Tag Schriftform

Eine Kündigung, die der Schriftform bedarf und mit dem Kürzel i.A. unterschrieben ist, kann unwirksam sein

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal mit Beschluss vom 04.08.2021 – 9 T 128/21 – hingewiesen.

Danach kann sich zwar, wie die Kammer ausgeführt hat, ein Kündigender, 

  • der eine Kündigung schriftlich erklären muss, 

bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen.

Allerdings ist, 

  • sofern für den Kündigenden ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Kündigung – mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben – erklärt, 

zur Formwirksamkeit die 

  • Offenlegung der Stellvertretung 

in der Kündigung erforderlich.

Denn bei einer mit dem Zusatz i.A. versehenen Unterschrift des Unterzeichners, kann,

  • weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Erklärungsempfänger gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt,

grundsätzlich nicht von einer 

  • Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift

ausgegangen werden.

D.h., bei einer Kündigung, 

  • die der Schriftform bedarf und 

bei der die 

  • Unterschrift des Unterzeichners mit dem Zusatz i.A. versehen ist, 

muss sich aus dem Schreiben, jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,

  • wofür jedoch die Verwendung eines Briefbogens des Kündigenden allein nicht genügt, 

ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter auftritt,

  • also der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat.

Nur dann 

  • ist von einem Handeln des Unterzeichners als Vertreter auszugehen 

und 

  • weiß der Erklärungsempfänger im Übrigen auch, ob er die Kündigungserklärung unverzüglich gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückweisen kann bzw. muss.

Was, wer Elternzeit beanspruchen will, wissen muss

Den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) genießt nur, wer wirksam Elternzeit verlangt hat.

Verlangt werden muss Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG vom Arbeitgeber

  • schriftlich und
  • zwar
    • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit unter gleichzeitiger Erklärung für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll sowie
    • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Bei dem Verlangen von Elternzeit handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird.
Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

  • Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i. S. v. § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
  • Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Darauf hat der Neunte Senat des Bundearbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Angestellte nach der Geburt ihrer Tochter ihrem Arbeitgeber per Telefax mitgeteilt hatte, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme,

entschieden, dass

  • dieses Verlangen nicht wirksam und
  • deshalb das Arbeitsverhältnis infolge der nachfolgend erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber aufgelöst worden war.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 10.05.2016 – Nr. 23/16 – mitgeteilt.