Tag Schäden

An wen muss sich ein Wohnungseigentümer bei Beschädigung seines Sondereigentums halten?

Will ein Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum ersetzt haben,

  • der von einem Dritten, beispielsweise einem Handwerker, bei Ausführung der ihm von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verursacht worden ist,

ist der geschädigte Wohnungseigentümer verpflichtet,

  • vorrangig den von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Handwerker auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen,
  • wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband rechtfertigen.

Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 11.05.2016 – 10 S 2/16 – entschieden.

Begründet hat das LG diese Entscheidung damit,

  • dass die zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Treue- und Rücksichtnahmepflicht auch eine Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft begründet,
  • aufgrund derer es einem Wohnungseigentümer verwehrt ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband in Anspruch zu nehmen, wenn für den geltend gemachten Schaden ein Dritter – hier der Handwerker – in Anspruch genommen werden kann.

So,

  • wie bei bestehendem Versicherungsschutz durch eine Gebäudeversicherung aufgrund der zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten ein geschädigter Miteigentümer verpflichtet ist, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.11.2006 – V ZR 62/06 –),

könne ein geschädigter Wohnungseigentümer auch in einem Fall wie dem obigen, aufgrund der bestehenden Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft grundsätzlich nicht statt des Handwerkers die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband in Anspruch nehmen.

Gegen den Handwerker steht dem geschädigten Wohnungseigentümer, so das LG weiter, abgesehen von dem deliktischem Anspruch auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Handwerker als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter anzusehen ist und Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer entfaltet.

Wen der Auftrag durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde muss dem geschädigten Wohnungseigentümer bekannt sein, da der Auftragserteilung eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorausgeht.
Soweit ihm Namen und Anschrift des Handwerkers nicht von vornherein bekannt sein sollten, kann er dies durch einfache Nachfrage bei der Hausverwaltung klären.

Auch bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes kommt es zur Umkehr der Beweislast

Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden.

Das hat der u.a. für die Arzthaftung einschließlich der Haftung des Tierarztes zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • sich sowohl die humanmedizinische als auch die Tätigkeit eines Tierarztes auf einen lebenden Organismus beziehen,
  • bei der tierärztlichen Behandlung – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zukommt und
  • auch ein grob fehlerhaft handelnder Tierarzt durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft hat.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.05.2016 – Nr. 83/2016 – mitgeteilt.

Das bedeutet:
Steht fest, dass ein Tierarzt bei der Behandlung eines Tieres einen groben Behandlungsfehler oder Befunderhebungsfehler begangen hat und bleibt ungeklärt, ob dieser Fehler ursächlich war für einen Schaden den das Tier erlitten hat, trägt somit der Tierarzt die Beweislast.

Was Jeder der ein Auto leasen will oder schon geleast hat, wissen sollte

Wird ein geleaster Pkw nach Ablauf der Vertragsdauer zurückgegeben kommt es oft deshalb zu Streitigkeiten, weil vom Leasinggeber Beschädigungen am Leasingfahrzeug geltend gemacht werden und er dafür vom Leasingnehmer ein Minderwertausgleich begehrt.
Dabei beruft der Leasinggeber sich zur Begründung dieses Begehrens gewöhnlich auf eine, in Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung in der Regel enthaltene Vertragsklausel, nach der

  • der Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens – ausgenommen die normalen Verschleißspuren – verpflichtet ist,
  • wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird.

Aufgrund dieser Vertragsklausel,

  • die als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion höchstrichterlich akzeptiert ist,

hat der Leasinggeber

  • Anspruch auf Ersatz des konkreten Wertverlusts,
  • der auf die über einen normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist.

Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs im vertragsgerechten Erhaltungszustand.

  • Das bedeutet, dass dem Leasinggeber im Grundsatz der Zeitwert zuzufließen hat und
  • nicht, dass der Leasinggeber als eine Art Sanktion vertragsrechtlich Anspruch auf einen Mehrwertzufluss im Sinne eines Neuwertausgleichs hat.

Sind am Leasingfahrzeug Schäden vorhanden, die einen Anspruch auf Geldausgleich rechtfertigen, hängt die Höhe des Geldausgleichs mithin ab von dem Gegenstand und seinem Wert, den der Leasinggeber beanspruchen kann und den er nicht (zurück-) bekommt, wobei darauf zu achten ist, um welche Teile (Reifen, Felgen, Fahrzeugteppich usw.) es im Einzelfall geht.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig mit Urteil vom 19.04.2016 – 7 S 374/15 – hingewiesen.