Tag Persönlichkeitsrecht

Internet-Suchmaschine – persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge – Unterlassungsanspruch?

Mit Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass, wenn ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) i.V.m. Art. 1, 2 Grundgesetz (GG) auf Unterlassung der Ergänzung (unwahrer und deshalb) persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch nehmen will, die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraussetzt.
Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das hat die Pressestelle des BGH am 14.05.2013 – Nr. 87/2013 – mitgeteilt.

 

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Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung – Abgrenzung.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.
Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich.
Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt.
Die Behauptung einer Tatsache fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können.
Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen davon aus, dass die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Grundgesetz (GG) umfasst wird.
Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht.
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat.
Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen.
Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom BVerfG nachgeprüft.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 25. 10. 2012 – 1 BvR 901/11 – hingewiesen.

 

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Dürfen Namen und Bilder von Personen einfach in der Zeitung veröffentlicht werden?

Berichterstattung in Wort und Bild über einen Betroffenen in der Presse – Unter welchen Voraussetzungen kann Unterlassung verlangt werden? Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kann ein Betroffener dann Unterlassung einer (Wort) Berichterstattung verlangen, wenn durch die Veröffentlichung des Textes sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch, als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist.

Rechtswidrig ist eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts allerdings nur dann, wenn das Schutzinteresse eines Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt.
Dabei ist im jeweiligen Einzelfall, nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 – sowie vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 –) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2012 – 40660/08) entwickelten Kriterien abzuwägen,

  • das Interesse des Betroffenen am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleiteten Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und
  • die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Gegenseite andererseits

und im Rahmen dieser Gesamtabwägung festzustellen, welches Interesse überwiegt und welches Interesse zurückzutreten hat,

  • das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit oder
  • das von der anderen Seite verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf frei Meinungsäußerung.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Darauf hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10 – hingewiesen.
Ergänzend hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 12.09.2012 – 16 W 36/12 –, in dem ausgeführt wird, wann eine Äußerung noch eine Meinungsäußerung darstellt und wann die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten ist.

 

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Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung – formelle Voraussetzungen.

Im Beschluss vom 03.07.2012 – 7 W 53/12 – hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit dem nach § 11 Abs. 1 des Hamburger Pressegesetzes (HbgPresseG), sowie § 56 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) bestehenden Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung befasst und hierzu u. a. ausgeführt:

Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet, ist die Entstehung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.
Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll.

 

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