Tag Reisekosten

Wichtig zu wissen, wenn eine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Pauschalreise wegen Corona nicht durchgeführt wird

Mit Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der

  • wegen der Corona-Pandemie

eine von Kunden gebuchte Pauschalreise  

  • vor deren Beginn storniert, d.h. vor Reisebeginn von dem geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB zurücktritt 

und 

  • den Kunden die von ihnen (an)gezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt,

automatisch, also ohne gesonderte Mahnung, 

verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät.

Daran ändern, so das AG, 

  • weder ein vom Reiseveranstalter dem Kunden gemachtes, aber nicht akzeptiertes Gutscheinangebot,
  • noch Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten des Reiseveranstalters

etwas (so auch AG Bad Iburg, Urteil vom 29.10.2020 – 4 C 404/20, 4 C 398/20 –).

Wer über seine Kreditkarte gegen Reiserücktrittskosten versichert ist, sollte wissen, wann eine den Versicherungsschutz ausschließende

…. Vorerkrankungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen kann und

  • wegen Erkrankung angefallene Reisestornierungskosten erstatten muss.

Mit Urteil vom 13.05.2019 – 3330/18 (24) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen einer Versicherung,

  • bei der Kreditkatenbesitzer über ihre Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert sind, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen,

enthaltene Klausel, die „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausschließt, dann

  • intransparent und deswegen unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Vorerkrankung“ definiert ist, als

  • „ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie,
    • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
    • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
    • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
    • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben“.

Dass diese Vorerkrankungsklausel,

  • nicht klar und nicht verständlich ist und

den Anforderungen an das Transparenzgebot,

  • welches verlangt, dass, wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt wird, dem durchschnittlichen Versicherten deutlich vor Augen geführt werden muss, in welchen Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht,

nicht genügt, hat das AG damit begründet,

  • dass der Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt ausgeschlossen wird,
    • ohne dass, im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“, für einen durchschnittlichen Versicherten erkennbar sei, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache und
    • ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls ist,
  • dass ebenfalls nicht klar sei, ob die durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich Regelbeispiele darstellen oder als abgeschlossener Katalog gelten sollen

und

  • ein Versicherter auch die – nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel genannten – Ausschlusszeiträume nicht festlegen könne, da es unklar bleibe, ob diese
    • an den Buchungszeitpunkt anknüpfen oder
    • an den Eintritt des Versicherungsfalls, der seinerseits zeitlich gestreckt durch Krankheit, Arztbesuch und Stornierung ist.

BVerwG entscheidet: Lehrer dürfen von Schulleitung nicht gefragt werden, ob sie auf die Reisekostenerstattung

…. für Klassenfahrten verzichten.

Mit Urteil vom 23.10.2018 – 5 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn für vorgesehene Klassen- bzw. Abschlussfahrten,

  • die den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen entsprechen,

ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen und deswegen Lehrer vor der Genehmigung dieser außerunterrichtlichen Veranstaltungen von der Schulleitung gefragt werden, ob sie ganz oder teilweise auf die ihnen zustehende Reisekostenvergütung verzichten,

  • eine derartige Abfrage den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzt und

sich,

  • falls auf eine solche Abfrage hin, ein Verzicht auf Reisekosten abgegeben wird,

der Dienstherr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verzichtserklärung berufen kann,

  • sondern Lehrer, auch bei einem erklärten (Teil)Verzicht, einen ungeschmälerten Anspruch Reisekostenvergütung haben.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass eine Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für Klassenfahrten,

  • denenbei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zukommt,

die gesetzlich daran gebundenen Lehrer den Konflikt aussetzen,

  • entweder auf ihren Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) zu verzichten
  • oder verantworten zu müssen, dass die Fahrt nicht stattfindet

und ihnen so auch die Verantwortung dafür zugewiesen wird, ob sie eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf ihren ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllen,

  • also diese mit privaten Mitteln (mit)finanzieren,

was dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwiderläuft, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 23.10.2018).