Tag Sicherung

Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

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Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: BAG entscheidet, dass Arbeitszeiten künftig komplett erfasst werden müssen und dazu ein

…. zur allumfassenden Arbeitszeiterfassung geeignetes System eingeführt werden muss.  

Mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 

  • bei unionsrechtskonformer Auslegung, 

Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die

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Eltern eines schulpflichtigen behinderten Kindes sollten wissen, dass die gesetzliche Krankenkasse auch verpflichtet

…. sein kann, ihrem Kind eine Spracherkennungsoftware zur Verfügung zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen oder für die bereits angeschaffte Software zu erstatten. 

Mit Urteil vom 01.04.2021 – L 4 KR 187/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass für behinderte Kinder die

  • Spracherkennung Dragon Naturally Speaking

ein 

  • Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit 

sein kann und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die gesetzlich versicherten Eltern einer neunjährigen Förderschülerin, 

  • die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet und 
  • nur unter größter Anstrengung einen Stift halten und schreiben kann,

für ihr Kind 

  • eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595,- €

beantragt hatten, die Krankenkasse zur 

  • Übernahme der Kosten 

hierfür verurteilt.

Begründet hat das LSG seine Entscheidung damit, dass zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch 

  • die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit bzw.
  • der Erwerb einer elementaren Schulausbildung 

gehört, somit, wenn ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel benötigt, um 

  • am Unterricht teilnehmen oder 
  • die Hausaufgaben erledigen 

zu können, die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat und diesbezüglich bei Kindern,

  • um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, 

ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, so dass die Spracherkennungssoftware vorliegend  als 

  • Hilfsmittel für Behinderte 

i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bewertet werden kann, das der 

  • Integration

dient (Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

AG München entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Gartenschlauch im Gartencenter

Mit Urteil vom 09.10.2019 – 122 C 9106/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Kundin,

  • weil sie im Gartencenter eines Baumarktes über einen am Boden liegenden Gartenschlauch, mit dem gerade Blumen gegossen wurden, gestürzt war,

den Betreiber des Gartencenters, wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro verklagt hatte,

  • die Klage der Kundin abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass der Schlauch sowie dass mit diesem gerade gegossen wurde,

  • gut erkennbar gewesen sei,

die Kundin damit, dass auf Grund dessen

  • der Schlauch sich nicht nur hin und her bewegt, sondern sich auch leicht anhebt,

habe rechnen müssen und eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr

  • in einem Gartencenter jedenfalls während der Bewässerung der Blumen

nicht habe erwarten können, so dass folglich eine Pflichtverletzung

  • seitens der Mitarbeiter des Gartencenterbetreibers

nicht vorgelegen habe,

Wichtig zu wissen für Mieter, Pächter, Verbraucher und Kleinstunternehmer, die von der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz

…. betroffen sind sowie für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen.
Der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Entwurf sieht zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz

  • von Mieterinnen und Mietern von Wohn- und Gewerbeimmobilien, von Pächterinnen und Pächtern sowie
  • von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kleinstunternehmen

u.a. insbesondere folgende Erleichterungen vor:

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern sowie von Pächterinnen und Pächtern

  • Für Miet- sowie Pachtverhältnisse soll das Recht der Vermieter und Verpächter zur Kündigung von Wohn-, Gewerberaummiet- und Pachtverträgen dahingehend eingeschränkt werden, dass
    • wegen Miet- sowie Pachtschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 Vermieter und Pächter das Miet- sowie Pachtverhältnis nicht kündigen dürfen,
    • sofern die Miet- bzw. Pachtschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.
  • Die Verpflichtung der Mieter und Pächter zur fristgerechten Zahlung der Miete bzw. Pacht bleibt hier jedoch bestehen.
  • Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

  • Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30.06.2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn
    • der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann.
  • Soweit für die Zeit nach dem 30.06.2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen.
  • Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert,
    • so dass der Darlehensnehmer also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen soll.
  • Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.
  • Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Maßnahmen im Insolvenzrecht

  • Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.
  • Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben.
  • Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
  • Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden.
  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

Handlungsfähigkeit von Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften sollen Regelungen getroffen werden,
    • für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen,
    • sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
  • Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass
    • der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
  • Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden (Quelle: Pressemitteilung des BMJV)

AG Nürnberg entscheidet wie ein Hochbett in einem Hotelzimmer gegen Absturz gesichert sein muss und wann

…. der Hotelbetreiber bei einem Sturz eines Hotelgastes aus einem Hochbett haftet.

