Mit Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber,
- deren Betrieb bestreikt werden soll bzw. wird,
grundsätzlich berechtigt sind, den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern,
- die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen,
die Zahlung einer Prämie (Streikbruchprämie) zuzusagen,
- um sie von einer Streikbeteiligung abzuhalten und
- damit betrieblichen Ablaufstörungen zu begegnen.
Danach handelt es sich bei einer solchen Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten,
- vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit,
um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers,
- für die das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das BAG eine den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteigende Streikbruchprämie,
- nämlich zunächst in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) pro Streiktag und
- später in Höhe von 100 Euro brutto,
als nicht unangemessen angesehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.08.2018).