Tag Sturz

Auch bei einem Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln

Darauf hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Aachen mit Urteil vom 06.10.2017 – S 6 U 135/16 – hingewiesen und

  • den Unfall eines Angestellten als Arbeitsunfall anerkannt,

der

  • auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte und
  • im Verlauf eines Bowling-Turniers zwischen sämtlichen Teilnehmern, das fester Programmpunkt der Veranstaltung war,

sich bei einem Sturz seine Schulter ausgerenkt hatte.

Maßgeblich für die Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Kammer war, dass

  • die Teilnahme an der Veranstaltung dem verunfallten Versicherten von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden,
  • das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der dem gegenseitigen Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens dienenden Veranstaltung war und

der Versicherte mit der Teilnahme an dem Bowling-Turnier somit in erster Linie eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt hatte (Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen vom 07.12.2017).

Stürzt ein Fluggast beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke kann das Flugunternehmen haften

Darauf hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15 – hingewiesen.

Danach muss beispielsweise, wenn ein Reisender, der einen Flug gebucht hat, beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke – die das Passagierabfertigungsgebäude des Flughafens mit den Kabinentüren des Verkehrsflugzeuges verbindet –

  • aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall kommt und
  • sich dabei verletzt,

das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen,

  • soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Gestürzten entgegensteht.

Denn nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht,

  • dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird,

wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde,

  • an Bord des Luftfahrzeugs oder
  • beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat und

diese gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung (zu deren Umfang vgl. § 21 MÜ)

  • bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung,
  • erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug, somit auch das zum Einsteigevorgang gehörende Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke und
  • soll Reisende vor den spezifischen Risiken schützen, die eine Fluggastbrücke wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung birgt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 185/2017 –).

Wer sich freiwillig auf einen gemeinsamen Tanz mit einem Partner einlässt, kann im Falle eines Tanzunfalls

…. keinen Schadensersatz vom Tanzpartner verlangen und zwar auch dann nicht, wenn von diesem die Initiative zu dem Paartanz ausgegangen ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.08.2017 – 13 U 222/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin von dem Beklagten deswegen Schadensersatz wollte, weil

  • der Beklagte auf einer Geburtstagsfeier, nachdem er sie zum Tanz aufgefordert und von ihr geäußert worden war, nicht tanzen zu können und „das Ganze zu schnell für sie sei,“ mit ihr zu tanzen begonnen,
  • er sie während des Tanzes dann bei einer schwungvollen Drehbewegung, wohl um selbst eine Drehung auszuführen, losgelassen und
  • sie daraufhin das Gleichgewicht verloren hatte, gestürzt war und sich dabei erheblich verletzt hatte.

Dass der Beklagte für die Folgen eines solchen Tanzunfalles nicht haftet, hat das OLG damit begründet, dass

  • die Gefahr eines Sturzes beim Tanz grundsätzlich bestehe, was auch für die Klägerin erkennbar gewesen sei,
  • die Klägerin, die mit den üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen des Tanzpartners habe rechnen müssen, sich dem Tanzwunsch des Beklagten, obwohl ihr dies möglich sowie zumutbar gewesen wäre, nicht klar und eindeutig widersetzt bzw. entzogen, sondern sich letztlich freiwillig auf den Tanz eingelassen habe und
  • wegen dieser im Vordergrund stehenden eigenen Willensbestimmung der Klägerin sowie der damit verbundenen Selbstgefährdung, für die sie selbst verantwortlich sei,

dem Beklagten die Unfallfolgen haftungsrechtlich nicht zuzurechnen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 07.09.2017).

OLG Stuttgart entscheidet: Kein Schadensersatz wegen der bei einem Sturz von einer Bierbank erlittenen Verletzungen

Obwohl eine Frau im Festzelt auf dem Cannstatter Wasen beim Tanzen auf der Bierbank an ihrem Tisch deshalb von der Bierbank gestürzt war,

  • weil ein ebenfalls mit dem Rücken zu ihr auf der Bierbank an seinem Tisch tanzender Mann an ihren Rücken gestoßen war,

erhält die Frau von dem Mann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld.