Mit Urteil vom 24.04.2019 – 19 C 7391/18 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass, wenn ein Hotelzimmer mit einem Hochbett bzw. Etagenbett ausgestattet ist,

  • an dem Hochbett bzw. dem oberen Etagenbett eine Absturzsicherung angebracht sein muss,

dass diese Absturzsicherung,

  • sich mit Ausnahme eines 30 bis 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs,
  • in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss

und dass, falls die Absturzsicherung dem nicht genügt,

  • bei einem Sturz eines Hotelgastes aus dem Bett, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen ist.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • im Rahmen eines Beherbergungsvertrages als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten sei

und für Etagenbetten die DIN EN 747-1 „Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich“ regele, dass

  • als Absturzsicherung bei einem Hochbett oder einem Etagenbett das obere Bett mit einem Zaun, Gitter oder Geländer ausgestattet sein,
  • diese Absturzsicherung mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragen und
  • der Zugang zum Bett, der dem einfachen Einstieg und zudem das Hinausfallen vermeiden soll, zwischen 30 cm und 40 cm breit sein muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 13-jähriger Junge,

  • der zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer eines Hotels übernachtet,

in dem dortigen Hochbett,

  • das lediglich in der Mitte über eine nur wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhaltende Absturzsicherung verfügte,

geschlafen hatte, nachts aus dem Bett gefallen war und sich dabei verletzt hatte, hat das AG den Betreiber des Hotels

  • wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag

zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Geschäftsinhaber haften, wenn an den Wänden der Geschäftsräume angebrachte Gegenstände, mangels

…. ausreichender Befestigung und/oder unzureichender Sicherung gegen Herunterfallen, bei bloßer Berührung herabfallen und Kunden verletzen.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 16.05.2018 – 13 S 10/18 –  hingewiesen und in einem Fall, in dem in einem Schuhgeschäft ein 1,5 m x 0,4 m großer Wandspiegel,

  • den der Geschäftsinhaber von einer Fachfirma hatte anbringen lassen,
  • wegen Fehlens einer Aushebesicherung,

bei einer Berührung herabgestürzt und dem Kind einer Kundin auf den Fuß gefallen war, den Geschäftsinhaber verurteilt, dem Kind,

  • das eine blutende Risswunde sowie eine Prellung erlitten hatte,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Danach verletzen Inhaber von Geschäftsräumen, die dem Publikumsverkehr offen stehen, schuldhaft ihre Schutzpflicht zugunsten ihrer Kunden und deren Kinder,

  • die bereits mit dem Betreten der Geschäftsräume in Kaufabsicht entsteht,

wenn sie nicht für ein Höchstmaß an Sicherheit garantieren und jederzeit sicherstellen, dass die Ausstellungsstücke und Einrichtungsgegenstände so aufgebaut und befestigt sind, dass eine Gefährdung der Kunden ausgeschlossen werden kann, wobei

  • sie sich eine durch die Fachfirma erfolgte fehlerhafte Montage zurechnen lassen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 26.07.2018).

Was Veranstalter von Speedway- oder Sandbahnrennen über die für Zuschauer zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wissen müssen

Mit Urteil vom 11.06.2018 – 2 U 105/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass es bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen zur Sicherung des Zuschauerbereiches nicht genügt, dass

  • der Zuschauerbereich von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehen, durch eine 1,2 m hohe Betonmauer getrennt ist,
  • sich an deren Innenseite ein Luftkissenwall befindet und
  • 3 m von der Betonmauer entfernt ein Seil gespannt ist,

sondern dass

  • zusätzlich auch ein Fangzaun errichtet werden muss.

Fehlt ein solcher zusätzlicher Fangzaun und wird durch ein bei einem Unfall über die Betonwand katapultiertes Motorrad ein Zuschauer verletzt, ist der Veranstalter

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

schadensersatzpflichtig.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • zwar von einem Veranstalter eines Speedwayrennens keine vollkommene jede denkbare Gefahr und jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit erwartet werden könne,
  • dieser aber, unabhängig von Auflagen des Verbandes, eigenverantwortlich auch alle erforderlichen weiteren Maßnahmen ergreifen müsse, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Veranstalter für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren und

es bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich sei, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad,

  • wenn kein zusätzlicher Fangzaun vorhanden sei,

zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.06.2018).

AG München entscheidet: Bauunternehmer, die zur Sicherung einer Baustelle einen Bauzaun aufstellen, haften

…. in der Regel von der Aufstellung des Bauzaunes an bis zu seiner Entfernung für dessen Standsicherheit und demzufolge für Schäden, die ein umstürzender Bauzaun verursacht.

In einem Fall, in dem von einem Bauunternehmer,

  • der im Auftrag eines Bauherrn auf einem Grundstück einen Rohbau errichtet hatte,

ein von ihm bei Beginn der Bauarbeiten zur Sicherung der Baustelle aufgestellter Bauzaun

  • nach Beendigung seiner Bauarbeiten

umgestürzt und auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gefallen war, ist der Bauunternehmer

  • mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 19.12.2016 – 251 C 15396/16 –

verurteilt worden, dem Fahrzeugeigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

  • durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden ist und
  • grundsätzlich fortbesteht – auch nach Fertigstellen seiner Arbeiten, also hier des Rohbaus – bis seine Verkehrssicherungspflicht in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird,
    • was eine klare und auch für Dritte erkennbare Absprache voraussetzt.

Zwar sei, so das AG, auf einer Baustelle zunächst der Bauherr

  • als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten

sicherungspflichtig.

Allerdings haften nach allgemeinen Grundsätzen auch

  • Architekten und Bauunternehmer
  • im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise,

wobei deren Sicherungspflichten den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern,