Wichtig zu wissen wenn man einen My-Handy-Vertrag abschließen möchte

Ist das Angebot zum Kauf eines Handys über einen My-Handy-Ratenplan in einem Shop

  • nur unter gleichzeitiger Angebotsabgabe für einen Mobilfunkvertrag möglich,

dann handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, so dass,

  • wenn der My-Handy-Vertrag vom Mobilfunkanbieter nicht angenommen werden sollte,

auch der Mobilfunkvertrag nichtig ist (§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und zwar ab dem Zeitpunkt,

  • ab dem dem Kunden mitgeteilt wird, dass er – beispielsweise aus Bonitätsgründen – kein Handy erhalten wird und
  • der Kunde darauf hin deutlich macht, dass er aufgrund dessen auch an dem Fortbestand des früher in Lauf gesetzten Mobilfunkvertrages kein Interesse hat.

Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 09.03.2017 – 5 C 267/16 – in einem Fall entschieden, in dem ein Kunde,

  • dem es erkennbar darauf ankam über einen My-Handy-Vertrag ein hochwertiges Handy auf Ratenzahlungsbasis zu erwerben,

sein Angebot auf Abschluss des My-Handy-Vertrages nur zusammen mit einem Angebot auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages hatte abgeben können.