Tag Selbsthilfe

AG München entscheidet: Für das Abschleppen seines zu Unrecht auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeuges

…. muss ein Falschparker 314,75 Euro zahlen.

Wird ein Auto unerlaubt auf einen ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt,

  • beispielsweise auf einem privaten Außenstellplatz auf dem an der Stirnseite das allgemein bekannte Verkehrszeichen für absolutes Halteverbot mit einem Zusatz der Abschleppung für den Fall einer Zuwiderhandlung angebracht ist,

stellt dies eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar, die der unmittelbare Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden darf, indem

  • er das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen abschleppen lässt,

wobei

  • der Besitzer der Parkfläche ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen schon im Vorfeld eines Parkverstoßes beauftragen darf.

Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.

Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören dabei

  • nicht nur die reinen Abschleppkosten,

sondern auch

  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind,

nicht hingegen,

  • die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen sowie
  • die Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken, weil sie unabhängig von dem konkreten Parkverstoß entstehen und ihnen der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß fehlt.

Unangemessen hohe Abschleppkosten müssen allerdings nicht erstattet werden.

Wegen der erstattungspflichtigen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dass,

  • wenn dieses nicht durch Zahlung oder Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet wird,

die Preisgabe des Standorts des Fahrzeugs und damit auch die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert werden kann (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

Mit Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall,

  • in dem ein verbotswidrig auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz geparkter PKW ab- sowie zu der Verwahrstelle des Abschleppunternehmens geschleppt und dort zwei Tage gestanden war,

aufgrund einer vorgenommenen Schätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) entschieden, dass

  • für das Abschleppen seines Fahrzeugs Kosten in Höhe von 314,75 Euro angemessen sind und
  • dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden dürfen,

wobei es zugrunde gelegt hat,

  • für den erfolgten Fremdabschleppvorgang einen Grundbetrag von 230 Euro netto,
  • 15% Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit sowie
  • 19% Mehrwertsteuer und
  • Standgebühren für den Pkw von 30 Euro für zwei Tage (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

AG München entscheidet: Versperrt ein vor einer fremden Garage geparktes Auto die Garagenzufahrt, darf es, sofern

…. dies unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes möglich ist, vom Garagenbesitzer weggeschoben werden.

Mit Urteil vom 13.06.2018 – 132 C 2617/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der Eigentümer bzw. Mieter einer Garage ein vor seiner Garage geparktes und die Zufahrt zur Garage versperrendes fremdes Auto,

  • aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe,
  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

dann selbst beiseite schieben darf,

  • wenn nicht ersichtlich ist, dass das die Zufahrt versperrende Fahrzeug sofort (wieder) weggefahren wird,

und dass,

  • wenn in einem solchen Fall beim Wegschieben fahrlässig am Fahrzeug ein Schaden verursacht werden sollte,

der Fahrzeugeigentümer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • das Besitzrecht an einer Garage durch Versperrung der Zufahrt gestört wird und

der Garagenbesitzer bzw. -eigentümer die Störung,

  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

selbst durch Wegschieben des die Garagenzufahrt versperrenden Fahrzeugs beseitigt, ein solches Verhalten des Garagenbesitzers bzw. -eigentümers

  • durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und

deswegen in diesem Umfang weder widerrechtlich noch vorwerfbar ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.01.2019).