann ankommt, wenn nicht zu erkennen ist, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung ansteht.

Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, verhält es sich also insoweit pflichtwidrig,

  • bleibt hiervon die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung unberührt,
  • kann das aber einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen das Kreditinstitut begründen, sofern das Zahlungsverlangen vertragsgemäß war.

Beachtet werden muss bei der Eröffnung eines Oder-Konto, dass ohne eine dahingehende vertragliche Abrede,

  • dass jeder Kontoinhaber berechtigt ist, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut das Oder-Konto für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt sind,

ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos keine Möglichkeit hat,