Ihre Klage gegen den Mann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4000 € wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen ist vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2017 – 13 U 165/16 – abgewiesen worden.

Grund für die Klageabweisung war, dass

  • Ursache und Verlauf des Anstoßes an die Klägerin nicht geklärt werden und

dem Beklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, dass

  • er selbst „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden und hierbei infolge des Verlusts des Gleichgewichts mit dem Rücken gegen die Frau gefallen sei.

Damit fehlte es aber, so der Senat, am Nachweis einer für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlichen Verletzungshandlung des Beklagten, weil hierfür nur menschliches Verhalten in Betracht kommt, das

  • der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegt und
  • insofern grundsätzlich beherrschbar ist.

Dass der Beklagte zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen war erachtete das OLG übrigens deshalb nicht als vorwerfbar, weil

  • eine Vielzahl anderer Gäste ebenfalls auf den Bierbänken getanzt hatten,
  • damit die Gefahr, dass Gäste auf einer wackelnden Bierbank das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, von Anfang an für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – bestanden hat sowie erkennbar war und

eine über diese allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung durch den Beklagten geschaffen worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.04.2017).

Wann kommt, wenn Kunden in einem Geschäft stürzen, eine Haftung des Inhabers wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht?

Die Sicherheitsvorkehrungen, die ein Geschäftsinhaber zum Schutz seiner Kunden vor Stürzen in seinem Geschäft treffen muss, hängen u.a. auch ab vom Zuschnitt, der Größe und dem Warensortiment des Geschäfts.

So kann es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal,

  • etwa in den Fällen einer großen Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses im Zentrum einer Großstadt,
  • eines Einkaufsmarkts mit mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche auf mehreren Ebenen oder
  • in Nahrungsmittelgeschäften, in denen die Gefahr besteht, dass beispielsweise in der Gemüseabteilung Salatblätter etc. auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können,

erforderlich sein,

  • entweder einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts in bestimmten, kurzen Zeitabständen zu beauftragen oder
  • jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen.

Geringere Verkehrssicherungspflichten als bei Kaufhäusern oder sonstigen Einrichtungen mit großem Publikumsandrang treffen dagegen den Inhaber einer Apotheke, weil

  • in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang herrscht, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt,
  • von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen ausgehen und
  • das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft,

was Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt, unterscheidet.

Inhaber von Apotheken genügen im Regelfall der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht,

  • wenn sie zum Schutz von Kunden vor Stürzen dafür Sorge tragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen bzw. hereingetragen und
  • wenn doch umgehend beseitigt werden und

der Boden dadurch nicht zur Gefahrenstelle für Kunden wird.

Damit dass insbesondere im Winter der Fußboden eine gewisse Feuchtigkeit aufweist, müssen Kunden aber hinnehmen und sich darauf einstellen, weil auch durch häufiges Aufwischen bei Publikumsverkehr eine Feuchtigkeit des Fußbodens nie ganz beseitigt werden kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.06.2016 – 274 C 17475/15 – hingewiesen und die Klage der Besucherin einer Apotheke abgewiesen,

  • die, als draußen winterliche Witterung herrschte, die Wege mit Schnee und Schneematsch bedeckt waren und in der Apotheke eine Reinigungskraft gerade den Boden reinigte,

aufgrund des feuchten Bodens ausgerutscht, gestürzt, sich dabei verletzt und

Was, wer einen Supermarkt besucht, über die Sorgfaltspflichten die ihn dort treffen, wissen sollte

Macht ein Kunde in einem Verkaufsgang eines Supermarktes, um eine Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeizulassen,

  • ohne sich zuvor umzusehen, einen Schritt rückwärts und
  • bringt er hierbei einen anderen Kunden zu Fall, der hinter ihm vorbeigehen will,

kann es gerechtfertigt sein,

  • beide Kunden hälftig für den bei der Kollision entstandenen Schaden, also (auch) die Verletzungen haften zu lassen, die sich der zu Fall gebrachte Kunde bei dem Sturz zugezogen hat.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.06.2016 – 6 U 203/15 – hingewiesen.

