…. Seitenabstand einzuhalten.
Ein zu geringer Seitenabstand
- beim Vorbeifahren an anhaltenden oder parkenden Fahrzeugen
kann nämlich, im Fall
- der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür,
zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers führen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankental mit Urteil vom 26.06.2020 – 3c C 61/19 – hingewiesen.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug gegen die
- sich öffnende Fahrzeugtür eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKWs
gestoßen war, weil er an dem PKW,
- in dem Moment, als dessen Fahrer die Fahrzeugtür öffnete,
mit einem Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeifuhr, hat das AG zwar
- das überwiegende Verschulden für die Kollision in dem Verhalten des Fahrers des abgestellten PKWs gesehen, weil der
- gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen und sich beim Öffnen der Fahrertür zum Aussteigen nicht so verhalten hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war,
jedoch,
- weil aus §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an haltenden und parkenden Fahrzeugenein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist,
auch
- das Vorbeifahren an dem PKW mit einem Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern als mitursächlich für die Kollision sowie deswegen
den Führer des vorbeifahrenden Fahrzeugs für mitschuldig erachtet und ist aufgrund dessen zu eine Haftungsverteilung
- im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des die Fahrzeugtür öffnenden Fahrers des abgestellten PKWs
gekommen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).
Hinweis:
Vergleiche auch unsere Blogs,
und