Wenn der gekaufte PKW sicherheitsrelevante Mängel aufweist die nur sporadisch auftreten

Wozu ist der gewährleistungspflichtige Fahrzeugverkäufer verpflichtet und welche Rechte hat der Käufer in einem solchen Fall?

Weist ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekaufter PKW

  • einen sicherheitsrelevanten Mangel auf, der nur sporadisch auftritt,
  • wie beispielsweise, dass gelegentlich das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen bleibt

und schuldet der Verkäufer die Nachbesserung, muss er, wenn

  • der Käufer unter hinreichend genauer Bezeichnung der Mangelsymptome die Mängelbeseitigung verlangt,

das Fahrzeug auch dann,

  • wenn die gerügte Fehlfunktion bei der von ihm durchgeführten Untersuchungsfahrt nicht auftritt („Vorführeffekt“),

zur Mangelabklärung untersuchen und die Fehlfunktion beheben.

Unterlässt der Verkäufer dies und verweist er den Käufer lediglich darauf, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen, kann der Käufer auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Verkäufer, der bei vom Käufer hinreichend genau bezeichneten sicherheitsrelevanten Mängelsymptomen eine Untersuchung zunächst unterlässt, seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht gerecht wird und
  • es einem Käufer bei einem für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeug relevanten Mangel, durch den das Unfallrisiko signifikant erhöht werden kann, nicht im Sinne von § 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumutbar ist, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag in einem solchen Fall auch dann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen ist, wenn sich nach Erklärung des Rücktritts herausstellen sollte, dass die Fehlfunktion mit geringen Kosten hätte beseitigt werden können.

Das hat die Pressestelle des BGH am 26.10.2016 – Nr. 190/2016 – mitgeteilt.