Tag Sozialrecht

Wenn Schüler durch das Verhalten von Mitschülern verletzt werden – Sind Schüler dann untereinander zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet?

Schüler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII sind Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn

  • die Verletzungshandlung (Versicherungsfall) durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird,
  • die Verletzungshandlung nicht vorsätzlich erfolgt und
  • kein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt.

Eine Schulbezogenheit ist dann zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und somit ein innerer Bezug zum Schulbetrieb gegeben ist. Dies liegt vor, wenn eine Situation feststellbar ist, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen einzustellen pflegen, nämlich Raufereien und Neckereien, die geprägt sind durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten, Verlust des Verantwortungsgefühls im Rahmen einer Gruppe oder durch Imponiergehabe.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1473/11 – hingewiesen.

 

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Berufssport – Wenn bei einem Bundesligaspiel ein Spieler durch eine Aktion seines Gegenspielers verletzt wird.

Kann ein Berufsspieler, der bei einem Bundesligaspiel durch eine Aktion eines Berufsspielers der gegnerischen Mannschaft schwerer verletzt wird, nicht beweisen, dass der Schädiger bei seiner Aktion den Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat, steht ihm gegen den Schädiger kein unmittelbarer Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2012 – 4 U 256/11 – entschieden.

Danach kommt das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Berufssport zur Anwendung und in einem solchen Fall ist die unmittelbare Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3 SBG VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) auf Vorsatz beschränkt.
Denn bei der Spielverletzung handelt es sich, weil diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Berufssportler steht, um einen Arbeitsunfall i. S. des § 8 SGB VII, der sich ereignet hat, als Verletzter und Schädiger anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren.

 

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