Tag Schulbesuch

Eltern eines an Autismus leidenden Grundschulkindes sollten wissen, dass ihr Kind Anspruch auf Übernahme der Kosten

…. für eine ambulante Autismus-Therapie haben kann,

  • unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und seiner Eltern.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28.11.2019 – L 8 SO 240/18 – im Fall eines

  • an einer schwer ausgeprägten Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leidenden

8-jährigen Mädchens,

  • das an einer Bremer Grundschule eine Inklusionsklasse besuchte und
  • dort eine 1:1 Betreuung erhielt,

entschieden und das

  • – eine zusätzliche Autismustherapie für das Mädchen aus Sozialhilfemitteln ablehnende –

Sozialamt verurteilt, den Eltern des Kindes, die

  • von ihnen aus eigenen Mitteln

verauslagten Kosten für eine

  • für ihr Kind in Anspruch genommene

Therapie zu erstatten.

Wie das LSG u.a. ausgeführt hat, ist bei dem Mädchen,

  • neben den übrigen Hilfenstellungen,

eine Autismus-Therapie,

  • als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht

kostenprivilegiert, da sie geeignet ist,

  • die Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie
  • durch eine Verbesserung der Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten das Arbeitsverhalten im Unterricht zu verbessern und

so zu einem erfolgreichen Besuch der Grundschule beizutragen,

  • jedenfalls aber, was für die Annahme „einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ ausreicht, zumindest den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern.

Ein an Diabetis leidendes schulpflichtiges Kind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung, wenn

…. nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch möglich ist.

Mit Beschluss vom 24.08.2018 – S 11 SO 221/18 – hat die 11. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem eine Sechsjährige, die an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

  • mit einer Insulinpumpe versorgt werden und ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung tragen musste,
  • um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden,

entschieden, dass das Kind,

  • (zunächst) von der Einschulung bis zum Beginn der Herbstferien,

Anspruch auf eine Schulbegleitung hat, um die notwendige Behandlung des Diabetesleidens sicherzustellen.

Danach muss,

  • auch wenn der exakte Umfang der notwendigen Begleitung noch nicht feststeht und
  • langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit bestehen sollte,

in Fällen, in denen nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht wird,

  • in einer Übergangsphase für den Schulbesuch incl. Pausen und für andere schulische Veranstaltungen

eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden.

Ein solcher Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Eingliederungshilfe besteht, so das SG,

  • da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handelt,

unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Kindes und der Eltern (Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 29.08.2018).