Tag Porsche

OLG Frankfurt entscheidet: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen 

…. beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo.

Mit Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Porsche 911 

  • bei einem Verkehrsunfall 

beschädigt worden war und zur Reparatur des Unfallschadens 

  • für 112 Tage 

in eine Werkstatt hatte müssen, die Klage 

  • des Eigentümers des Porsches 

abgewiesen, mit der er,

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Weil ein Porsche durch einen umstürzenden Straßenbaum beschädigt wurde, muss die Stadt ca. 38.000 Euro Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem in einer Stadt, eine am Straßenrand stehende ca. 16 m hohe Esche, 

  • die, wie Baumkontrolleure der Stadt bereits vor längerer Zeit nach einer Sichtprüfung festgestellt hatten, morsch war und Pilzbefall hatte, 

quer über die Straße, 

  • auf einen gerade vorbeifahrenden Porsche 911 Carrera Cabriolet 

gestürzt war, entschieden, dass die Stadt, 

  • wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht,

dem Fahrzeugeigentümer den 

  • an seinem Porsche 

entstandenen Schaden,

  • wobei es sich im Wesentlichen um Reparaturkosten und die Entschädigung für einen Nutzungsausfall handelte,

ersetzen muss,

  • gemindert um 20 % wegen der von dem Porsche ausgehenden Betriebsgefahr.

Begründet hat der Senat dies damit, dass gewisse von Straßenbäumen ausgehende Gefahren, 

  • die nicht durch menschliches Handeln entstanden sind, 
  • sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, 

zwar als unvermeidbar hingenommen werden müssen, wegen der hier 

  • bei der vorangegangenen Sichtprüfung festgestellten 

Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes

  • – nämlich des Pilzbefalls und der Morschung – 

aber, 

  • um Verkehrsteilnehmer vor Astbruch und Umsturz zu schützen,

weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen wären, so die bei dem Baum 

  • fortgeschrittene vorhandene Kernfäule im Inneren des Stammes 

hätte festgestellt und durch die 

  • dann erforderliche unverzügliche Fällung des Baumes 

ein Stürzen des Baumes auf den Porsche hätte verhindert werden können.

Bei Oldtimern hat eine historische Originallackierung in Sonderanfertigung erheblich wertsteigernde Wirkung und

…. kann das Nicht(mehr)vorhandensein einen Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.

Mit Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass bei einem Oldtimer eine 

  • historische Originallackierung in Sonderanfertigung, 

erheblich wertsteigernde Wirkung hat und der Käufer eines Oldtimers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn 

  • der Oldtimer eine solche Originallackierung aufweisen soll, 
  • diese aber tatsächlich fehlt. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Käufer zum Preis von 119.500 Euro einen 

  • Pkw Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973 

erworben hatte, dessen Besonderheit darin bestand, 

  • dass er im Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung mit einer von der Herstellerin Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe („paint to sample“) in tief dunkel braun versehen war,

der Käufer davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug 

  • sich noch in diesem Zustand befindet,

es aber, wie sich herausstellte, 

  • 1982, nach Abtragung der Originallackierung, in einem dem Porsche-Originallack „Mocha Brown“ ähnlichen Farbton vollständig neu lackiert worden war, 

hat das LG entschieden, dass der Käufer vom Verkäufer 

  • die Rückabwicklung des Kaufvertrages 

verlangen kann, 

Dieselgate: Warum das gestrige BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist,

…. wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen 

bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs  

  • vorsätzlich sittenwidrig geschädigt 

hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • schadensersatzpflichtig

ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,

ist deswegen wegweisend 

  • auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, 

weil es sich, 

bei allen Vorrichtungen,  

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und 
  • nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,

um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen

  • auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller

ausgestattet sind.  

So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass 

  • in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen 

unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen 

  • die Porsche AG, 
  • die Daimler AG sowie 
  • die BMW AG

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt, 

Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf 

weil in den Fahrzeugen eine 

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte – 

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch  

mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein.

Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH 

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle 

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und 
  • Opel Insignia 2.0 CDTi 

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Dieselgate: OLG Düsseldorf entscheidet, dass Porsche aufgrund Abgasmanipulation dem Käufer eines Porsche Cayenne

…. mit Dieselmotor Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – I-13 U 81/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Käufer am 19.02.2016 zum Preis von 70.754,19 Euro einen Porsche Cayenne,

  • in dem ein Dieselmotor des Herstellers Audi 3.0 l EU 6 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut war,

erworben hatte, entschieden, dass

  • die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin

dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

die Schäden ersetzen muss, die

  • aus der Manipulation der Abgas- und Motorsteuerungssoftware und
  • der damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen für das Fahrzeug resultieren.

Danach hätte die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin,

  • nachdem sie Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden war,

im Kontext der längeren Vorgeschichte, des Ausmaßes sowie der Reichweite des Abgasskandals Anlass gehabt,

  • aktiv zu prüfen, ob die von ihr in ihre Fahrzeuge eingebauten Fremdmotoren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und
  • nicht davor die Augen verschließen dürfen.

