…. hinsichtlich der tatsächlichen Laufleistung.
Wer seinen Gebrauchtwagen verkauft und
- im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“
- eigenhändig den Kilometerstand „laut Tacho“ einträgt,
übernimmt damit die Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs,
- an der er sich festhalten lassen muss.
Entspricht in einem solchen Fall der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen,
- ohne dass der Verkäufer sich darauf berufen kann, dass
- er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und
- selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil der Wagen von ihm selbst gebraucht gekauft worden sei.
Darauf und
- dass dies auch bei einem Verkauf zwischen Privatleuten gilt,
hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.07.2017 – Nr. 39/2017 –).