Mit Beschluss vom 03.05.2018 – 4 RBs 117/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass die Vorfahrtsregel des § 18 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- nach der auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen,
auch dann gilt, wenn sogenannter „Stop-and-Go-Verkehr“ herrscht.
Danach findet die Vorfahrtsregel des § 18 Absatz 3 StVO erst dann keine Anwendung mehr, wenn
- der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist,
- dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist.
Allerdings müssen Fahrzeugführer, die in dieser Situation,
- also bei Stau und schon längerer Standzeit auf dem rechten Fahrstreifen,
auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren, das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO beachten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2018).