Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 28.02.2017 – S 146 SO 229/17 – entschieden, dass,
- wenn in der Nacht vom 28. zum 29.03.2017 das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt wird und
- alle Fernsehzuschauer, die ihr Programm nicht per Satellit oder Kabel empfangen, sondern das Antennenfernsehen nutzen, zum Empfang des neuen Standards dann
- entweder einen Fernseher mit kompatiblem Empfangsteil oder
- einen Receiver benötigen sowie
- die, die auch Privatfernsehen schauen möchten, infolge der Umstellung zusätzlich eine monatliche Gebühr entrichten müssen,
Sozialhilfebezieher, die das Antennenfernsehen nutzen, keinen Anspruch darauf haben, dass das Sozialamt
- die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des eingeführten digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD sowie
- die zukünftig anfallenden Gebühren für den Empfang privater Fernsehprogramme übernimmt,
weil
- ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist,
- es zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen gibt und
- es sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf handelt, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin vom 03.03.2017).