Tag Schadensersatz

Ein Verkäufer, der eine Internetauktion vorzeitig abbricht ist schadensersatzpflichtig

…. wenn er hinsichtlich des objektiven Abbruchgrundes zumindest (leicht) fahrlässig gehandelt hat.

Darauf und dass dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden – statt der Leistung – dann ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 283; 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht,

  • wenn ein Verkäufer die Auktion deshalb vorzeitig abbricht, weil ihm die Leistung des angebotenen gebrauchten Produkts,
  • wegen einer leichtfertig bzw. versehentlich abgegebenen falschen Produktbeschreibung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unmöglich ist,

hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 30.03.2017 – 9 C 10/17 – hingewiesen.

Als Schadensersatz, so das AG, kann in einem solchen Fall der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende vom Verkäufer die Differenz verlangen zwischen

  • dem Wiederbeschaffungswert für einen vergleichbaren Verkaufsgegenstand und
  • dem gebotenen Kaufpreis im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion.

Was Lehrer, die die Homepage ihrer Schule betreuen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.05.2017 – 11 U 153/16 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass für den Inhalt einer Schulhomepage, die von einem der Dienstaufsicht des Landes unterstehenden Lehrers betreut wird,

  • grundsätzlich das Land einstehen muss und
  • das Land für Urheberrechtsverstöße haftet, die die die Homepage betreuenden Lehrer durch Veröffentlichungen von Beiträgen, Bildern oder Zeichnungen usw. mit schulbezogenen Inhalten ohne Lizenz begehen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags berührt,
  • die schulische Internetpräsenz eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule darstellt, die ihr individuelles Gesicht vermittele,

prägend pädagogische Aspekte seien, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote und diese Inhalte

  • dem Verantwortungsbereich des Landes unterfallen und
  • nicht dem des kommunalen Schulträgers, zu dessen Aufgaben allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss zähle.

Demzufolge kann bei Urheberrechtsverstößen in solchen Fällen der Berechtigte wegen Amtspflichtverletzung vom Land Schadensersatz verlangen sowie bei anzunehmender Wiederholungsgefahr auch Unterlassung (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 09.05.2017).

Wichtig für die Parteien eines Werkvertrags zu wissen: Wann können welche (Mängel) Rechte vom Besteller (schon vor Abnahme) geltend gemacht werden?

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise einen Bauvertrag über Terrassen- und Maurerarbeiten,

ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 HS 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und hat er dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ist das (hergestellte) Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • gemäß § 634 Nr. 1 BGB nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 2 BGB nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 3 BGB nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
  • gemäß § 634 Nr. 4 BGB nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Geltend machen mit Erfolg kann der Besteller diese Mängelrechte nach § 634 BGB aber grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks (unter Vorbehalt seiner Rechte wegen der Mängel, die er kennt; vgl. § 640 Abs. 2 BGB).

  • Vor der Abnahme steht den Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat.

Der Besteller kann diesen Hersellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB einklagen und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstrecken.

Solange der Besteller den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend macht (und geltend machen kann),

  • verbleibt (auch) die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer,
  • wird der Werklohn nicht fällig und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Auch kann der Besteller vor der Abnahme bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen

  • Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
  • Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB (bei vergeblicher Fristsetzung zur Erfüllung),
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB verlangen,
  • den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB oder
  • die Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB erklären.

Berechtigt zur Geltendmachung von Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB

  • ohne vorherige Abnahme des Werkes

ist ein Besteller demnach nur bzw. erst dann, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

was dann der Fall ist,

  • wenn der Unternehmer das (mangelhafte) Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet,
  • jedoch,
    • entweder der Besteller für die Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme von dem Unternehmer (nach § 634 Nr. 2 BGB) einen Vorschuss verlangt und ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen (also eine (Nach) Erfüllung durch den Unternehmer endgültig ablehnt)
    • oder der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung (nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht und/oder (nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB) die Minderung erklärt.

Darauf und dass

  • ein faktischer Zwang des Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk entgegen verbreiteter Meinung nicht besteht,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13; VII ZR 193/15 und VII ZR 235/15 – hingewiesen.

Was, wer Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet oder pachtet, wissen sollte

Ein Pächter,

  • der an ihn als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt,

kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen,

  • der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht

und zwar auch dann, wenn

  • die Flächen vom Verpächter bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet, d.h. zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden und
  • der Pächter diese Nutzung fortgesetzt, also keine Nutzungsänderung vorgenommen hat.

Darauf hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16 – hingewiesen.

