Tag Staatsanwaltschaft

Autofahrer können die Rechtmäßigkeit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten automatischen Kennzeichenerfassung

…. gerichtlich überprüfen lassen.

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat in einem Fall, in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) der Betrieb des Fahndungsmodusses des 

  • an der Bundesautobahn 11 (BAB 11) 

installierten

  • automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ 

angeordnet worden war, das, ohne dass die Fahrzeughalter hierüber informiert wurden,

  • das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs erfasste, 
  • mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen abglich, 
  • bei keinem Treffer die Daten aus dem Speicher löschte, 
  • bei einem Treffer u.a. das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung speicherte und 
  • dessen Datenbestände unter verschiedenen Parametern durchsucht sowie ausgewertet werden konnten,

ein Kraftfahrzeughalter 

  • mit der Begründung, regelmäßig die BAB 11 zu befahren,

beim Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung 

  • über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen 

beantragt hatte und sein Antrag vom AG sowie auch vom Landgericht (LG)

  • wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

als unzulässig abgelehnt worden war, 

  • auf die von dem Kraftfahrzeughalter dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, 

mit Beschluss vom 19.03.2021 – VfGBbg 62/19 – 

  • die Entscheidungen des AG und des LG aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache 

entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch 

  • auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung 

hat und die Fachgerichte die Rechtmäßigkeitsüberprüfung vornehmen müssen. 

Begründet hat das VerfG dies damit, dass 

  • durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY in das Grundrecht auf Datenschutz auch des Beschwerdeführers eingegriffen wird und 

aufgrund des erheblichen Eingriffs ein Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen besteht (Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam).

Was Zeugen, die aus persönlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wissen sollten

In einem strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren sind nach § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt,

  • die/der Verlobte der/des Beschuldigten oder die Person, mit der die/der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
  • der Ehegatte der/des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • die Lebenspartnerin der Beschuldigten bzw. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und
  • wer mit der/dem Beschuldigten
    • in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
    • in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Die Vorschrift trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Die Norm soll in erster Linie den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen,

  • insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und
  • andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der persönlichen Bindung gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten erwachsen.

Ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigter Zeuge ist vor jeder Vernehmung über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegebenenfalls i.V.m. § 163 Abs. 3 Satz 1, wenn die Vernehmung durch die Polizei bzw. i.V.m. § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt).

Nach der Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht muss der Zeuge entscheiden, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder zur Sache aussagt.

Wichtig zu wissen für den nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigten Zeugen ist, dass, wenn er im Ermittlungsverfahren

  • von der Polizei oder
  • von der Staatsanwaltschaft

vernommen wird und bei dieser Vernehmung von seinem Zeugnisverweigerungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, sondern zur Sache aussagt,

  • dass der Inhalt dieser Aussage im Verfahren gegen den Beschuldigten dann nicht verwertbar ist,
  • wenn er in der nachfolgenden Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht.

Die frühere bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage darf dann auch nicht durch eine Vernehmung der Verhörsperson, also des Polizeibeamten bzw. des Staatsanwalts der den Zeugen vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Anders ist es, wenn der Zeuge

  • von einem Richter

vernommen wird.

Denn Bekundungen, die ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigter Zeuge nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht

  • vor einem Richter gemacht hat

sind vom Verwertungsverbot ausgenommen,

  • so dass eine frühere bei einer (ermittlungs)richterlichen Vernehmung gemachte Aussage durch Vernehmung des Richters, der den Zeugen vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden kann.

Hierauf hingewiesen muss der Zeuge von dem Richter bei der Vernehmung nicht (BGH, Beschluss vom 15.07.2016 – GSSt 1/16 –).