Tag Scheinvater

Was Scheinväter die geleisteten Kindesunterhalt vom biologischen Vater ersetzt haben wollen wissen sollten

Wer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ist gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich Vater des Kindes.

Denn erst nach rechtskräftiger Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft steht

  • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes

mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) fest, dass das Kind nicht von dem abstammt, der bisher rechtlicher Vater war.

Gleichzeitig steht damit – ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt – fest, dass

  • dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet,
  • sondern der Scheinvater als „Dritter“ im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Kind Unterhalt gewährt hat und

damit auf ihn der Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen den biologischen Vater übergegangen ist.

Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers des Kindes im Wege des Scheinvaterregresses muss aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB zwar grundsätzlich die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB vorausgehen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Vielmehr kann die Rechtsausübungssperre des Scheinvaters im Regressverfahren nach 1600 d Abs. 4 BGB dann durchbrochen werden und die indizente Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren erfolgen, wenn

  • davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen sowie
  • die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig ist oder von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden können, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft.

In diesen Fällen, in denen die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre in Betracht kommt, ist dann aber auch für

  • den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • der der Regressanspruch unterliegt,

in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen.

Weiterhin Voraussetzung für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element ist allerdings auch

  • die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners,

wobei diese Kenntnis der Gläubiger nicht erst dann hat, wenn

  • der Anspruch bewiesen ist oder
  • der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat.

Vielmehr reicht es aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 56/16 – hingewiesen.