Tag Segway

E-Scooter-Fahrer sollten wissen, dass für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen

Das haben u.a. entschieden,

Für Benutzer von 

bedeutet das, dass sie 

  • ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als unwiderlegbar absolut sowie
  • bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auch schon unterhalb dieser BAK, ab einer BAK von 0,3 Promille, als relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sind und dass, wenn 

  • alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen und 
  • die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille beträgt, 

eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut -. 

vorliegt.

Übrigens:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Nutzer von E-Scootern sollten wissen, dass Trunkenheit auf dem E-Scooter der am Steuer eines Kraftfahrzeugs gleichzusetzen ist

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 – hingewiesen und einem, 

  • bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelasteten,

30-Jährigen,

  • der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35‰ im Mittelwert 
  • mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war,    

nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt, 
  • ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
  • die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
  • ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (also auch solche für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist) zu führen.

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), 

  • wie E-Scooter,

sind danach Kraftfahrzeuge (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 –, für Segways). 

Für Nutzer von E-Scootern und Segways bedeutet das:

Sie sind ab einer BAK von 1,1 Promille 

  • unwiderlegbar absolut und

können auch schon unterhalb dieser BAK, 

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.

Fehlen alkoholtypische Ausfallerscheinungen und beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),
  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

vor.

Hinweis:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Was bei einem Unfall zwischen Auto und Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) Führer und Halter der Fahrzeuge wissen sollten

Bei einem E-Scooter,

  • der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,

handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, 

  • nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, 
  • der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,

nicht gilt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.

Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,

  • nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden 
    • weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
    • noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis 

  • (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

zurückzuführen ist,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:

Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.

Wichtig zu wissen für einen gemeinsamen Geh- und Radweg benutzende Fußgänger und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen

…. wie E-Scootern oder Segways: Wer haftet bei einer Kollision?

Mit Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem eine Segway-Fahrerin

mit einem

  • gerade fotografierenden und sich dabei unachtsam rückwärts bewegenden

Fußgänger zusammengestoßen und gestürzt war, entschieden, dass der Fußgänger für die Folgen des Sturzes der Segway-Fahrerin,

  • die sich bei dem Sturz erheblich verletzt hatte,

nicht haftet und die Klage der Segway-Fahrerin gegen den Fußgänger

  • auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

abgewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • Fußgänger auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (zum Beispiel Segways) absoluten Vorrang haben,
  • ein Segway-Fahrer seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen muss, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt (vgl. § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV))

und dass

  • Elektrokleinstfahrzeuge-Fahrer, die diese erhöhten Sorgfaltspflichten nicht beachten, bei einer Kollision mit einem Fußgänger ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles treffen kann, dass ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktritt.

Fußgänger, die auf einem gemeinsamen Geh-/Radweg unterwegs sind,

  • müssen sich danach nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern umschauen, die einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befahren dürfen, sondern

dürfen darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf sie Acht geben, also

  • ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen,
  • durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und
  • sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig wahrgenommen und verstanden werden, wozu ggf.
    • Blickkontakt herzustellen oder
    • auf andere Weise eine Verständigung zu suchen ist oder
    • das Fahrzeug angehalten werden muss, falls ein Fußgänger nicht auf Warnsignale achtet oder reagiert und nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Was, wer mit einem „Segway“ fährt, wissen sollte

Ein „Segway“ gilt als Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch (StGB),

so dass die absolute Fahrunsicherheit des Führers eines „Segways“ unter Anwendung des für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Beweisgrenzwertes von 1,1 Promille zu bestimmen ist.

Das hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 – entschieden.

Danach muss, wer mit einem „Segway“ auf öffentlichen Straßen oder Wegen fährt, obwohl er aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses relativ oder absolut fahruntüchtig ist,

  • nicht nur mit der Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit nach § 316 StGB rechnen,
  • sondern,
    • wenn er einen Führerschein besitzt, auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB,
    • wenn er keine Fahrerlaubnis hat, mit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.

Übrigens:
Der Halter eines Segways ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Segway auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

  • Daher ist weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27 FZV; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).

Der Fahrer eines Segways muss nach § 3 MobHV mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas haben.