Tag Rückforderung

Was, wer auf einer, vom Ausland aus betriebenen Website, an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22 – hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Spieler auf einer, von einer Glücksspielbetreiberin 

  • – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde – 

betriebenen deutschsprachigen Website, an Online-Glücksspielen, 

  • hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“,

teilgenommen hatte, entschieden, dass die Glücksspielbetreiberin dem Spieler seine

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OLG München entscheidet, dass bei illegalem Online-Glücksspiel verspieltes Geld zurückgefordert werden kann 

Mit Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem ein Spieler zwischen 2018 und 2020,

  • über eine deutschsprachige Website eines Unternehmens mit Sitz auf Malta,

an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen und 

  • rund 18.000 Euro 

verloren hatte, entschieden, dass der Spieler wegen Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

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Was Eltern, die Kind und Schwiegerkind eine Immobilie oder Geld hierfür schenken (wollen), wissen sollten

Mit Beschluss vom 14.10.2020 – 11 UF 100/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern 

  • ihrem Kind und dessen (Ehe)Partner 

eine Immobilie 

  • als Renditeobjekt und
  • nicht als zu nutzendes Familienheim

schenken, bei einer 

  • Trennung und/oder Scheidung der Beschenkten 

keine Rückforderungsansprüche gegen das (ehemalige) Schwiegerkind bestehen.

In einem solchen Fall kommt, 

eine Berufung darauf, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen ist, nicht in Betracht, sondern gilt, 

  • wie bei allen Schenkungsfällen, 

dass es Rechtsnatur einer Schenkung ist,  

  • dass keine Gegenleistung geschuldet ist und 
  • dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

Übrigens:
Schenkungen können auch unter einem Vorbehalt, einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgen.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Interessen wahren können.

OLG Celle entscheidet, dass regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau an Familienangehörige, wie an Kinder oder Enkel,

…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,

  • wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,

von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,

  • die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,

für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,

  • um für sie Kapital anzusparen,

jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,

  • weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
  • die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,

die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,

  • der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,

von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,

  • die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch

monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

  • weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
  • noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
    • wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,

darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Getrennt lebende Ehegatten sollten wissen, wann der andere verpflichtet ist einer einkommensteuerlichen

…. Zusammenveranlagung für die Zeit des (noch) Zusammenlebens zuzustimmen und wie Steuererstattungen oder -nachzahlungen

  • aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung

auszugleichen sind.

Mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass,

  • sofern bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung vorliegen (vgl. §§ 26 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2, 1a Einkommensteuergesetz (EStG)),

aus dem Wesen der Ehe auch für getrennt lebende Ehegatten die Verpflichtung folgt, in eine vom anderen Ehegatten

  • für die Zeit des (noch) Zusammenlebens

gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn

  • dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und
  • der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner (gegenüber einer Einzelveranlagung) zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist,

dass es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn

  • in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert wird,

dass Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus

  • vor der Trennung liegenden Zeiten der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten,

nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind,

  • der Ausgleichsanspruch also nicht die Hälfte beträgt,
  • sondern sich nach dem jeweiligen quotenmäßigen Anteil eines jeden Ehegatten an der Steuererstattung oder -nachzahlung bemisst

und dass,

  • wenn getrennt lebende Ehegatten während ihres Zusammenlebens vereinbarungsgemäß den einen Ehegatte aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V hatten versteuern lassen,

nach dem Scheitern der Ehe, der Ehegatte den Mehrbetrag,

  • der zuvor von ihm wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist,

von dem anderen Ehegatten nicht ersetzt verlangen kann,

  • wenn er sich die Rückforderung der steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung nicht durch gesonderte Vereinbarung vorbehalten hat.

Kann ein, während einer Beziehung dem Partner gemachtes Geschenk, nach der Trennung zurückverlangt werden

…. wenn eine ausdrückliche Abrede nicht getroffen worden ist?

Mit Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16 – hat das Landgericht (LG) Köln darauf hingewiesen, dass Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden,

  • nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können,
  • sondern dies nur in Betracht kommt,
    • entweder, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben
    • oder, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine so außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Kläger,

  • der während der Beziehung der Parteien zu Gunsten der Beklagten einen Mini One für 6.000 Euro angeschafft hatte,
  • damit diese auch nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihrer Arbeit noch nachgehen konnte,

nach der Trennung das weiter von der Beklagten gefahrene Auto zurück haben wollte, ist seine Klage vom LG Köln mit der Begründung abgewiesen worden, dass

  • unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers
  • die von ihm durch die Zuwendung des Mini One geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht so unbilligen seien, dass deren Beibehaltung ihm nicht zuzumuten wäre.