Tag Öffnungszeiten

Was Eltern, die für ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kita mit erweiterten Öffnungszeiten benötigen, wissen sollten

Mit Beschluss vom 05.02.2020 – 12 B 1324/19 – hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren, die

  • wegen der Arbeitszeit ihrer Eltern

auf einen Betreuungsplatz

  • mit Betreuungszeiten bis mindestens 18:00 Uhr angewiesen sind,

aber,

  • weil in der einzigen wohnortnahen Kindertageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr Verfügung steht,

auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16:30 Uhr verwiesen werden, weder Anspruch haben darauf,

  • dass die Kapazität der Tageseinrichtung mit den Öffnungszeiten bis 18:00 Uhr erhöht wird,

noch darauf,

  • dass das Betreuungsangebot der zugewiesenen Kindertageseinrichtung von 16.30 Uhr auf 18.00 Uhr ausgeweitet wird.

Dies hat der Senat damit begründet, dass der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung,

  • auch wenn diesem im Grundsatz nicht entgegengehalten werden könne, dass die Kapazitäten erschöpft seien,

nicht beinhalte,

  • dass die Öffnungszeiten an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse angepasst werden müssen,

sondern lediglich,

  • dass von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein auf den Gesamtbedarf beschränktes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten sei.

Wichtig zu wissen für Eltern in diesem Zusammenhang ist aber auch Folgendes, das ihnen möglicherweise helfen könnte:
Der Senat erachtet es nämlich nicht für ausgeschlossen, dass

  • zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs und
  • zur Betreuung des Kindes in Randzeiten,

Eltern

  • neben einer Kita

auch (zusätzlich) die Kindertagespflege in Anspruch nehmen können,

  • die als Form der frühkindlichen Förderung nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig neben der Kindertagespflege steht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Eltern, die einen Kita-Platz suchen, sollten wissen, dass für einjährige Kinder Kita-Plätze nach dem jeweiligen

…. konkreten zeitlichem Betreuungsbedarf der Eltern zur Verfügung gestellt bzw. geschaffen werden müssen.

Mit Beschluss vom 31.07.2018 – 8 L 700/18 – hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen entschieden, dass einjährige Kinder Anspruch auf einen Kita-Platz haben,

  • dessen Umfang sich an dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern orientiert,

was bedeutet, dass,

  • wenn Eltern beispielsweise nachweisen, aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten eine werktägliche Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr zu bedürfen,

der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist,

  • für das Kind nach diesem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung einzurichten und
  • diesen Anforderungen eine von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung in der Kindertageseinrichtung in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr nicht genügt.

Denn, so die Kammer, der einklagbare Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),

  • der Kindern in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zustehe,

stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, d.h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass

  • eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werden und
  • dabei sichergestellt ist, dass in zeitlicher Hinsicht – beispielsweise durch Veränderung oder Streckung der Öffnungszeiten – dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen wird.

Übrigens:
Haben Erziehungsberechtigte für ihr einjähriges Kind primär als Betreuungsform die Kindertagesstätte gewählt, darf der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) erst dann verweisen, wenn er nachgewiesen hat, dass die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform erschöpft ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 01.08.2018).

Geschäftsinhaber muss Kundin, die in seinem Geschäft vor der offiziellen Ladenöffnungszeit gestürzt war, Schadensersatz zahlen

Ein Ladeninhaber, der es zulässt, dass Kunden sein Geschäft schon vor der offiziellen Ladenöffnungszeit betreten und in dem Geschäft einkaufen, ist verpflichtet den Boden frei von Stolperfallen zu halten.

Andererseits müssen Kunden, wenn sie vor den angegebenen Öffnungszeiten einen Laden betreten, damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden und deshalb besondere Vorsicht walten lassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 21.12.2016 – 4 U 1265/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • eine Kundin in einer Bäckerei, in der sie schon vor der Ladenöffnungszeit mit Einverständnis des Ladeninhabers einkauft und sich beim Sturz über eine am Boden liegende Palette am Knie verletzt hatte,

entschieden, dass

  • die Kundin gegen den Bäckereiinhaber wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Anspruch auf Schadensersatz hat,
  • sie sich allerdings, weil die am Boden liegende Palette gut erkennbar war, einen Mitverschuldensanteil von 40% anrechnen lassen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 10.01.2017 – 1/17 –).