Nach Ansicht des Senats treffen Kunden beim Besuch eines Supermarktes,

  • wegen der stets bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen,

nämlich besondere Sorgfaltspflichten,

  • gegen die nicht nur ein Kunde verstößt, der sich, ohne zuvor umzuschauen, rückwärts bewegt,
  • sondern auch ein Kunde, der nicht auf die Bewegungen der sich in seiner Nähe bewegenden anderen Kunden achtet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.08.2016).

Wie ist das mit dem Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigten in einem „home office“?

Um keinen Arbeitsunfall handelt es sich, wenn eine Angestellte, die aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz arbeitet,

  • den Arbeitsraum verlässt, um sich in der Küche einen Stock tiefer ein Glas Wasser zu holen und
  • auf dem Weg dorthin auf der Treppe stürzt und sich dabei verletzt.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 2/15 R – entschieden.

Begründet hat der Senat das damit, dass die Angestellte sich,

  • da sie den Weg von der Arbeitsstätte zur Küche nicht zurückgelegt hat, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen,

zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden hat, sondern einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

Dieses vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, sei, so der Senat, auch sachgerecht, weil

  • die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sog. „home office“ zwar zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt,
  • eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre nimmt,
  • so dass, nachdem den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich ist, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten hat (Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 15/16 vom 05.07.2016).

Kein Schadensersatz für Theaterbesucherin nach Sturz mit Stöckelschuhen

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 13.04.2016 – 11 U 127/15 – eine Theaterbesucherin, die 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 3.750 Euro materiellen Schadensersatz von einer Stadt verlangt hatte,

  • weil sie mit den kleinflächigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen ihrer Stöckelschuhe in den Löchern einer im Eingangsbereich des städtischen Theaters ausgelegten Schmutzfangmatte hängen geblieben, gestürzt und infolge eines sich dabei zugezogenen Mittelfußbruches mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war,

darauf hingewiesen, dass

  • es sich bei der im Eingangsbereich des Theaters ausgelegten Schmutzfangmatte um keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle gehandelt und
  • sie demzufolge auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • im Eingangsbereich von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen, häufig Schmutzfangmatten mit Löchern oder Schlitzen lägen,
  • Theaterbesucher daher damit rechnen müssen, dass sie hinter der Eingangstür eine Schmutzfangmatte überqueren müssen, bevor sie den normalen Fußbodenbelag erreichen und
  • die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte mit der Lochung nicht nur klar erkennbar,
  • sondern die von der Matte ausgehende Gefahr für eine Stöckelschuhträgerin auch beherrschbar, d.h., die Matte mit Stöckelschuhen bei vorsichtigem Gehen gefahrlos zu überqueren gewesen wäre, zumal insoweit zu berücksichtigen sei, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.05.2016).

Vorsicht in historischen Gemäuern

Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes können

  • weder erwarten, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude,
  • noch, dass sie vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt werden,

sondern müssen gerade im Eingangsbereich mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 23.03.2016 – 11 U 97/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Besucherin eines Tierparks dort beim Betreten der Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs aufgrund der im Eingangsbereich vorhandenen unterschiedlicher Pflasterungen, Höhenunterschiede und Unebenheiten gestürzt war und
  • sich hierbei erheblich verletzt hatte,

deren Klage auf Schadensersatz gegen den Tierparkbetreiber abgewiesen.

Danach müssen in einem solchen Fall Warnhinweise vor Unebenheiten nicht aufgestellt werden, sondern Besucher besonders vorsichtig sein, was insbesondere auch gilt, wenn man von einem hellen, sonnigen in einen dunklen, schattigen Bereich tritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen (Quelle: Pressemitteilung vom 21.04.2016 – 6/2016 –).