Tag Rücktritt

Was Gebrauchtwagenkäufer wissen sollten, wenn das gekaufte Fahrzeug im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist

Beim Schengener Informationssystem (SIS) handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält.
Der Hauptzweck der Datenbank ist – vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

  • Ist ein gekaufter Gebrauchtwagen im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, kann dies einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – entschieden.

Begründet worden ist das vom Senat damit,

  • dass ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sondern weiterhin dafür sorgen muss, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten sowie frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB),
  • was ein Käufer aber, wenn das gekaufte Fahrzeug im SIS eingetragen ist, deshalb nicht kann, weil eine solche Eintragung für ihn mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden ist, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.01.2017 – Nr. 6/2017 –).

Dieselgate: Rechtsprechung zum Rücktrittsrecht des PKW-Käufers nach wie vor uneinheitlich

Ist der Dieselmotor eines PKWs mit einer sog. Abschaltsoftware ausgestattet,

  • die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und dann den Ausstoß von Stickoxiden reduziert,
  • während im Straßenbetrieb der Ausstoß von Stickstoffoxiden höher ist als im Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller öffentlich angegebenen Stickstoffemissionen,

weist das Fahrzeug einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf.
Nach § 437 Nr. 1 BGB kann der Käufer eines solchen Fahrzeugs deshalb Nacherfüllung verlangen.

Ob der Käufer,

  • wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und
  • die Frist fruchtlos verstrichen ist,

auch nach §§ 433, 437, 440, 323, 434 BGB

  • von dem Kaufvertrag durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer zurücktreten und von diesem die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich eines Nutzungsersatzes für den Gebrauch des Fahrzeugs gemäß §§ 346 Abs. 1, 2, 323 Abs. 1, 100 BGB (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKWs verlangen sowie
  • im Streitfall bei Gericht die Feststellung beantragen kann, dass sich der Verkäufer mit der Annahme des PKWs in Annahmeverzug befindet,

hängt davon ab, ob es sich bei diesem Mangel

  • um einen erheblichen Mangel handelt oder
  • nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung, bei dem ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist

und dazu ist die Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich.

So sehen beispielsweise

Wenn der gekaufte PKW sicherheitsrelevante Mängel aufweist die nur sporadisch auftreten

Wozu ist der gewährleistungspflichtige Fahrzeugverkäufer verpflichtet und welche Rechte hat der Käufer in einem solchen Fall?

Weist ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekaufter PKW

  • einen sicherheitsrelevanten Mangel auf, der nur sporadisch auftritt,
  • wie beispielsweise, dass gelegentlich das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen bleibt

und schuldet der Verkäufer die Nachbesserung, muss er, wenn

  • der Käufer unter hinreichend genauer Bezeichnung der Mangelsymptome die Mängelbeseitigung verlangt,

das Fahrzeug auch dann,

  • wenn die gerügte Fehlfunktion bei der von ihm durchgeführten Untersuchungsfahrt nicht auftritt („Vorführeffekt“),

zur Mangelabklärung untersuchen und die Fehlfunktion beheben.

Unterlässt der Verkäufer dies und verweist er den Käufer lediglich darauf, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen, kann der Käufer auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Verkäufer, der bei vom Käufer hinreichend genau bezeichneten sicherheitsrelevanten Mängelsymptomen eine Untersuchung zunächst unterlässt, seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht gerecht wird und
  • es einem Käufer bei einem für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeug relevanten Mangel, durch den das Unfallrisiko signifikant erhöht werden kann, nicht im Sinne von § 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumutbar ist, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag in einem solchen Fall auch dann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen ist, wenn sich nach Erklärung des Rücktritts herausstellen sollte, dass die Fehlfunktion mit geringen Kosten hätte beseitigt werden können.

Das hat die Pressestelle des BGH am 26.10.2016 – Nr. 190/2016 – mitgeteilt.

Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKWs sollten wissen, dass

….. die Rechtsprechung dazu, ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, derzeit noch äußerst uneinheitlich ist.

Wer einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat,

  • in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist, die Stickstoffoxidwerte auf dem Prüfstand in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

hat einen mit einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behaftetes Fahrzeug erworben und kann deshalb

  • vom Verkäufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB die Beseitigung des Mangels verlangen.

Das dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein.

Zurücktreten vom Kaufvertrag und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB,

  • ohne zuvor vom Verkäufer erfolglos unter Fristsetzung die Mangelbeseitigung gefordert zu haben,

kann der Käufer dagegen nur, wenn

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist bzw. war und
  • eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorgelegen hat.

Dazu, ob es sich bei der manipulierten Abgassoftware um einen unerheblichen oder einen erheblichen Mangel handelt und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzt oder nicht, werden von den Gerichten derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster (Urteil vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 –) und die 2. Zivilkammer des LG Bochum (Urteil vom 16.03.2016 – 2 O 425/15 –) sind beispielsweise der Ansicht,

  • dass der Mangel unerheblich,
  • demzufolge ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist und

der Käufer also nur einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat.

Die 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15 –) erachtet

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nur in denen Fällen für entbehrlich,
  • in denen der Verkäufer eine Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Dagegen sehen die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –), die 4. Zivilkammer des LG Lüneburg (Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16 –), die 16. Zivilkammer des LG Oldenburg (Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16 –) und die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –)

  • den Mangel als erheblich und
  • einen Rücktritt somit dadurch auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen an.

Die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –) ist darüber hinaus der Auffassung, dass,

  • wenn Käufer ihren vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW bei einem Vertragshändler gekauft haben,

sie,

  • weil ihnen dann eine Nachbesserung durch den Verkäufer unzumutbar ist,
  • ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig (Urteil vom 27.09.2015 – 7 O 585/16 –) wiederum hat

  • die Klage eines Journalisten abgewiesen,
  • der das Fahrzeug direkt bei der Herstellerfirma erworben und die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Fahrzeugeigenschaften begehrt hatte,

während die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –) in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • in dem Verkäufer des Fahrzeugs ein Vertragshändler des Herstellers war,
  • dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB zuerkannt hat.

LG Krefeld entscheidet: Vertragshändler muss verkaufte Fahrzeuge mit manipulierter Abgassoftware zurücknehmen

Weil in ihren jeweils bei einem Vertragshändler erworbenen zwei PKWs

  • vom Hersteller eine manipulierten Abgassoftware verbaut war, durch die die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert wurden und
  • die beiden Käufer deswegen, zu einem Zeitpunkt, als noch nicht klar war, ob die zur Behebung dieses Mangels vom Hersteller vorgesehene geänderte Software vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werden wird und wann eine Nachrüstung der Fahrzeuge erfolgt, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatten,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld mit Urteilen vom 14.09.2016 – 2 O 72/16 und 2 O 83/16 – den Rücktritt der Käufer vom Kaufvertrag für berechtigt erklärt und entschieden, dass

  • der Vertragshändler die Fahrzeuge zurücknehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Käufer zurückzahlen muss.

Begründet hat die Kammer die Berechtigung der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag u.a. damit, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der beiden Käufer, auf den es insoweit entscheidend ankomme, es den Käufern im Hinblick darauf, dass unklar war, ob und ggf. wann eine Behebung des Mangels erfolgen kann, nicht zuzumuten gewesen sei, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen.

Abgesehen davon sei, so die Kammer weiter, jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch der Verdacht der Käufer berechtigt gewesen, dass, wegen des bekanntermaßen bestehenden Zielkonflikts zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme anderer Mängel bzw. Nachteile möglich sein werde.

Letztlich sei für die Käufer eine Nachbesserung durch den Vertragshändler aber auch deshalb unzumutbar, weil sie es nicht hinnehmen müssten, dass faktisch der Hersteller, der die arglistige Täuschung begangen habe, als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers den Mangel beseitige. Denn auch wenn der Vertragshändler die Software aufspiele, werde die wesentliche Arbeit zur Nachbesserung vom Hersteller geleistet, der die neue Software zur Motorsteuerung entwickle.

Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative zum Rücktritt scheide aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne eine Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden und demzufolge sei der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten auch nicht als unerheblich anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des LG Krefeld vom 14.09.2016).

Weist ein bei einem Händler gekauftes Fahrzeug einen Sachmangel auf muss es der Käufer zur Reparatur zum Verkäufer bringen

Bleibt ein bei einem Händler gekaufter, gebrauchter Motorroller wegen eines Defekts liegen, der auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist, ist der Verkäufer,

  • auch wenn der Käufer aufgrund dessen nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat,

grundsätzlich nicht verpflichtet, den liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.02.2016 – 274 C 24594/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Käufer der Firma, bei der er den Motorroller für 1.800 Euro gekauft hatte, den Standort des liegengebliebenes Motorrollers mitgeteilt und
  • den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, als der Roller nach längerer Zeit nicht zur Reparatur abgeholt worden war,

die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrollers abgewiesen.

Begründet hat das AG die klageabweisende Entscheidung damit, dass,

Dieselgate – LG Düsseldorf entscheidet: Vor Rücktritt vom Kaufvertrag muss Frist zur Nachbesserung gesetzt werden

Mit Urteil vom 23.08.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf – 6 O 413/15 – entschieden, dass,

  • wer bei einem Autohaus, das Vertragshändler ist, einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat, in den eine manipulierte Abgassoftware verbaut ist, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

dem Autohaus,

  • erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss,
  • bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei, so das LG, nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa das Autohaus eine Nachbesserung endgültig verweigert.

Da sich das Autohaus das mögliche Wissen des Autoherstellers auch nicht zurechnen lassen müsse, so das LG weiter, sei das Recht zur Nacherfüllung auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 23.08.2016).

