Mit Beschluss vom 05.11.2020 – 20 NE 20.2468 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einen Eilantrag gegen
- die Untersagung des Gastronomiebetriebs und
- die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs
durch
- die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)
abgelehnt.
Danach
- ist zwar zweifelhaft, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügen,
sind die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV
- als Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl- und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betrifft, weitgehend offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpft, jedoch
nicht offensichtlich rechtswidrig, da sie
- bei prognostischer Einschätzung
eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen sind, sich demzufolge,
- zumal für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien,
bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig erweisen und überwiegt bei der,
- im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen
im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung,
- angesichts der enorm steigenden Infektionszahlen,
derzeit