Vorsicht in historischen Gemäuern

Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes können

  • weder erwarten, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude,
  • noch, dass sie vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt werden,

sondern müssen gerade im Eingangsbereich mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 23.03.2016 – 11 U 97/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Besucherin eines Tierparks dort beim Betreten der Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs aufgrund der im Eingangsbereich vorhandenen unterschiedlicher Pflasterungen, Höhenunterschiede und Unebenheiten gestürzt war und
  • sich hierbei erheblich verletzt hatte,

deren Klage auf Schadensersatz gegen den Tierparkbetreiber abgewiesen.

Danach müssen in einem solchen Fall Warnhinweise vor Unebenheiten nicht aufgestellt werden, sondern Besucher besonders vorsichtig sein, was insbesondere auch gilt, wenn man von einem hellen, sonnigen in einen dunklen, schattigen Bereich tritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen (Quelle: Pressemitteilung vom 21.04.2016 – 6/2016 –).