Kein Reisemangel bei Lärmbelästigungen durch Schiffstheater bei einer Kreuzfahrt.

Wer auf einem großen Kreuzfahrtschiff eine Reise bucht, muss, wenn sich seine Kabine über dem Theater des Schiffes befindet, mit Lärmbelästigungen durch dort stattfindende Shows und Veranstaltungen rechnen. Solche Lärmbelästigungen stellen keinen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sofern das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.
Überschritten wird das Maß des Hinnehmbaren erst dann, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden.

Das hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden mit Urteil vom 26.03.2015 – 92 C 4334/14 – entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass ein großes Kreuzfahrtschiff kein Ort der Ruhe ist, sondern sich immer durch ein lebendiges Bordleben auszeichnet.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass, wenn eine große Anzahl von Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führt.
Darüber hinaus ist das schlichte Fahren auf dem Meer prinzipiell ereignisarm. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Erwartungshaltung der Mitreisenden dahin geht, durch kurzweilige Veranstaltungen unterhalten zu werden.
Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für große Kreuzfahrtschiffe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.
Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden. 

 

Ausgleichszahlungsanspruch wegen Nichtbeförderung bei Umbuchung auf späteren Flug?

Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) wegen Nichtbeförderung setzt grundsätzlich voraus,

  • dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt,
  • sich zur angegebenen Zeit zur Abfertigung („Check-in“) einfindet und
  • ihm der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert wird.

Allerdings kommt es weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang dann an,

  • wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 34/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem einem Reisenden, der eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hatte, 14 Tage vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter mitgeteilt worden war, dass er auf einen sechs Stunden später startenden Flug nach Antalya umgebucht worden ist.

Da noch zu klären ist,

  • ob der Reisende, der auf die Ausgleichzahlung klagte, über eine bestätigte Buchung für den sechs Stunden früheren Flug verfügte und
  • ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, der Reisende sei auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den er über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügte,

hat der X. Zivilsenat des BGH die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.03.2015 – Nr. 35/2015 – mitgeteilt.

 

Kostenlos mitreisendes Kleinkind hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 35/14 – die Klage einer noch nicht zweijährigen Klägerin,

abgewiesen, weil

  • dem Reiseveranstalter von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen in der Flugbuchungsbestätigung eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ eingeräumt worden und die Klägerin auf Grund dessen kostenlos gereist war.

Wie der X. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, nimmt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Darauf, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist, kommt es nicht an. Denn weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertige die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 17.03.2015 – Nr. 36/2015 – mitgeteilt.

 

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung.

Mahnt ein Fluggast das Luftfahrtunternehmen wegen erheblicher Flugverspätung über einen Inkassodienstleister zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) an, so sind

  • die Kosten der nachfolgenden vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig,
  • sofern lediglich diese als Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 27.11.2014 – 9 C 416/14 – hingewiesen und ein Flugunternehmen

  • zur Zahlung der Ausgleichsleistung von 250,00 € zuzüglich Zinsen von 5,00% über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt
  • sowie dazu, den Kläger von Honoraransprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 70,20 € zzgl. 19% Mwst 13,34 €, insgesamt 83,54 € freizustellen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stand dem Kläger gemäß Art. 7 Abs. 1 a FluggastrechteVO ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 € zu, weil der vom Kläger gebuchte Flug sein Ziel nicht planmäßig, sondern erst mit einer Verspätung um mehr als 3 Stunden erreicht hatte, eine solche Verspätung einer Flugannullierung gleichsteht und Entlastungsgründe im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der insofern darlegungsbelasteten beklagten Fluggesellschaft nicht vorgetragen worden waren.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichszahlungsanspuchs, stellte nach Auffassung des AG Bremen,

eine zweckdienliche Rechtsverfolgungsmaßnahme dar (ausführlich: AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014 – 9 C 72/14 –).
Die diesbezüglichen Kosten hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen durch seine Schlechtleistung zurechenbar veranlasst. Somit waren die Rechtsanwaltsgebühren als Schaden im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 249, 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bewerten.
Der auf Freistellung von den Gebühren gerichtete Schadensersatzanspruch (§ 257 S. 1 BGB) folgt unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB; auf eine vorangehende Inverzugsetzung kam es nicht an (AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014 – 9 C 72/14 –).
Im Übrigen war die beklagte Fluggesellschaft vorliegend vom Kläger gemahnt worden und befand sich im Zeitpunkt der Mandatierung – nach Ablauf der Prüfungsfrist – auch im Zahlungsverzug.

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren waren vorliegend auf Basis eines Streitwerts von 250,00 € zu beziffern. Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab dem 01.08.2013 (§§ 2 II, 13, 33 RVG i.V.m. VV 2300, 7002) ist die vorgerichtliche Leistung des Klägervertreter mit einer 1,3 Geschäftsgebühr inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 83,54 € zu vergüten.

Der Erstattungsanspruch entfiel, wie das AG Bremen ausführte, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gegebenenfalls im ausschließlichen Interesse der Klägervertreter erfolgten Gebührenmaximierung (§ 254 BGB bzw. fehlender Zurechnungszusammenhang).
Zwar ist anerkannt, dass der Gebührenerstattungsanspruch bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners im Einzelfall entfallen kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10 –; OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2005 – 24 W 23/05 –).
Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere war der Kläger aufgrund der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, seinem Prozessbevollmächtigten sogleich einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen (a.A. für vergleichbaren Sachverhalt: AG Simmern/Hunsrück, Urteil vom 24.02.2014 – 32 C 935/13 –; AG Eilenburg, Urteil vom 08.05.2014 – 2 C 315/14 –; AG Lübeck, Urteil vom 05.06.2014 – 31 C 929/14 –; AG Geldern, Urteil vom 07.06.2014 – 17 C 229/14 –; AG Memmingen, Urteil vom 16.06.2014 – 11 C 445/14 –). Denn der geltend gemachte Anspruch war von der Beklagten nicht kategorisch zurückgewiesen worden.
Der Kläger durfte daher erwarten, dass die erfolgreich auf dem europäischen Markt agierende Fluggesellschaft seinen evident berechtigten Anspruch zumindest nach Anwaltsschreiben prüfen und sodann Ausgleichszahlung leisten werde.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestünde nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft – zulasten ihrer Außendarstellung – vor Beauftragung des Rechtsanwalts unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie auch auf anwaltliche Mahnschreiben vorgerichtlich keine Zahlungen leisten werde. Eine solche ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung lag zum Zeitpunkt der Mandatierung aber nicht vor.

Auch wenn der Kläger hier vor der Beauftragung des Rechtsanwalts eine Inkassobüro eingeschaltet hatte sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattungsfähig. Denn ausgeschlossen ist nur eine doppelte Gebührenerstattung. Nicht erstattungsfähig sind im Zweifel dann die vorangehenden Inkassokosten, weil der Gläubiger sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können.
Die Ansicht, die Fluggesellschaften mitunter vertreten, nämlich,

  • dass vorgerichtliche Anwaltskosten nicht nur ohne vorangehende Inverzugsetzung nicht erstattungserstattungsfähig sind,
  • sondern, wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungsobliegenheit auch dann nicht, wenn der Fluggast vor der Mandatierung des Rechtsanwalts die Fluggesellschaft durch ein Inkassobüro hat mahnen lassen oder vor Einschaltung des Rechtsanwalts selbst ergebnislos gemahnt hat,

teilt das AG Bremen deshalb nicht, weil ein schlecht beförderter Fluggast danach niemals vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend machen könnte. Gerade gegenüber Fluggesellschaften bedürfen die Fluggäste jedoch professioneller Unterstützung. 

 

Reisebüro muss vor Entgegennahme des Reisepreises Insolvenzsicherung für einen Reiseveranstalter aus der EU nachweisen.

Ein Reisvermittler hat gemäß § 651k Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 25.11.2014 – X ZR 106/13 – und – X ZR 105/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger

  • über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt gebucht und
  • nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung sowie Vorlage eines als Sicherungsschein bezeichneten Dokuments eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie, den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte gezahlt.

Da wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters die Kreuzfahrt nicht stattfand, der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, den Reisepreis nicht zurückzahlte und der niederländische Kundengeldabsicherer eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ablehnte, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle, verlangten die Kläger von der Beklagten Rückzahlung des  Reisepreises.

Das Amtsgericht (AG) gab der Klage statt, Berufung und Revision der Beklagten blieben ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH hat ein Reisevermittler wie die Beklagte gemäß § 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BGB auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt.
Zwar muss der Reisevermittler in diesem Fall keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird.
Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter aber auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus.
Diese Anforderungen hatte die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 25.11.2014 – Nr. 174/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn technische Probleme die Ursache für eine Flugverspätung sind.

Flugreisende haben auch dann Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung, wenn ein Zusammenstoß von Flugzeug und Treppenfahrzeug auf dem Flughafen die Ursache für die Verspätung ist.

Das hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 14.11.2014 – C-394/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die drei Klägerinnen bei dem Luftfahrtunternehmen Condor einen Flug von Antalya (Türkei) nach Frankfurt (Deutschland) gebucht, bei dem es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sechs Stunden gekommen war, weil am Vorabend auf dem Stuttgarter Flughafen ein Treppenfahrzeug gegen das Flugzeug gefahren war und es dabei derart beschädigt hatte, dass es ersetzt werden musste.

Der Gerichtshof hat dieses Vorkommnis nicht als „außergewöhnlichen Umstand“ qualifiziert, das das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) befreit, den Fluggästen

  • bei Annullierung eines Fluges oder
  • einer Verspätung von mehr als drei Stunden

nach Art. 7 FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung zu leisten (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).
Befreit von seiner Ausgleichsverpflichtung ist das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, wenn es nachweisen kann,

  • dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt hat, können technische Probleme als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen,

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und
  • aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Da Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden (um es diesen zu ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen) und die Luftfahrtunternehmen daher regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Geräte ergeben,

  • ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und
  • demzufolge nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreien kann.

Das hat die Pressestelle des Gerichtshof der Europäischen Union am 21.11.2014 – Nr. 157/14 – mitgeteilt.

 

Kürzung der Ausgleichszahlung in analoger Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) bei Flugverspätung?

Art. 7 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) kann im Falle einer Verspätung des ursprünglich geplanten Fluges von mehr als drei und weniger als vier Stunden entsprechende Anwendung finden.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 21.10.2014 – 31 C 1623/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem die Parteien um Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung stritten, hatten die Kläger einen Flug gebucht, den die beklagte Fluggesellschaft unter der Flug-Nr. …. planmäßig am 24.09.2013 ausführen und der um 14:05 Uhr in Frankfurt am Main starten und um 18:35 Uhr Ortszeit in Cancun landen sollte.
Tatsächlich war Abflugzeit in Frankfurt am Main erst um 18:40 Uhr Ortszeit und Ankunftszeit in Cancun 22:16 Uhr Ortszeit – zu diesem Zeitpunkt wurde dort eine der Flugzeugtüren geöffnet –, so dass der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei und weniger als vier Stunden am Endziel im Sinne von Art. 2 lit. h) FluggastrechteVO angekommen war.

Da die Art. 5 bis 7 FluggastrechteVO nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 –) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2010 – Xa ZR 95/06 –) dahingehend auszulegen sind,

  • dass Fluggäste in analoger Anwendung des Art. 7 FluggastrechteVO Ausgleichzahlungen gegen das ausführende Flugunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b) FluggastrechteVO geltend machen können, wenn sie wegen des verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden,

lagen in diesem Fall die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) FluggastrechteVO vor, so dass die Kläger,

  • weil die Entfernung von Frankfurt am Main nach Cancun nach der Methode der Großkreisentfernung mehr als 3.500 km beträgt,
  • nach dieser Vorschrift eigentlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € hätten.

Das AG Frankfurt hat jedoch entschieden, dass die Fluggesellschaft hier die Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO analog um 50% kürzen kann.
Nach dieser Vorschrift kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach Abs. 1 um 50% kürzen, wenn Fluggästen gemäß Art. 8 FluggastrechteVO eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.
Zwar scheide, wie das AG Frankfurt ausgeführt hat, eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO auf den vorliegenden Fall bereits deswegen aus, da der streitgegenständliche Flug mit der Flug-Nr. … nicht annulliert worden sei.
Denn ein Flug könne nach der Rechtsprechung des EuGH dann nicht als annulliert qualifiziert werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung, wenn auch mit Verspätung, stattfindet bzw. stattgefunden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 –).
Allerdings sei Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden (anderer Ansicht AG Rüsselsheim, Urteil vom 03.04.2013 – 3 C 3301/12 –).
Denn es bestehe dieselbe Interessenlage, wie in dem Fall, den der Verordnungsgeber mit Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO zu regeln beabsichtigte. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es dem Verordnungsgeber darum gegangen, dem ausführenden Flugunternehmen einen dahingehenden Anreiz zu setzen, dass, wenn es die tatsächliche Verspätung bei Annullierung des ursprünglichen Fluges geringer als vier Stunden hält, es die Ausgleichszahlung um 50% reduzieren könne. Dieser Sinn und Zweck lasse sich entsprechend auf den Fall der Flugverspätung von mehr als drei aber weniger als vier Stunden übertragen. Zumal es aus Sicht des Fluggastes, für den mit der FluggastrechteVO ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden soll, keinerlei Unterschied mache, ob er mit einem anderen als dem ursprünglich geplanten oder dem gemäß der ursprünglichen Flugplanung ausgeführten Flug eine Verspätung von mehr als drei und weniger als vier Stunden erleidet.

 

Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Flugverspätung.

Ein Kunde, der bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub inklusive Hin- und Rückflug gebucht hat und

muss sich die Ausgleichsleistung der Fluggesellschaft nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der FluggastrechteVO

  • auf gegen den Reiseveranstalter geltend gemachte Minderungsansprüche nach § 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anrechnen lassen, die ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollen, für die bereits Ausgleichsleistungen erbracht worden ist.

Das hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.09.2014 – X ZR 126/13 – entschieden.
Danach ist für die Qualifikation eines Anspruchs als „weitergehender Schadensersatzanspruch“ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der FluggastrechteVO entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch

  • eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, entstandene Beeinträchtigungen

gewährt wird.
Bei diesen Beeinträchtigungen kann es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln.
Soll eine vom Reiseveranstalter verlangte Minderung ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen, für die bereits Ausgleichsleistungen erbracht wurden, ist die Anrechnung geboten.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.09.2014 – Nr. 138/2014 – mitgeteilt.

 

Reisemangel bei Kreuzfahrt wegen Ausfalls eines als Reisehöhepunkt angekündigten Programmpunktes.

Bei einer siebzehntägigen Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der Reise zu einem Minderungsrecht von 20 Prozent führen, nicht jedoch zu einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das hat, wie die Pressestelle des Amtsgerichts (AG) München am 19.09.2014 mitteilte – 40/14 –, das AG München mit Urteil vom 17.12.13 – 182 C 15953/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger bei einem Reiseunternehmen eine Schiffsreise nach Mittelamerika in der Zeit vom 20.2.13 bis 8.3.13 zum Preis von 8123 Euro gebucht, bei der laut Reisebeschreibung als „besonderer Höhepunkt“ am 8. Reisetag die tagsüber stattfindende Durchfahrt des 81,6 Kilometer langen Panamakanals angekündigt worden war.
Da die Einfahrt in den Panamakanal, entgegen der Ankündigung nicht um 06:00 morgens, sondern erst nach 16 Uhr stattfand, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunklen geschah, verlangte der Kläger von dem Reiseunternehmen, das wegen des Reisemangels freiwillig nur 400 Euro erstattet hatte, Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4061,50 Euro, also die Hälfte des Reisepreises.

Das AG München verurteilte das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1224,60 Euro und wies im Übrigen die Klage ab.

Es sah die Schiffsreise als mangelhaft an, weil die Fahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gänzlich, sondern nur teilweise tagsüber sowie im Übrigen nachts erfolgte und erachte dafür eine Minderungsquote von 20 % für angemessen und ausreichend.
Die Höhe der Minderungsquote begründete das AG damit, dass bei einer Kreuzfahrt die einzelnen Programmpunkte der Reise gewichtet und in ihrer Bedeutung bewertet werden müssen und die Durchfahrt des Panamakanals als einziger Programmpunkt in dem Prospekt als „Highlight“ und als besonderer Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika bezeichnet worden war, wodurch dem Reisenden der Eindruck vermittelt wurde, dass die Durchfahrt des Panamakanals als besonderer Höhepunkt der Reise anzusehen ist.

Einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit sprach das AG dem Kläger nicht zu, weil der Mangel bei der Durchfahrt des Panamakanals die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigte. Auch wenn nach der Durchquerung des Panamakanals eine verständliche Verärgerung unter den Reisenden und auch bei dem Kläger bemerkbar war, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, wurde mit dem Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas mit kulturellen Hintergründen nämlich weiteres interessantes geboten.

 

Flugverspätung und Annullierung.

Grundsätzlich Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – ).

Nicht verpflichtet zur Leistung einer Ausgleichszahlung ist die betreffende Fluggesellschaft

  • nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder
  • nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii und iii FluggastrechteVO, wenn der betroffene Fluggast unter dort genannten Voraussetzungen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen,

wobei diese beiden Ausschlusstatbestände selbständig nebeneinander stehen.

Damit,

  • welche Umstände wann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO qualifiziert werden können und
  • welche Maßnahmen im Fall eines Fluglotsenstreiks einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben,

hat sich der X. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 – auseinandergesetzt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatten die Kläger bei der beklagten Fluggesellschaft für den 28.06.2011 einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gebucht, der gegenüber der geplanten Ankunftszeit mit einer Verspätung von etwa drei Stunden und vierzig Minuten ankam, wobei ursächlich hierfür ein Generalstreik war, der am 28.06.2011 stattfand, weil der Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte, der die dem von den Klägern gebuchten Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart betraf.

Da nach der Entscheidung des BGH die Verspätung hier durch von der Fluggesellschaft nicht zu vermeidende außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO verursacht worden war, wurde die Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung abgewiesen.

 

Entschädigung bei Flugverspätungen.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt – nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).

Dabei steht der Begriff der „Ankunftszeit“, der in den Art. 2, 5 und 7 der FluggastrechteVO verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt

  • zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird,
  • sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Das hat die Neunte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Urteil vom 04.09.2014 – C-452/13 – auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) entschieden.

In dem vor dem Landgericht Salzburg anhängigem Fall, in dem ein Fluggast bei der Fluggesellschaft Germanwings einen Flug von Salzburg (Österreich) nach Köln/Bonn gebucht und wegen einer gegenüber der panmäßigen Ankunftszeit verspäteten Ankunftszeit von über drei Stunden gemäß den Art. 5 und 7 der FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro von Germanwings verlangt hatte, betrug die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit

  • als die Räder des Flugzeugs die Landebahn des Flughafens Köln/Bonn berührten 2:58 Stunden und
  • als das Flugzeug seine Parkposition erreicht hatte, 3:03 Stunden. Kurz danach wurden dann die Flugzeugtüren geöffnet.

Damit liegt nach der Entscheidung des EuGH hier eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO begründet.

 

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik oder Radarausfall.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte erneut in zwei Fällen mit Urteilen vom 12.06.2014 – X ZR 104/13 – und – X ZR 121/13 – über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.

In dem dem Verfahren X ZR 104/13 zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca) gebucht. Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an.
Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.

In dem dem Verfahren X ZR 121/13 zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gebucht, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.

Die Erstgerichte wiesen die Klagen ab, die Berufungen der Kläger blieben erfolglos.
Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgten die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Der BGH hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.
Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist.
Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.06.2014 – Nr. 94/2014 – mitgeteilt.

 

Fluggesellschaft muss Schmerzensgeld zahlen weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt.

Weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern – sog. „Saunatücher“ – während eines mehrstündigen Fluges von Indien nach Deutschland eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt und die Tücher ausgeteilt worden waren, obwohl die Reisende zuvor ein Crewmitglied auf ihre Allergie hingewiesen und darum gebeten hatte, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Reisenden mit Urteil vom 16.4.2014 – 16 U 170/13 – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,– € zugesprochen.

Von dem in dieser Sache erstinstanzlich zuständigen Landgericht (LG) war der Klägerin, bei der die allergische Reaktion mit Atemnot eine ärztliche Behandlung und die Empfangnahme durch einen Notarzt nach der Landung erforderlich gemacht hatte, nach einer umfangreichen Beweisaufnahme über die Umstände des Vorfalls ein Schmerzensgeld von 2.000,– € gegen die beklagte Fluggesellschaft zugesprochen worden.

