Tag Privatgrundstück

Was, wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist, der Grundstückseigentümer sowie

…. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten.

Ein auf

  • einem Privatgrundstück oder
  • einem durch ausreichende Beschilderung erkennbaren Privatparkplatz

abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer

  • zum Abstellen des Fahrzeugs dort nicht befugt war oder
  • die für ihn aufgrund entsprechender Beschilderung erkennbaren Bedingungen, an die die Benutzung des Privatparkplatzes geknüpft sind, nicht (mehr) erfüllt sind

sowie

  • weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und
  • die somit einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand sofort zu beseitigen, in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,

  • das sind neben den reinen Abschleppkosten, soweit diese ortsüblich sind,
  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sowie ortsüblich sind,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,

  • von dem das Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Privatgrundstück bzw. Privatparkplatz abgestellt worden ist,

nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen.

Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat

  • und der dem Eigentümer dem unmittelbare Besitzer des Privatgrundstücks möglicherweise unbekannt ist,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von

  • dem Halter des Fahrzeugs,
    • der sich durch eine Halteranfrage relativ einfach ermittelt lässt,

nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm

  • für das Abschleppen und
  • für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs

entstanden

  • und soweit die Kosten hierfür ortsüblich

sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,

  • der ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt hatte,

entweder

  • von dem Fahrzeughalter nach § 257 Satz 1 BGB Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen verlangen

oder

  • seine Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abtreten kann,
    • mit der Rechtsfolge, dass dieser dann den Fahrzeughalter auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • erst mitgeteilt werden,

wenn

  • die erstattungspflichtigen Kosten gezahlt sind oder
  • eine entsprechende Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB erbracht worden ist.

Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten

  • Kosten für das Abschleppen überhöht,

kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • den Betrag, der die erstattungspflichtigen Kosten übersteigt,

von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn

  • der Grundstückseigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks seinen Ersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
  • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“, beispielsweise von mindestens 30 €, erhoben wird,

kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt“

  • sofern dieses hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen.

In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ dann in Anspruch nehmen, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,

  • den Fahrer des Fahrzeugs, der das Fahrzeug gefahren hat,
  • aber auch den Fahrzeughalter, wenn dieser auf entsprechende Aufforderung den verantwortlichen Fahrer nicht benennt,

aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf (künftige) Unterlassung der Besitzstörung

in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –).

Grundstücksbesitzer darf unbefugt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen

Das sowie dass die Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten vom Halter des auf seinem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs gezahlt werden müssen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 – entschieden und einen Fahrzeughalter,

  • dessen Fahrzeug nicht von ihm, sondern einem anderen, auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes abgestellt und
  • wegen Überschreitung der dort erlaubten Höchstparkzeit im Auftrag des Betreibers des Verbrauchermarktes umgesetzt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – und vom 05.06.2009 – V ZR 184/08 – dazu, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden),

zur Zahlung der Kosten für die Umsetzung an das Abschleppunternehmen verurteilt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist der Halter eines Fahrzeugs nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 670 BGB zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn

  • sein Fahrzeug unbefugt auf seinem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) abgestellt worden ist und
  • der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernen lässt.

Ein Grundstücksbesitzer kann nach § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB nämlich die sofortige Beseitigung einer durch verbotene Eigenmacht begründeten Störung verlangen und ist demzufolge zur Selbsthilfe berechtigt, wenn weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, somit in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Da für die durch das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründete verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB

  • nicht nur der Fahrer,
  • sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist und dieser damit von seiner Verpflichtung das Fahrzeug zu entfernen gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei wird,

entspricht in einem solchen Fall die Übernahme der Entfernungspflicht durch den Grundstücksbesitzer auch dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.

Demzufolge

  • hat ein Grundstücksbesitzer, der mit dem Abschleppen ein Unternehmen beauftragt, gemäß § 257 Satz 1 BGB Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen bzw.
  • wenn er seinen Anspruch gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abgetreten hat, hat dieser, weil der Freistellungsanspruch sich mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH, Urteil vom 02.12.2012 – V ZR 30/11 –), gegen den Fahrzeughalter einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Abschleppkosten und der Kosten für vorbereitende Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – und vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).