Übrigens:
Ein Leasingnehmer,

  • der ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geleast hat und
  • dem gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht,

kann von dem Fahrzeughersteller die Erstattung

  • der an den Leasinggeber geleisteten Anzahlung,
  • der Leasingraten und
  • der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption

verlangen, unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile.

Das hat der 13. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Porsche AG ist verpflichtet, dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Porsche Macan S Diesel

…. den Schaden aus dem Fahrzeugkauf zu ersetzen.

Diese Feststellung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – in einem Fall getroffen, in dem der Käufer 2013 einen neuen Porsche Macan S Diesel bestellt sowie 2014 ausgeliefert erhalten hatte und vom Kraftfahrt-Bundesamt

  • bei Überprüfung dieses Fahrzeugtyps im Jahr 2018 festgestellt worden war, dass werksseitig in die Fahrzeuge dieses Typs, damit diese die Abgasnorm EU 6 erfüllen, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener, von der Firma Audi hergestellter Dieselmotor eingebaut und
  • deswegen verpflichtend angeordnet worden war, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie dazu ein Softwareupdate aufzuspielen.

Nach der Entscheidung der Kammer hat die Porsche AG,

  • durch das vom Vorstand gebilligte, unter Geheimhaltung, massenhafte arglistige Inverkehrbringen der aufgrund der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand erheblich mangelhaften, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeuge,

die Fahrzeugkäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich geschädigt und ist deswegen nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, den Fahrzeugkäufern den erlittenen Schaden,

  • der in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug und
  • damit in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegt,

zu ersetzen.

Dieselgate – LG Stuttgart verurteilt Porsche AG im Abgasskandal dazu, der Käuferin eines Cayenne Diesel den Kaufpreis zu erstatten

…. zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentscheidung, gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 O 175/17 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart der Schadensersatzklage einer Käuferin eines Porsche Cay­enne Diesel stattgegeben,

  • der von der Porsche-Vertriebsgesellschaft Fahrzeughersteller mitgeteilt worden war, dass ihr Fahrzeug ein Software-Update benötige,
  • weil in dem Auto eine Software verbaut worden sei, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere

und die Fahrzeugherstellerin, die Porsche AG, verurteilt,

  • der Fahrzeugkäuferin gegen Übereignung des Autos den Kaufpreis plus Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • aufgrund der Mitteilung der Porsche-Vertriebsgesellschaft davon ausgegangen werden könne, dass

in dem von der Fahrzeugkäuferin erworbenen Cay­enne Diesel mit Wissen der damaligen Vorstände der Porsche AG eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war, der Fahrzeugkäuferin durch dieses vorsätzliche sittenwidrige Handeln,

  • mit Abschluss des Kaufvertrages,

ein Schaden entstanden sei,

  • da die konkrete Gefahr bestanden habe, dass vom Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird und
  • die Fahrzeugkäuferin, wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, das Auto nicht erworben hätte,

deshalb der Fahrzeugkäuferin ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe und

  • die Porsche AG somit nach § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn das Auto von der Fahrzeugkäuferin nicht erworben worden wäre (Quelle: Legal Tribune Online vom 05.11.2018).

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer eines Porsche Macan S Diesel können vom Fahrzeughersteller Schadensersatz

…. verlangen, wenn vom Kraftfahrtbundesamt

  • wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung ein verpflichtender Rückruf angeordnet und
  • der Fahrzeughersteller verpflichtet worden ist, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen.

Mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger einen neuen Porsche Macan S Diesel gekauft hatte,

  • der von dem Fahrzeughersteller mit einem von der Firma Audi hergestellten Dieselmotor ausgerüstet worden war,
  • der (zwar) über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm verfügte,
  • aber zur Erfüllung der Abgasnorm eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war und
  • bei dem das Kraftfahrbundesamt deswegen einen verpflichtenden Rückruf angeordnet sowie den Fahrzeughersteller zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen verpflichtet hatte,

festgestellt, dass

  • der Fahrzeughersteller verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus dem Kauf des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu ersetzen.

Danach steht dem Käufer gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Begründet hat die Kammer dies u.a. damit, dass

  • die schädigende Handlung in dem arglistigen Inverkehrbringen solcher mangelhafter Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand liegt,
  • der Schaden des Klägers in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug zu sehen ist,
  • die Schadenszufügung, nachdem vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Veränderung der Emissionswerte auf dem Prüfstand im Vergleich zum normalen Betrieb in Verkehr gebracht worden sind, sich als sittenwidrig darstellt

und

  • die sittenwidrige Schädigung zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt ist, da der Vorstand des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Fahrzeuge Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem von Audi bezogenen Motor hatte, den Motor aber gleichwohl hat einbauen lassen und die Schädigung des Vermögens der Käufer durch ungewollte Fahrzeugkäufe in Kauf genommen hat.