Tag Strafrecht

Das Missgeschick mit dem Einkaufswagen – Mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen.

Ein ganz alltäglicher Fall:
Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Einkaufszentrums belädt ein Kunde seinen Pkw. Dabei macht sich der von ihm benutzte Einkaufswagen selbständig, rollt weg und beschädigt ein parkendes Fahrzeug.

Strafrechtliche Frage:
Kann sich der Kunde in einem solchen Fall strafbar machen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?

Antwort:
Ja, wenn er erkannt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass an dem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.
Denn die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Das entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10 –), der sich auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 07.11.2011 – 1 RVs 62/11 – angeschlossen hat.

Zivilrechtliche Frage:
Ist ein solcher durch einen Einkaufswagen verursachter Fremdschaden von der Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt?

Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der vorliegende, beim Beladen des Pkw eingetretene Schaden, dem „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ zuzurechnen, also „durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist (dann: Kfz-Haftpflichtversicherung, vgl. A.1.1.1 AKB 2008) oder nicht (dann: Privathaftpflichtversicherung). Hierzu werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen vertreten.

 

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Betrunken Auto fahren kann richtig Geld kosten

Wer betrunken Auto fährt riskiert, dass sein Haftpflichtversicherer seine Leistung auf null kürzen kann und er den von ihm verursachten Fremdschaden in vollem Umfang selbst tragen muss.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall hatte ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Autofahrer (mittlere Blutalkoholkonzentration zum Fahrzeitpunkt 2,10 Promille) einen Unfall mit Fremdschaden verursacht und war von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, nachdem dieser den Fremdschaden reguliert hatte, in Regress genommen worden.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 – jetzt festgestellt, dass § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausschließt und der Versicherungsnehmer nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei grober Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seinem Haftpflichtversicherer in voller Höhe regresspflichtig sein kann. Insbesondere gerechtfertigt ist eine solcher Regress in voller Höhe nach Auffassung des BGH dann, wenn der Versicherungsnehmer deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist, seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die alleinige Schadensursache sind und keine entlastenden Momente vorliegen.

 

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