Tag Pauschalreise

AG München entscheidet: Verpassen Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding 

…. haftet der Reiseveranstalter nicht.

Mit Urteil vom 12.07.2023 – 158 C 1985/23 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Kläger bei einem Reiseveranstalter 

  • für sich und seine Ehefrau 

eine Pauschalreise nach Madeira gebucht hatte, am Abreisetag aber, 

  • obwohl er gemeinsam mit seiner Ehefrau 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug zum Einchecken in der Flughafenhalle war, 

wegen

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Kann eine in Zeiten der Corona-Pandemie gebuchte Pauschalreise aus Pandemiegründen kostenfrei storniert werden?

Mit Urteil vom 15.06.2021 – 113 C 3634/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Reisender während der Pandemie, am 04.06.2020, eine 

  • Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug vom 24.11.2020 bis 05.12.2020 von Hamburg nach Italien  

gebucht und am 06.11.2020 den Rücktritt von dem Reisevertrag 

  • mit der Begründung 

erklärt hatte, dass  

  • ganz Italien ab dem 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft sei,
  • eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen wurde,
  • er sich nach der Rückkehr nach Hause in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müsste,
  • in Italien außerdem nunmehr eine nächtliche Ausgangssperre gelte und
  • Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars geschlossen seien,  

der von ihm gegen den Reiseveranstalter erhobenen Klage auf Rückzahlung des 

  • vollen Reisepreises 

stattgegeben.

Danach hängt, 

  • wenn in Zeiten der Corona-Pandemie eine Pauschalreise gebucht wird,

die Frage, ob vor Reiseantritt,

  • ohne dass nach § 651 h Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Entschädigungszahlung anfällt, 

vom Reisevertrag 

  • gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB aus Pandemiegründen 

zurückgetreten und 

  • gemäß § 651 h Abs. 1 Satz  2, Abs. 5 BGB 

die Rückzahlung des vollen schon (an)gezahlten Reisepreises gefordert werden kann, ab, 

  • von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere 

davon, ob, aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden zum 

  • Zeitpunkt des Rücktritts, 
    • zu dem diese Prognoseentscheidung zu treffen ist,

zu den   

  • zum Zeitpunkt der Buchung bzw. einer nachfolgenden Buchungsbestätigung bereits bekannten (und deshalb akzeptierten), 

Beeinträchtigungen weitere,

  • bei der Buchung noch nicht absehbare, 

Beeinträchtigungen (infolge einer rasanten und massiven Verschlechterung des Infektionsgeschehens) hinzugetreten sind, durch die die konkrete Reise bei Durchführung erheblich beeinträchtigt sein wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München). 

Übrigens:
Weitere Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren finden Sie hier.