Tag Seitenabstand

Wichtig zu wissen für Fahrrad- und Autofahrer, wenn es zu einem sog. Dooring-Unfall gekommen ist

Mit Urteil vom 02.08.2022 – 5 O 372/20 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Rennradfahrer an einem parkenden Auto vorbeigefahren und 

  • weil der Fahrer des Wagens in diesem Moment die Fahrertür geöffnet hatte, 

mit der Autotür kollidiert war, entschieden, dass der Rennradfahrer Anspruch hat auf 

  • vollen Ersatz 

der ihm bei der Kollision entstandenen materieller und immaterieller Schäden.

Begründet hat das LG dies damit, dass

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Warum es ratsam ist, beim Vorbeifahren an am Straßenrand haltenden oder parkenden Fahrzeugen einen ausreichenden

…. Seitenabstand einzuhalten.

Ein zu geringer Seitenabstand 

  • beim Vorbeifahren an anhaltenden oder parkenden Fahrzeugen 

kann nämlich, im Fall 

  • der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür,

zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers führen. 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankental mit Urteil vom 26.06.2020 – 3c C 61/19 – hingewiesen. 

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug gegen die 

  • sich öffnende Fahrzeugtür eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKWs 

gestoßen war, weil er an dem PKW,  

  • in dem Moment, als dessen Fahrer die Fahrzeugtür öffnete, 

mit einem Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeifuhr, hat das AG zwar 

  • das überwiegende Verschulden für die Kollision in dem Verhalten des Fahrers des abgestellten PKWs gesehen, weil der 
    • gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen und sich beim Öffnen der Fahrertür zum Aussteigen nicht so verhalten hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war,

jedoch, 

  • weil aus §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an haltenden und parkenden Fahrzeugenein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist, 

auch

  • das Vorbeifahren an dem PKW mit einem Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern als mitursächlich für die Kollision sowie deswegen 

den Führer des vorbeifahrenden Fahrzeugs für mitschuldig erachtet und ist aufgrund dessen zu eine Haftungsverteilung 

  • im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des die Fahrzeugtür öffnenden Fahrers des abgestellten PKWs 

gekommen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).

Hinweis:
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