Ein Pächter ist nämlich, so der Senat,

  • nicht nur nach § 586 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet,
  • sondern hat sie gemäß § 596 Abs. 1 BGB auch in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht

und

  • bei einer Nutzung von als Ackerland verpachteten Flächen als Grünland

entspricht es,

  • vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen,

ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, dafür Sorge zu tragen, dass

  • die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben,
    • die Ackerlandeigenschaft also erhalten bleibt und
    • die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abgewendet wird.

Kommt ein Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, ist er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei der Bemessung des Schadens kann allerdings, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, ein Mitverschulden des Verpächters zu berücksichtigen sein und in Betracht kommen, wenn

  • der Verpächter aktiver Landwirt ist,
  • ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und
  • er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten,
  • obwohl er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.04.2017 – Nr. 60/2017 –).

Wichtig zu wissen für Mobilfunkkunden wenn der Mobilfunkanbieter ihren Vertrag vorzeitig kündigt

Ein Mobilfunknetzbetreiber der den mit einem Kunden über eine bestimmte Laufzeit geschlossenen Mobilfunkvertrag,

  • d.h. den Dienstvertrag über den Zugang zu seinem Mobilfunknetz, der den Kunden zur Zahlung monatlicher Grundgebühren verpflichtet,

vorzeitig, beispielsweise wegen Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerordentlich kündigt, kann,

  • neben Zahlung der bis zur Kündigung angefallen und nicht bezahlten Gebühren aus §§ 611, 612 BGB
  • sowie etwaiger angefallener Mahnkosten und Rücklastschriftkosten aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB,

nach §§ 628 Abs. 2, 249, 252 BGB den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schaden ersetzt verlangen, der sich berechnet,

  • aus der Summe der bis zur regulären Beendigung des Vertrages angefallenen Grundgebühren,
  • vermindert um einen Abzinsungsfaktor, ersparte Aufwendungen und die Erträge aus einer anderen Verwertung der Vertragsgegenstände,
    • wobei ohne Angabe zu den ersparten Aufwendungen der Gewinnanteil am Grundpreis auf 10% geschätzt und
    • somit davon ausgegangen werden kann, dass der Mobilfunkanbieter 90 % eines Paketpreises an Aufwendungen erspart.

Darauf und

  • dass ein Mobilfunkanbieter, der durch eine außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis verfrüht auflöst somit als Schadensersatz möglicherweise lediglich 10 % der bis zum Ende der Vertragslaufzeit angefallenen Grundgebühren beanspruchen kann, weil ihm nur Gewinn in dieser Höhe entgangen ist,

hat das Amtsgericht (AG) Sondershausen mit Urteil vom 30.03.2017 – 4 C 11/17 – hingewiesen (so auch AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2014 – 36a C 459/13 –; AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 15.07.2011 – 822 C 182/10 –; anderer Ansicht sind das AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014 – 51 C 159/14 – nach dessen Auffassung sich nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages der Mobilfunkanbieter nur individuell wegfallende Positionen (wie z.B. Kosten für die Erstellung von Rechnungen) und eine kleine Abzinsung als ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss sowie das Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 – 413 HKO 47/14 –, von dem die Auffassung vertreten wird, dass der Wegfall eines einzelnen Kunden dem Netzanbieter keine Kosten und Aufwendungen erspart).

OLG Stuttgart entscheidet: Kein Schadensersatz wegen der bei einem Sturz von einer Bierbank erlittenen Verletzungen

Obwohl eine Frau im Festzelt auf dem Cannstatter Wasen beim Tanzen auf der Bierbank an ihrem Tisch deshalb von der Bierbank gestürzt war,

  • weil ein ebenfalls mit dem Rücken zu ihr auf der Bierbank an seinem Tisch tanzender Mann an ihren Rücken gestoßen war,

erhält die Frau von dem Mann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld.

Ihre Klage gegen den Mann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4000 € wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen ist vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2017 – 13 U 165/16 – abgewiesen worden.

Grund für die Klageabweisung war, dass

  • Ursache und Verlauf des Anstoßes an die Klägerin nicht geklärt werden und

dem Beklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, dass

  • er selbst „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden und hierbei infolge des Verlusts des Gleichgewichts mit dem Rücken gegen die Frau gefallen sei.

Damit fehlte es aber, so der Senat, am Nachweis einer für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlichen Verletzungshandlung des Beklagten, weil hierfür nur menschliches Verhalten in Betracht kommt, das

  • der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegt und
  • insofern grundsätzlich beherrschbar ist.

