Mit Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen,
- dass das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers eines Vereins außerordentlich gekündigt werden kann,
- wenn der Geschäftsführer auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt.
Ein solch illoyales Verhalten
- zerstöre die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis und
- störe den Betriebsfriede erheblich
und sei aufgrund dessen, so der Senat, ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren von der Geschäftsführerin eines Vereins nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins