Tag Schmerzensgeld

Was Patienten und Ärzte wissen sollten, wenn ein Patient sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen will

Erklärt ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen.

  • Nimmt ein anderer Arzt den Eingriff dennoch vor, fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität damit rechtswidrig und haftet dieser Arzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen.

Hat sich ein Patient bewusst für einen bestimmten Arzt als Operateur entschieden und hat ein anderer Arzt den Eingriff vorgenommen, kann dieser Arzt, wenn er von dem Patienten wegen der fehlenden Einwilligung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird,

  • sich weder auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufen,
  • noch den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

In Fällen, in denen ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart oder konkret zugesagt ist, muss deshalb

Unterlassene Augeninnendruckmessung kann grober Befunderhebungsfehler sein

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 10.05.2016 – 26 U 107/15 – hingewiesen und eine Augenärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000 Euro verurteilt,

  • weil sie es bei einer an Diabetes mellitus sowie fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung leidenden, damals 11 Jahre alten Patientin versäumt hatte, mittels einer Augeninnendruck- und einer Gesichtsfeldmessung der Ursache der nur noch vorhandenen Sehfähigkeit von 60 % weiter nachzugehen und
  • die Patientin in der Folgezeit, nachdem Versuche eines anderen von ihr konsultierten Augenarztes den erhöhten Augendruck medikamentös zu senken erfolglos geblieben waren, notfallmäßig in eine Augenklinik hatte aufgenommen sowie sich, wegen des bei ihr dort diagnostizierten fortgeschrittenen sog. Grünen Star, mehreren Augenoperationen hatte unterziehen müssen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten.

Begründet hat der von einem medizinischen Sachverständigen beratene Senat seine Entscheidung damit,

  • dass der Augenärztin, weil sie die angesichts der bei der Patientin vorhandenen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit gebotene Augeninnendruck- und Gesichtsfeldmessung unterlassen habe, ein grober Befunderhebungsfehler anzulasten sei und
  • der Patientin demzufolge, soweit es um die Folgen dieses Behandlungsfehlers gehe, eine Beweiserleichterung zugute komme, der Augenärztin demzufolge die bei der Patientin eingetretenen Folgen zuzurechnen seien, da der weitere Verlust der Sehfähigkeit durch eine frühere medikamentöse Behandlung des erhöhten Augeninnendrucks möglicherweise hätte erheblich geringer ausfallen können.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist vom Senat u.a. berücksichtigt worden, dass

  • der Patientin durch die verspätete Behandlung die Möglichkeit genommen worden ist, ein adäquates Leben zu führen,
  • sie beispielsweise bei sportlichen Aktivitäten stark eingeschränkt ist, sie keinen Pkw wird führen können, sie einen Beruf wird ergreifen müssen, der ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit Rechnung trägt, sie einen für ihre geringe Sehkraft speziell eingerichteten Arbeitsplatz benötigen wird und
  • zudem davon ausgegangen werden muss, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden wird.

Die 80.000 Euro sollen dabei, nachdem der Zeitpunkt der vollständigen Erblindung noch nicht sicher bestimmbar ist, nur das Risiko der Erblindung ausgleichen, nicht aber die tatsächliche Erblindung selbst.

Operation eines Patienten mit Grundleiden unter Überschreitung der erteilten Einwilligung

Wer trägt im Schmerzensgeldprozess die Beweislast dafür, dass postoperative, auf die mangels Einwilligung rechtwidrige Operation zurückzuführende Beschwerden auch ohne den rechtswidrigen Eingriff aufgetreten wären?

Wird bei einem Patienten mit einem Grundleiden eine Operation ausgeführt,

  • die – mangels wirksamer Einwilligung – rechtswidrig ist und
  • die zu Beschwerden (Gesundheitsbeeinträchtigungen) führt,

ist es, wenn der Patient wegen dieser Beschwerden Schmerzensgeld (§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verlangt, Sache der Behandlungsseite zu beweisen,

  • dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde,
  • weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 13.01.1987 – VI ZR 82/86 –; vom 05.04.2005 – VI ZR 216/03 –).

Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz,

  • wonach der Schädiger zu beweisen hat,
  • dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde, wie der tatsächliche Geschehensablauf.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.03.2016 – VI ZR 467/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • von einer Patientin, nachdem die zystischen Tumoranteile bei einem bei ihr vorhandenen gutartigen Hirntumor stark zugenommen hatten, die Einwilligung zu einer Fensterung (Drainage) erteilt,
  • von dem Arzt aber unter Hinwegsetzung über die erteilte Einwilligung der Tumor entfernt worden und

es bei der Patientin zu einer postoperativen, kausal auf der Tumorentfernung beruhenden apallischen Schädigung gekommen war, festgestellt,

  • dass die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Fensterung der Zyste zu den denselben Beeinträchtigungen geführt hätte, wie die tatsächlich durchgeführte rechtswidrige Operation, die Behandlungsseite trägt.

Weil Holzfigur vom Fenstersims auf Straße fiel und Passantin verletzte

Oberlandesgericht München verurteilt Wohnungsmieterin zur Zahlung von 3.000,00 € Schmerzensgeld.

Die Mieterin einer im 3. Stock eines Anwesens gelegenen Wohnung,

  • die eine ca. 1 kg schwere und 25 cm hohe Holzfigur ungesichert auf dem Fenstersims abgestellt hatte,

muss,

  • weil die Figur auf die Straße gefallen war,

einer Passantin, die von der herunterfallenden Figur am Kopf getroffen worden war und eine Platzwunde erlitten hatte, die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste, 3000 € Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 06.04.2016 – 20 U 4602/15 – entschieden.

Zur Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Wohnungsmieterin, so der Senat, in einem solchen Fall auch dann verpflichtet, wenn ein plötzlicher Windstoß zum Zuklappen des Fensters und zum Hinabfallen der Holzfigur geführt hat,

  • da durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und
  • die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Passantin durch das Herabfallen der Figur damit fahrlässig verursacht worden ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass

  • die Verletzte vereinzelt noch unter Lagerungsschwindel leidet und
  • das Schmerzensgeld einem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für erlittene Schmerzen sowie Leiden, sondern ihm auch Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm angetan wurde.