Dass der Beklagte zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen war erachtete das OLG übrigens deshalb nicht als vorwerfbar, weil

  • eine Vielzahl anderer Gäste ebenfalls auf den Bierbänken getanzt hatten,
  • damit die Gefahr, dass Gäste auf einer wackelnden Bierbank das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, von Anfang an für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – bestanden hat sowie erkennbar war und

eine über diese allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung durch den Beklagten geschaffen worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.04.2017).

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn wegen (Eigen-)Bedarfs gekündigt worden ist und strittig ist ob der Eigenbedarf vorgetäuscht war

Wird einem Mieter vom Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt,

trifft den Vermieter im Streitfall eine besondere („sekundäre“) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs.

  • Der Vermieter muss in einem solchen Fall im Prozess substantiiert und plausibel („stimmig“) darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll.
  • Kommt der Vermieter dieser besonderen Darlegungslast nicht nach, ist
    • die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung, d.h. das Vortäuschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung,
    • vom Gericht als unstreitig zu behandeln.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.03.2017 – Nr. 42/2017 –).

OLG Köln entscheidet: Stadionbesucher muss wegen Zündens eines Knallkörpers rund 20.000 Euro Schadensersatz an den Verein zahlen

Mit Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 54/15 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen Fußballfan,

  • der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn im Stadion einen Knallkörper gezündet hatte,

verurteilt, an den Verein 20.339 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Verurteilung erfolgte,

  • weil der Deutsche Fußball-Bund (DFB) den 1. FC Köln wegen des Knallkörperzündens und drei weiterer Vorfälle, an denen der Knallkörperzünder nicht beteiligt war,
    • mit einer Gesamtverbandsstrafe in Höhe von 80.000 Euro (gebildet aus vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Knallkörperzünder – einmal 40.000 Euro) belegt worden war,
    • von der der Verein 60.000 Euro hatte zahlen müssen, weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde,
  • nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – Bundesligavereine von Zuschauern, die bei einem Fußballspiel Sprengkörper zünden, die deswegen den Vereinen vom DFB auferlegte Geldstrafe ersetzt verlangen können und
  • wie der Senat ausführte, der den Knallkörper zündende Fan den prozentualen Anteil der Verbandsstrafe bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.339 Euro (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.03.2017).

Polizeihund beißt Kater – Land Niedersachsen muss Schadensersatz in Höhe von über 4000,- € zahlen

Weil ein Polizeihund, als mit ihm die Ehefrau eines Polizeibeamten „Gassi“ ging,

  • über eine Mauer auf das dahinter liegende Privatgrundstück gesprungen war und
  • einen dort friedlich sitzenden 14 Jahre alten Kater angegriffen sowie derart gebissen hatte, dass der Kater in einer Kleintierklinik mehrfach operiert werden musste,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim mit Urteil vom 10.02.2017 – 7 S 144/16 – den Halter des Polizeihundes, das Land Niedersachsen, verurteilt,

  • der Eigentümerin des Katers die für dessen Heilbehandlung angefallenen Kosten in Höhe von über 4000,- € zu ersetzen.

Dass die Eigentümerin des Katers, trotz dessen Alters und dessen Wertes, Anspruch auf Ersatz der vollen Heilbehandlungskosten hat, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a Grundgesetz (GG)), die im Falle der Verletzung eines Tieres aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen,
  • der Schädiger überdies das Risiko trage, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen seien und
  • die Eigentümerin des Katers sich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 28.02.2017 – 9/17 –).

Wichtig zu wissen wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde: Welche Ansprüche können vom Besteller wann geltend gemacht werden?

Hat ein Besteller mit einem Unternehmer einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise über die Erneuerung einer Fassade,

und führt der Unternehmer die Arbeiten aus,

kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also,

  • Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern bzw.
  • Schadensersatz nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen,

grundsätzlich

  • erst nach Abnahme des Werks (ggf. unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel kennt)

mit Erfolg geltend machen.

Denn die Abnahme stellt die Zäsur zwischen

  • Erfüllungsstadium und
  • der Phase dar, in der anstelle des Herstellungsanspruchs Mängelrechte nach § 634 BGB geltend gemacht werden können.

Vor der Abnahme

  • verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB),
  • wird der Werklohn nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Der Besteller kann vor der Abnahme,

  • den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend machen, der (im übrigen ebenso wie der eine Abnahme voraussetzende Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB) die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat, der eingeklagt und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt werden kann

und er kann ggf., sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen,

  • Schadensersatz verlangen
    • neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
    • wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB,
    • statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung nach §§ 281, 280 BGB, wobei eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung auch vorliegt, wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verstreichen lässt,
  • nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und
  • aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB den Vertrag kündigen.

Berechtigt Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, ist der Besteller nur, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht.
In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 – hingewiesen.