…. zugrundeliegenden Zahlungsbelege und bis dahin ein Leistungsverweigerungsrecht.
Mit Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Wohnungsvermieter von seinem Mieter eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung begehrt und diesem auf sein Verlangen hin zwar Einsicht
- in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege gewährt,
aber die darüber hinaus verlangte Einsichtnahme
- in die entsprechenden Zahlungsbelege abgelehnt
hatte, entschieden, dass das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung sich
- neben den Rechnungen
- auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege
über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten erstreckt und einem Mieter gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein
- aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht
zusteht, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass sich das allgemeine Kontrollinteresse des Mieters darauf erstreckt,
- ob der Vermieter die in die Abrechnung eingestellten Leistungen Dritter seinerseits auch so (vollständig) bezahlt hat,
weil, wenn
- das nicht der Fall ist bzw.
- der Vermieter keine Zahlungsbelege vorlegen kann,
dies für den Mieter zumindest Anlass sein kann,
- für Nachfragen oder
- zur Erhebung von Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen.