Weist ein bei einem Händler gekauftes Fahrzeug einen Sachmangel auf muss es der Käufer zur Reparatur zum Verkäufer bringen

Bleibt ein bei einem Händler gekaufter, gebrauchter Motorroller wegen eines Defekts liegen, der auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist, ist der Verkäufer,

  • auch wenn der Käufer aufgrund dessen nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat,

grundsätzlich nicht verpflichtet, den liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.02.2016 – 274 C 24594/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Käufer der Firma, bei der er den Motorroller für 1.800 Euro gekauft hatte, den Standort des liegengebliebenes Motorrollers mitgeteilt und
  • den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, als der Roller nach längerer Zeit nicht zur Reparatur abgeholt worden war,

die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrollers abgewiesen.

Begründet hat das AG die klageabweisende Entscheidung damit, dass,