…. vorherige ausdrückliche Kündigung des Luftbeförderungsvertrages, bestehen können.
Mit Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 – hat das Amtsgericht (AG) Erding entschieden, dass, wenn ein Flug gebucht,
- der Flugpreis mit den darin enthaltenen Steuern und Gebühren gezahlt worden ist,
- der Flug aber dann nicht angetreten wird,
in dem Nichterscheinen zum geplanten Abflug eine (jederzeit mögliche) Kündigung des Luftbeförderungsvertrages liegt, weil
- eine Stornierung des Fluges im Vorfeld der Reise dazu nicht erforderlich ist sowie
- durch das Nichterscheinen zum geplanten Abflug zum Ausdruck gebracht wird, dass die gebuchte Beförderung nicht (mehr) gewünscht wird
und dass in einem solchen Fall die Fluggesellschaft
- zwar nicht den Flugpreis, aber
die im gezahlten Flugpreis enthaltenen
- Steuern, wie Mehrwertsteuer,
- Gebühren und
- Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages
rückerstatten muss.
Auf allgemeine Ticketbedingungen, die Ansprüche auf Rückerstattung des Kerosinzuschlages ausschließen, kann sich eine Fluggesellschaft danach nicht berufen, weil solche Ticketbedingungen,
- die Rückerstattungsansprüche für im Flugpreis enthaltene Positionen ausschließen, die ausschließlich im Falle einer tatsächlichen Beförderung anfallen, wie „Kerosinzuschläge“,
- die keine Gegenleistung für die Flugbeförderung sind,
- sondern von jedem Passagier erhobene Zuschläge für den gewichtsabhängigen Treibstoffverbrauch, der durch den einzelnen Passagier jedoch nur dann eintreten kann, wenn dieser tatsächlich mitfliegt,
wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden,
- die den Luftbeförderungsvertrag nach Kündigung abrechnen,
unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).