Was Verkäufer und Käufer von alten Immobilien wissen sollten

Der Verkäufer eines Hauses muss einen Käufer,

  • wenn in der Vergangenheit bei starken Regenfällen regelmäßig breitflächig Wasser in flüssiger Form in den Keller eingedrungen ist,

darüber vor Abschluss des Kaufvertrages (ungefragt und erst Recht aber auf entsprechende Frage des Kaufinteressenten hin) aufklären und zwar auch dann, wenn

  • es sich um ein schon sehr altes Haus mit einem noch älteren Keller handelt und
  • bei der Besichtigung des Hauses durch den Käufer Farb- und Putzabplatzungen an den Kellerwänden auf Feuchtigkeitsschäden hingewiesen haben.

Offenbart dies der Verkäufer dem Kaufinteressenten nicht,

  • handelt der Verkäufer arglistig,
  • mit der Folge,
    • dass er sich nach § 444 BGB auf einen von den Parteien im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss für Mängel nicht berufen kann und
    • der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.07.2016 – 22 U 161/15 – hingewiesen und dies damit begründet, dass

  • ein verkauftes Hausgrundstück einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aufweist, wenn die Nutzbarkeit des Kellers als Lagerraum, wie sie auch bei älteren Immobilien zumindest üblich sei und von Durchschnittskäufern berechtigterweise erwartet werden darf, wegen des bei starken Regenfällen regelmäßig eindringenden Wassers in flüssiger Form nicht möglich ist und
  • ein Käufer, selbst wenn es sich um einen sehr alten Keller handle und er bei der Besichtigung des Hauses habe sehen können, dass die Kellermauern Feuchtigkeitsspuren aufweisen, nicht damit rechnen müsse, dass bei starken Regenfällen Wasser auch in flüssiger Form breitflächig in den Keller eindringt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.08.2016).

Was Verkäufer und Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs wissen sollten

Der Käufer eines fabrikneuen Pkws, der nach der Übergabe des Fahrzeugs erfährt, dass der PKW einen Mangel aufweist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war (hier: nicht fachgerecht behobener Transportschaden), kann,

  • solange er vom Verkäufer noch nicht die Nachbesserung verlangt bzw.
  • sich mit dem Verkäufer über eine Nachbesserung verständigt hat,

vom Verkäufer,

  • auch wenn dieser die Nachbesserung angeboten hat,

anstelle der Nachbesserung,

  • regelmäßig noch unter Fristsetzung eine Ersatzlieferung und
  • wenn der Verkäufer dazu nicht bereit ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und unter Anrechnung des Nutzungsvorteils, Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung der Zulassungskosten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 – entschieden.

Danach kann sich in einem solchen Fall der Verkäufer gegen die Forderung des Käufers auf Ersatzlieferung nur verteidigen,

  • wenn er darlegen kann, dass es ihm nicht möglich ist, ein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung zu beschaffen oder
  • wenn er,
    • solange der Nacherfüllungsanspruch noch besteht und der Käufer noch nicht zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, eingewendet hat (weil der Einwand danach erlischt), dass eine Nachlieferung unverhältnismäßig sei und
    • die Mangelbeseitigungskosten mit nicht mehr als 5 % des Kaufpreises zu veranschlagen sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.08.2016).

Fehlt einem gekauften PKW ein angegebenes Ausstattungsmerkmal kann der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein

Wer im Internet einen PKW zum Verkauf anbietet und dort im Rahmen der Fahrzeugbeschreibung auf ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal hinweist, über das das Fahrzeug verfügt, kann sich,

  • wenn das im Internet angegebene Ausstattungsmerkmal fehlt und der Käufer das Fehlen rügt,
  • diesem gegenüber nicht darauf berufen, dass das Ausstattungsmerkmal in dem Bestellformular nicht erwähnt ist, das er dem Käufer übersandt und dieser ausgefüllt hat.

Vielmehr kann der Verkäufer in einem solchen Fall zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn

  • der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt oder
  • eine solche technisch nicht möglich ist.

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen von diesem über eine Internetplattform zum Verkauf unter Hinweis auf das Ausstattungsmerkmal “Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angebotenen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012), nach fernmündlicher Kontaktaufnahme und Unterzeichnung eines von dem Autohaus übersandten Bestellformulars, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war, zum Kaufpreis von ca. 21.200 Euro erworben,
  • das Fahrzeug aber tatsächlich über keine werkseitige Freisprecheinrichtung verfügt hatte.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass, wenn in einer im Internet veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeugs ein Ausstattungsmerkmal aufgeführt ist, der Käufer dies als Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstehen sowie erwarten darf, dass das Fahrzeug über dieses Ausstattungsmerkmal verfügt und
  • der Verkäufer sich von einer solchen im Vorfeld des Vertragsschlusses gemachten konkreten Angabe zur Beschaffenheit des Fahrzeugs nur dann distanzieren kann, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.08.2016).