Tag Pflichtverletzung

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB gestritten wird

Trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters kann

  • im Einzelfall wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters,

ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben sein.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.11.2016 – VIII ZR 73/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • eine (bettlägrige) 97-Jährige eine Dreizimmerwohnung für sich und im selben Stockwerk des Hauses eine Einzimmerwohnung für ihren gerichtlich bestellten Betreuer, der sie ganztägig pflegt, angemietet und
  • die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt hatte, weil sie von dem Betreuer der 97-Jährigen in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grob beleidigt worden war,

entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung in diesem Fall davon abhängen kann (was behauptet wurde, vom Berufungsgericht aber noch nicht geprüft worden ist),

  • ob die 97-Jährige auf die Betreuung durch den Beleidiger in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und
  • bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerstwiegende Gesundheitsschäden zu besorgen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorschreibt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2016 – Nr. 201/2016 –).

Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKWs sollten wissen, dass

….. die Rechtsprechung dazu, ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, derzeit noch äußerst uneinheitlich ist.

Wer einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat,

  • in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist, die Stickstoffoxidwerte auf dem Prüfstand in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

hat einen mit einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behaftetes Fahrzeug erworben und kann deshalb

  • vom Verkäufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB die Beseitigung des Mangels verlangen.

Das dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein.

Zurücktreten vom Kaufvertrag und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB,

  • ohne zuvor vom Verkäufer erfolglos unter Fristsetzung die Mangelbeseitigung gefordert zu haben,

kann der Käufer dagegen nur, wenn

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist bzw. war und
  • eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorgelegen hat.

Dazu, ob es sich bei der manipulierten Abgassoftware um einen unerheblichen oder einen erheblichen Mangel handelt und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzt oder nicht, werden von den Gerichten derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster (Urteil vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 –) und die 2. Zivilkammer des LG Bochum (Urteil vom 16.03.2016 – 2 O 425/15 –) sind beispielsweise der Ansicht,

  • dass der Mangel unerheblich,
  • demzufolge ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist und

der Käufer also nur einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat.

Die 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15 –) erachtet

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nur in denen Fällen für entbehrlich,
  • in denen der Verkäufer eine Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Dagegen sehen die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –), die 4. Zivilkammer des LG Lüneburg (Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16 –), die 16. Zivilkammer des LG Oldenburg (Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16 –) und die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –)

  • den Mangel als erheblich und
  • einen Rücktritt somit dadurch auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen an.

Die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –) ist darüber hinaus der Auffassung, dass,

  • wenn Käufer ihren vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW bei einem Vertragshändler gekauft haben,

sie,

  • weil ihnen dann eine Nachbesserung durch den Verkäufer unzumutbar ist,
  • ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig (Urteil vom 27.09.2015 – 7 O 585/16 –) wiederum hat

  • die Klage eines Journalisten abgewiesen,
  • der das Fahrzeug direkt bei der Herstellerfirma erworben und die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Fahrzeugeigenschaften begehrt hatte,

während die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –) in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • in dem Verkäufer des Fahrzeugs ein Vertragshändler des Herstellers war,
  • dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB zuerkannt hat.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten wenn es darum geht ob ein Arbeitnehmer fristlos entlassen werden kann

Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer

  • dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
  • unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Demnach ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung

  • zunächst, dass der Sachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist und

wenn dies der Fall ist,

  • dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar ist.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 – und vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 –).

Eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen können beispielsweise auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, weil sie einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08 – AP BGB § 626 Nr. 226).

Das allein reicht allerdings noch nicht für eine fristlose Kündigung aus.

Vielmehr ist, trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung, bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung

  • das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen,

wobei eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat.

Zu berücksichtigen sind insbesondere regelmäßig

  • das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und die wirtschaftlichen Folgen -,
  • der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers,
  • eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht,

  • wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind,
  • wobei als mildere Reaktion insbesondere die Abmahnung anzusehen ist, wenn schon sie geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen – zu erreichen.

Das Erfordernis weitergehend zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG, Urteile vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – und vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 –).
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn

  • bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder
  • es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

Darauf hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2016 – 4 Sa 5/16 – hingewiesen.