Tag Sturz

Was Hundehalter und die, die mit deren Hunden gefälligkeitshalber Gassi gehen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 22 O 718/19 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Frau von dem Hund ihres Nachbarn, 

  • einem normalerweise sehr ruhigen und lieben Labrador, den sie aus Freude daran fast täglich unentgeltlich an der Leine spazieren führte, 

bei einem Spaziergang mit dem Hund, vom Hund umgerissen worden und mit der Schulter auf den Bordstein gestürzt war, 

  • weil sie, als der Hund unterwegs unvermittelt einer Katze nachlief, vor Schreck die Leine nicht gleich losgelassen hatte, 

entschieden, dass für die, ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, 

  • der Nachbar als Hundehalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet,

die Frau sich jedoch 

  • nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anspruchskürzend anrechnen lassen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass ursächlich für den Sturz der Frau und ihre dabei erlittenen Verletzungen das unberechenbare tierische Verhalten des Hundes, 

  • d.h. die von einem Hund ausgehende Tiergefahr 

war, für die derjenige, der das Tier hält 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

einzustehen hat und allein das freiwillige tatsächliche Übernehmen eines Hundes zum Ausführen gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Hundehalter, wie hier, 

  • weder die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigt, 
  • noch als (vertragliche) Inobhutnahme des Hundes i.S.v.§ 834 BGB anzusehen ist.

Ein Mitverschulden an ihrem Sturz und den Folgen ist der Frau nach Auffassung des LG deshalb vorzuwerfen, weil 

  • bei der Ausführung eines Hundes stets mit einer vom Jagdtrieb eines Tieres gesteuerten unerwarteten Reaktion gerechnet werden muss und 

sie nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat, um rechtzeitig auf diese durch 

  • einen festen Stand oder 
  • das Loslassen der Leine 

reagieren zu können.

OLG Stuttgart verurteilt Bauunternehmen nach Sturz einer Fußgängerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

…. zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung.

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein mit Tiefbauarbeiten 

  • an einem öffentlichen Gehweg 

betrautes Bauunternehmen den Belag 

  • auf der rechten Seite des Weges auf einer Breite von 65 cm 

entfernt, die Trag- und die Deckschicht des Teerbelages aber nicht schon wieder durchgängig eben aufgebracht hatte und bei Dunkelheit eine 72-jährige Fußgängerin an der, 

  • in ihrer Laufrichtung inmitten des Gehweges aufgrund der noch fehlenden Deckschicht vorhandenen, ungesicherten  

3-5 cm hohen Absatzkante gestürzt war, entschieden, dass das Bauunternehmen, 

  • wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

für die Sturzverletzungen der Fußgängerin haftet und ihr 

  • Schadensersatz sowie 
  • Schmerzensgeld

zahlen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass eine, inmitten eines Gehweges, 

  • wegen des durch die noch fehlende Deckschicht gegebenen unterschiedlichen Höhenniveaus, 

vorhandene Absatzkante von jedenfalls 3 cm eine für Fußgänger, 

  • insbesondere bei Dunkelheit, 

nicht ohne weiteres erkennbare, 

  • eine Sturzgefahr auslösende 

Gefahrenstelle darstellt, mit der Passanten, 

  • die den Gehweg benutzen, 

auch nicht rechnen müssen und die deshalb, 

  • um andere Personen vor Schäden zu bewahren,

von dem Bauunternehmen,

  • das die Gefahrenlage geschaffen hat,

bis zur Fertigstellung der Erneuerungsarbeiten hätte abgesichert werden müssen, was ohne große Mühe und Kostenaufwand durch 

  • eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), 
  • eine zusätzliche Beleuchtung oder 
  • eine Absperrung 

auch möglich und zumutbar gewesen wäre.

Schleswig-Holsteinisches OLG entscheidet: Kein Schadensersatz für Radfahrer nach Sturz auf Streugut(resten)

Mit Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Radfahrerin abgewiesen, die, weil sie 

  • im März, an einem Tag bei normaler Witterung, ohne Frost, 

beim Abbiegen auf den dort auf der Straße noch vorhandenen Rückständen eines Splitt-Salz-Gemisches,

  • das die Gemeinde, als noch Frost herrschte, pflichtgemäß eingesetzt, aber nicht beseitigt hatte, 

gestürzt war, sich dabei einen Bruch der Hand zugezogen hatte und von der Gemeinde 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte.

Das OLG sah darin, 

  • dass die Streugutreste nach der Verwendung nicht gleich beseitigt worden waren, 

keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und begründete dies damit, dass, 

  • insbesondere als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch, 

nach dem einmaligen Einsatz noch nicht verbraucht sei, sondern auch dazu dient, präventiv die 

  • Gefahren

zu mindern, die von künftigen 

  • auch im März noch zu erwartenden 

Schneefällen und/oder Eisbildungen ausgehen.

Angehörige und Betreuer von in einem Pflegeheim untergebrachten dementen Patienten sollten wissen, dass

…. und warum Bettgitter und Fixierungen auch zu Verletzungsgefahren führen können.

Mit Urteil vom 27.10.2020 – 3 O 5/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem eine 94-jährige 

  • an fortgeschrittener Demenz leidende, in den Pflegegrad V eingestufte 

Frau in einer Kurzzeitpflegeinrichtung nachts zweimal 

  • aus ihrem Bett aufgestanden und jeweils 

gestürzt war,

  • bei ihrem ersten Sturz eine Platzwunde, 
  • bei dem zweiten Sturz neben einer Oberschenkelhalsfraktur eine Gehirnblutung erlitten hatte, 
  • operiert werden musste und 
  • danach in deutlich höherem Umfang als vorher pflegebedürftig sowie schließlich verstorben war,

entschieden, dass der Träger der Einrichtung der Tochter, von der Klage erhoben und behauptet worden war, dass 

  • der Tod ihrer Mutter auf ihren zweiten Sturz zurückzuführen gewesen,  
  • die bei ihrer Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert worden sei und 
  • Bettgitter hätten angebracht, das Bett tiefer eingestellt, ihre Mutter im Bett fixiert, aber auf jeden Fall engmaschiger hätte beobachtet werden müssen,

kein Schmerzensgeld zahlen muss.

Grund für die Klageabweisung war, dass das LG, das hierzu einen Pflegesachverständigen angehört hatte, 

  • einen Pflegefehler bzw. ein Pflegeversäumnis nicht hatte feststellen können, 

vielmehr 

  • die Pflegekräfte in der Einrichtung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten und 
  • das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung bei der 94-Jährigen sogar kontraindiziert gewesen wäre.

Denn die Sturzgefahr, so das LG, hätte 

  • sowohl durch eine Fixierung, 
  • als auch durch Bettgitter 

noch erhöht werden können,

  • durch eine Fixierung, bei der es übrigens auch zu Strangulationen kommen kann, deshalb, weil die dadurch erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau und dieser wiederum zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führt

und 

  • durch Bettgitter deswegen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und dann die Gefahr von Stürzen sogar aus größerer Höhe besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Hinweis:
Zum Umfang der von einem Pflegeheim zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gegenüber demenzkranken Bewohnern vgl. aber auch Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 21/18 –).

Interessant zu wissen für Saunabesucher und Saunabetreiber

Mit Urteil vom 15.11.2019 – 2-30 O 214/18 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main die Klage einer Saunabesucherin abgewiesen, die beim Verlassen der Sauna gestürzt war, 

  • sich dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur und eine distale Radiusfraktur zugezogen hatte 

und von dem Saunabetreiber 

  • Schadensersatz sowie Schmerzensgeld 

mit der Begründung verlangt hatte, dass nach einem Aufguss 

  • in der länglichen Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür, 

der Durchgangsbereich feucht und rutschig gewesen und sie deshalb gestürzt sei.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der dem Saunabetreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht weder 

  • in dem Aufstellen der Aufgussstelle in der Mitte der Sauna 

liege, noch darin, dass 

  • der Boden im Durchgangsbereich zur Tür der Sauna feucht gewesen sei 

Zwar erhöhe sich, so das LG, 

  • bei einer zentralen Positionierung der Aufgussstelle 

nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich 

  • die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (beispielsweise durch Wärme oder durch Glätte) 

im Vergleich etwa zu einer Positionierung am Rand der Sauna. 

Allerdings müsse andererseits auch berücksichtigt werden, dass die Durchführung des Aufgusses für viele Besucher den Höhepunkt eines Besuchs in der Sauna darstelle, was dafür spreche, den Saunaofen entsprechend zentral zu positionieren, 

  • um den Besuchern die Gelegenheit zu geben, um den Saunaofen herum zu sitzen 

und dass eine solche Positionierung, 

  • die für viele Saunabesucher die Attraktivität eines Saunabesuches steigere, 

nicht unüblich sei.

Auch könnten sich, so das LG weiter, Besucher von Saunen, wie auch in Schwimmbädern, nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken ist, sondern müssten sich 

  • grundsätzlich selbst gegen die typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer solchen Einrichtung verbunden sind sowie 
  • auf Bodenfeuchtigkeit durch eine besondere vorsichtige Gehweise einstellen

und dass Ursache des Sturzes der Klägerin eine für sie nicht ohne weiteres erkennbare und über das übliche Risiko eines Saunabesuchs hinausgehende Gefahr war, 

  • vor der der Saunabetreiber Besucher hätte schützen müssen, 

sei nicht feststellbar gewesen.

Was, wer gemeinsam mit anderen Nordic Walken betreibt, wissen und beim gemeinsamen Nordic Walken beachten sollte

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 46/18 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass, wenn 

  • bei einer gemeinsam unternommenen Nordic Walking Tour 

ein Teilnehmer mit seinen Walkingstöcken den Sturz eines anderen Teilnehmers dadurch verursacht, 

  • dass er versehentlich gegen einer seiner Walkingstöcke tritt und der Stock infolge dessen zwischen die Beine des anderen gerät, 

er

  • für die Sturzfolgen haftet, 
  • ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich beim Nordic Walking um ein schnelles Gehen handelt, bei dem die dazu benutzten Stöcke jeweils hinter dem bewegten Bein gehalten werden,
  • bei Einhaltung dieser Regel der Gehende nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten kann und  
  • wenn der Stock dennoch vor die Beine gerät, 

der Stock von dem Walkenden durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht richtig eingesetzt und dadurch der Sturz des anderen verursacht worden ist.

Dass der Verursacher des Sturzes sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, 

  • wie er wegen der bewussten Inkaufnahme des Verletzungsrisikos bei der gemeinsamen Ausübung von Sportarten gilt, bei denen die Teilnehmer damit rechnen, dass es zu gegenseitigen Verletzungen kommen kann, 

ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • bei der Verabredung zum Nordic Walking die Teilnehmer nicht damit rechnen, beim gemeinsamen Nordic Walken verletzt werden zu können,
  • eine solche Gefahr sich auch nicht aus der zum Nordic Walking gehörenden Benutzung der Stöcke ergebe, da diese nur unterstützend zum Gehen und eng am Körper eingesetzt werden und
  • die Situation beim gemeinsamen Nordic Walking auch eine andere ist, als bei Sportarten, bei denen sich, wie etwa beim Fußball, die Gefahr des Körperkontakts nicht vermeiden lässt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Kommt bei einer Tour mit einem sog. Bierbike, der in der Mitte dieses Gefährts stehende Zapfer zu Fall, kann der Tourveranstalter

…. für die Folgen haften, dem Bierzapfer aber ein Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Hannover mit Urteil vom 29.07.2020 – 512 C 15505/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einer veranstalteten Tour mit einem sog. Bierbike,

  • d.h. einem von einem Mitarbeiter des Tourveranstalters gelenkten sowie ggf. gebremsten und
  • mit Pedalen von an Tresen um einen Ausschank herumsitzenden Tourteilnehmern angetriebenen Gefährt,
  • in dem, während der Fahrt, von einem in der Mitte stehenden Tourteilnehmer über eine Zapfanlage Bier aus einem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Fass ausgeschenkt wird,    

der in der Mitte des Gefährts stehende „Bierzapfer“, 

  • dem keine speziellen Sicherungsgriffe oder Haltevorrichtungen zur Verfügung standen, 

bei einem stärkeren Bremsmanöver, nach einem Abbiegen von der Straße in eine Einfahrt, auf das Bierfass gestürzt war und sich dadurch einen Bruch des Brustbeins zugezogen hatte, entschieden, dass 

  • der Tourveranstalter aufgrund unzulänglicher Sicherheitsvorkehrungen für die Sturzfolgen haftet,
  • die deswegen dem Zapfer zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedoch wegen des ihn treffenden Mitverschuldens um ein Drittel zu kürzen sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass der Tourveranstalter seine vertragliche, 

  • sich aus seinen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Veranstaltung und der Gestellung des dazu erforderlichen Fahrzeuges ergebende 

Pflicht, die Tourteilnehmer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten vor Körper- und Gesundheitsschäden zu schützen, dadurch verletzt habe, dass 

  • er es unterlassen habe, 

das Bierbike mit einem Sicherungssystem – etwa einem Gurt – für den Zapfer ausstatten.

