…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.
Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer
- nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung
Ersatz von Reparaturkosten verlangt und
- sich im Prozess herausstellt, dass
von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum
- Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs
führen kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau,
- nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war,
Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass
- die Folgen eines früheren Unfalls
ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre
abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen
- manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
- bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.
Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht
- – wie von der Frau behauptet –
ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der
bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich
einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).