Tag Schadensersatzanspruch

Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

…. insbesondere dann, wenn ihr Kauf schon Jahre zurückliegt, jedoch nicht bekannt sein dürfte. 

Fahrzeugsteller, die Dieselfahrzeuge mit von ihnen entwickelten Motoren ausgestattet haben, die über eine Software verfügen, die erkennt, 

  • ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird 

und in diesem Fall so auf die Motorsteuerung einwirkt, dass der Stickoxidausstoß

Read More

Was, wer einen Gewichtsabnahme-Beratungsvertrag abschließt, wissen sollte

Mit Urteil vom 22.03.2020 – 31 C 2664/18 (23) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine Frau, die einen Vertrag 

  • über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung 

abgeschlossen hatte, 

  • die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste,

den hierfür vereinbarten Pauschalpreis i.H.v. 1.390 Euro nicht zahlen wollte, entschieden, dass

  • gegenüber dem Zahlungsanspruch

der Einwand 

  • der Schlechtleistung bzw. mangelhaften Leistung

nicht erhoben werden kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei einem Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme, nachdem 

  • zur abstrakten Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation nicht erforderlich ist und 
  • auch kein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen wird,

es sich 

  • um keinen Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 
  • sondern (lediglich) um einen Dienstleistungsvertrag 

handelt und bei einem Dienstleistungsvertrag keine (Gewährleistungs)Ansprüche 

  • wegen mangelhafter oder Schlechtleistung

geltend gemacht werden können.

Geltend gemacht werden können allerdings Schadensersatzansprüche (§§ 280, 241 BGB), 

  • mit denen gegenüber dem Zahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt werden kann, 

wenn eine 

  • Schlechtleistung bzw. mangelhafte Leistung 

einen Schaden verursacht hat (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 23 O 220/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn in einem PKW Daimler Typ Mercedes – wie es vorliegend in einem ML 250 Bluetec 4Matic der Fall war –

  • die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzte Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 darstellt,

  • dabei unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert,
  • eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,
  • eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft, nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist,
  • für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast trifft,

dass, wenn darüber hinaus, wie auch bei dem obigen Fahrzeug,

  • während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt wird, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und
  • die konkrete Softwareprogrammierung beinhaltet, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 – 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht,

es sich dabei ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 handelt und entschieden, dass

  • dem Käufer eines mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeugs gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz des durch den Erwerb des Fahrzeugs erlittenen Schadens zusteht,
  • der sowohl auf § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“) kann.

Bezüglich der Kenntnis des Vorstands des Motorhersteller vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung obliegt danach dem Motorhersteller eine sekundäre Darlegungslast, mit der Folge,

  • dass der Hersteller sich zum einen nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann,
  • sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern sowie
  • hierfür in zumutbarem Umfang Nachforschungen anstellen sowie konkret mitteilen muss, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat

und

  • dass, falls er dem nicht genügt, der diesbezügliche Vortrag des Käufers im Schadensersatzprozess als zugestanden (§ 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)) gilt.

Übrigens:
Dass auch bei bestimmten anderen Mercedes Diesel Fahrzeugen, nämlich solchen

  • vom Typ C 250 D,
  • vom Typ E 250 CDI sowie
  • vomTyp C 200d

eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde und deswegen Käufer solcher Fahrzeuge von der Daimler AG, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen Übereignung des Fahrzeugs, die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen können, hat das LG Stuttgart mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – entschieden.

Was Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor wissen sollten

Mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass es sich bei der in bestimmten Mercedes Diesel Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzten sog. Abgasrückführungstechnologie, bei der

  • ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt,
  • diese Abgasrückführung aber bei kühleren Temperaturen zurückgefahren wird,

unabhängig vom Maß der reduzierten Abgasrückführung,

dass eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn,

  • wofür dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast obliegt,
  • andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik – unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,

und in drei Fällen, in denen Käufer jeweils einen PKW Mercedes Benz erworben hatten, nämlich

  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes Benz Typ C 250 D,
  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp E 250 CDI sowie
  • einen mit einemMotor OM 626, EURO 6, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp C 200d

die Daimler AG,

  • wegen der von ihr in allen diesen Fahrzeugen eingesetzten und bei niedrigen Außentemperaturen reduzierten Abgasrückführung,

u.a. dazu verurteilt, den Käufern den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Danach steht Käufern von Fahrzeugen,

  • die über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügen,
  • wegen des Schadens, den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben,

gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, d.h. Käufer

  • können Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen, Erstattung des Kaufpreises,
  • müssen sich auf den Kaufpreis zwar eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen,
  • haben andererseits aber aus 849 BGB Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises.