…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,
- wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,
von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.
Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,
- die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,
für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,
- um für sie Kapital anzusparen,
jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,
- weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
- die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,
die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,
- der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,
von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,
- die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch
monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
- weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
- noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
- wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,
darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).