Die hiergegen von der beklagten Fluggesellschaft eingelegte Berufung wies das OLG Frankfurt am Main im Wesentlichen zurück.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt am Main aus, die Klägerin könne auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens ein Schmerzensgeld verlangen, weil die allergische Reaktion durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr ausgelöst worden sei.
Die Kausalität zwischen dem Verteilen der Erfrischungstücher und der allergischen Reaktion sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden.
Die Klägerin müsse die durch die Erfrischungstücher ausgelösten Beschwerden auch nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hinnehmen. Die an Bord befindlichen Mitarbeiter der Beklagten hätten nämlich von der Allergie wissen müssen, weil die Klägerin einem Crewmitglied einen entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten habe, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien deshalb gehalten gewesen, die Austeilung der Tücher zu unterlassen oder die Klägerin so zu separieren, dass sie nicht beeinträchtigt würde.
Auch wenn nicht alle Crewmitglieder über die gesundheitliche Disposition der Klägerin orientiert gewesen seien, liege dies außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin und stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die auch in einem Großraumflugzeug die Fürsorge gegenüber einzelnen Passagieren, auf deren besondere Situation sie aufmerksam gemacht worden sei, nicht vernachlässigen dürfe.

Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, was das LG übersehen habe. Es habe nämlich von ihr verlangt werden können, dass sie mit mehr Nachdruck auf ihre Situation aufmerksam gemacht hätte. In dem Moment, als die Verteilung der Tücher begann, hätte die Klägerin sich nicht einfach in ihr Schicksal ergeben, sondern notfalls aufstehen und laut „Halt“ rufen müssen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30.04.2014 mitgeteilt.

Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens lautet:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

 

Klauseln von Reiseveranstaltern, wonach ihnen die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, sind unwirksam.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.12.2013 – X ZR 24/13 – zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war Kläger der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet „Ausführliche Reisebedingungen“, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“

Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht (LG) hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt.

Das Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten.

Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Danach benachteiligen die angegriffenen Klauseln, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unterliegen, den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind.
Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird.
Andernfalls ergäbe auch die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) vorgeschriebene Information des Reisenden in der Reisebestätigung über diese Zeiten („Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr“) keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.
Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen.
Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10.12.2013 – Nr. 198/2013 – mitgeteilt.

 

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Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichsansprüche bei Annullierung eines Fluges wegen fehlendem Enteisungsmittel.

Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung.

Das hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 19.11.2013 – 2 U 3/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für den 10.12.2010 für 24 Personen einen Flug von Berlin nach Rom gebucht.
Der Flug wurde nicht durchgeführt.
Das beklagte Luftfahrtunternehmen begründete dies damit, dass ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmitteln geherrscht habe.

Der Kläger machte auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung Ausgleichsansprüche geltend.

Das Landgericht (LG) Potsdam hat die beklagte Fluggesellschaft zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 250,00 € pro Fluggast verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 2. Zivilsenat des OLG ausgeführt, ein Luftfahrtunternehmen müsse dafür sorgen, dass für von ihm eingesetzte Flugzeuge die erforderlichen Betriebsstoffe bereitstehen.
Hierzu zähle bei winterlichen Wetterbedingungen auch Enteisungsmittel.
Nach dem Zweck der Verordnung, Fluggastrechte zu stärken, spiele es keine Rolle, ob die Beschaffung des Enteisungsmittels an dem betroffenen Flughafen einem Dienstleister obliegt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.09.2013 – X ZR 160/12 – zum Fall der Flugannullierung infolge Vogelschlags zwinge nicht zu einer abweichenden Bewertung.
Vogelschlag greife von außen in den Flugbetrieb ein und sei nicht vorhersehbar; die Enteisung gehöre demgegenüber zur vorhersehbar notwendigen Vorbereitung eines Fluges unter winterlichen Bedingungen.
Ein Mangel an Enteisungsmitteln sei auch tatsächlich beherrschbar, denn er lasse sich durch rechtzeitige Beschaffung und Vorratshaltung vermeiden.
Ein im Einzelfall auftretender Lieferengpass mache einen Mangel an Enteisungsmittel nicht seiner Natur nach unbeherrschbar, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechende Bevorratung mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.
Der Schutz der Fluggäste rechtfertige auch erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für das jeweilige Luftfahrtunternehmen.

Der Senat hat gegen die Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 25.11.2013 mitgeteilt.
Vgl. auch Blog „Annullierung oder Verspätung eines Fluges wegen Vogelschlags – Besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung?“

 

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