…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber
- an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.
Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein
mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter
- „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“
u.a. geheißen hatte,
- „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“
entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro
- wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
- der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,
unwirksam ist.
Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,
- „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“
und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,
- unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
- welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,
da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,
- bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
- gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
- erst danach.