Das Mitverschulden des Zapfers an seinem Unfall sah das AG darin, dass 

  • das Gefährt kurz vor dem Bremsmanöver von den übrigen Teilnehmern beschleunigt worden war und

aufgrund dessen für ihn die konkrete Gefahr voraussehbar war und er sich hierauf hätte einstellen können (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Reiseveranstalter muss einer Reisenden wegen Sturz von einer Massageliege Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 30.10.2019 – 2-24 O 28/18 – hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa gebucht hatte, 

  • die auch fünf Massageanwendungen beinhaltete und 

nach der Massage am vierten Urlaubstag beim Absteigen von der von dem Masseur verwendeten 

  • nicht höhenverstellbaren, klappbaren, transportablen 

Massageliege mit der Liege umgekippt war und sich dabei 

  • eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten, 

zugezogen hatte, entschieden, dass der Reiseveranstalter 

  • der Klägerin – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ihr von einem Drittel – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 € zahlen muss 

und die Klägerin darüber hinaus auch Anspruch 

  • auf Minderung des Reisepreises, 
  • auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage und 
  • auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens hat, da sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die mobile Massageliege

  • zwar für stationäre Anwendungen zugelassen war, aber, 

nachdem sie leicht kippen konnte, zum Schutz der Gäste 

  • Vorkehrungen dagegen 

hätten getroffen werden müssen und 

  • diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht 

der Reiseveranstalter sich zurechnen lassen muss.  

Ein Mitverschulden von einem Drittel muss sich die Klägerin deshalb anrechnen lassen, da sie, 

  • weil ihr Oberkörper unbekleidet war, zwar nachvollziehbar das Angebot des männlichen Masseurs, ihr beim Absteigen von der Liege zu helfen, abgelehnt hatte, aber statt dessen 

um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin hätte bitten können (Quelle: Pressemitteilung LG Frankfurt am Main).

Sturz beim Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall sein, wenn er sich

…. auf vom Arbeitgeber organisierten Reise ereignet, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist. 

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.05.2020 – L 10 U 289/18 – in einem Fall entschieden, in dem ein 

  • – kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversicherter – 

angestellter Entwicklungsingenieur, als er, 

  • gemeinsam mit über der Hälfte der betrieblichen Belegschaft, 

an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März – ausschließlich für Betriebsangehörige – initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teilnahm, 

  • bei der gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen (Wandern, Rodeln, Skifahren) mit jeweils mindestens einer Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung, eingeteilt nach Können und Ausdauer, unternommen wurden und 
  • sich nach den Gruppenaktivitäten täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch trafen, 

am dritten Tag der Reise beim Skifahren gestürzt war und sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein gebrochen hatte.

Nach der Entscheidung des LSG hat es sich,

  • auch wenn von dem beim Skifahren Verunfallten mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren keine Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt worden ist,

deswegen um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt, weil 

  • bei der von dem Arbeitgeber initiierten Reise nicht die privaten Interessen der Teilnehmer bzw. deren individuelles sportliches Erleben im Vordergrund standen, sondern vielmehr 

die mehrtägige Reise mit den während der Reise durchgeführten Aktivitäten der Erreichung betrieblicher Zwecke diente,

  • nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und 
  • der Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft sowie auch Gruppenintern in den verschiedenen Gruppen bei den gemeinsam durchgeführten Aktivitäten,

die Reise,

  • nachdem sie zur Erreichung dieser betrieblichen Zwecke auch geeignet war,

somit auch bei natürlicher Betrachtungsweise insgesamt als einheitliche betriebliche 

Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist und aufgrund dessen die vorgesehenen Aktivitäten während der Reise, 

  • wie das Skifahren, 

gesetzlich unfallversichert waren (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).

LG Nürnberg-Fürth entscheidet wozu Vermieter zum Schutz ihrer Mieter vor Schäden verpflichtet sind

…. und wozu nicht. 

Mit Beschluss vom 22.01.2020 – 7 S 693/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass ein Vermieter zum Schutz seiner Mieter, deren Angehörigen und Lebensgefährten vor Schäden diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, 

  • die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf und 
  • die ihm den Umständen nach zumutbar sind,

demzufolge eine vollständige Gefahrlosigkeit und Mängelfreiheit des Mietobjekts nicht verlangt werden kann, sondern ein Vermieter nur die Gefahren ausräumen muss, vor denen 

  • ein sorgfältiger Benutzer 

sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage 

  • entweder völlig überraschend eintritt 
  • oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Danach haftet, wenn beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, im Hofbereich des Anwesens eines Vermieters 

  • für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen war, dass dort 

Bodenpflastersteine aufgesprungen sowie hochgedrückt sind, bei einem darauf zurückzuführenden Sturz

  • der minderjährigen Tochter von Wohnungsmietern mit ihrem Fahrrad 

der Vermieter deswegen nicht für die Folgen des Sturzes,