Tag Tagegeld

Was, wer eine private Unfallversicherung mit Anspruch auf Tagegeld bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen hat,

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 04.11.2020 – IV ZR 19/19 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, in deren Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt war, dass der versicherten Person, die unfallbedingt 

  • in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und 
  • in ärztlicher Behandlung 

ist, Tagegeld

  • für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, 

gezahlt wird, entschieden, dass die 

  • für den Anspruch auf Tagegeld maßgebliche 

Dauer der ärztlichen Behandlung

  • nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt endet, 

sondern 

  • regelmäßig auch die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen umfasst.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird, so der Senat, nämlich den Wortlaut, nach dem das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt wird, dahingehend verstehen, dass 

  • es zwar in erster Linie auf das Handeln des Arztes ankommt, 
  • aber im Regelfall auch etwaige von dem Arzt angeordnete Behandlungsmaßnahmen, wie die Einnahme eines verschriebenen Medikaments oder die Durchführung einer verordneten Therapie, einzubeziehen sind

und auch nach dem für ihn erkennbaren Zweck des Tagegeldes, 

  • das bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ärztlicher Behandlung das unfallbedingt erlittene Einkommensverluste ausgleichen soll, 

Medikamente oder Therapien, die nach dem ärztlichen Behandlungsplan einzunehmen bzw. durchzuführen sind, 

  • regelmäßig als der Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit dienlich und daher 

vom Zweck des Tagegeldes umfasst ansehen.

Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung, dass, wenn sie,

  • wegen eines bedingungsgemäßen Unfalls, 

ärztlich behandelt werden müssen und ihnen bei ihrem 

  • letzten

Besuch beim Arzt 

  • beispielsweise wegen andauernder unfallbedingter Defizite 10 x Krankengymnastik 

verschrieben wird, der Anspruch auf Tagegeld auch noch den 

  • Zeitraum

umfasst, in dem sie sich – nach dem letzten Arztbesuch – der 

  • verordneten Krankengymnastik 

unterziehen.

Was, wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt, wissen sollte

Mit Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn die Bedingungen einer Unfallversicherung vorsehen, dass Krankenhaustagegeld

  • gezahlt wird, für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,
  • bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten aber entfällt,

ein Krankenhaustagegeldanspruch (auch) bei einem Aufenthalt

  • in einer Rehaklinik

ausgeschlossen ist und einer Anwendung dieses Leistungsausschlusses auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, dass

  • die Behandlung in der Rehaklinik einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe.

Zur Begründung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass die Rehaklinik ein Synonym des Sanatoriums ist und von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,

  • ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt,

sowohl

  • aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs,

als auch

  • in ihrer Funktion,

Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen angesehen wird.

Arbeitnehmer, deren Versetzung an einen anderen Firmenstandort rechtswidrig war, können vom Arbeitgeber die Kosten

…. für eine angemietete Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten erstattet sowie die Zahlung eines Tagegeldes verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LArbG) mit Urteil vom 10.11.2017 – 10 Sa 964/17 – in einem Fall entschieden, in dem ein bei seiner Arbeitgeberin seit 1997 beschäftigter Arbeitnehmer,

  • von seiner Arbeitgeberin ab November 2014 in eine ca. 480 km entfernte Niederlassung versetzt worden,
  • dieser Versetzungsaufforderung auch gefolgt war,
  • jedoch gegen die Versetzung erfolgreich geklagt hatte, so dass er nach der rechtskräftigen Feststellung in einem vorausgehenden Rechtsstreit, dass die Versetzung rechtswidrig war, ab Oktober 2016 wieder an seinem ursprünglichen Beschäftigungsort arbeiten konnte und

während seines Einsatzes in der Niederlassung

  • eine Zweitwohnung angemietet hatte sowie
  • mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung gependelt war.

Der Schadensersatz, den die Arbeitgeberin in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer schuldet, umfasst nach der Entscheidung des LArbG dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns,

  • wobei die Berechnung des Schadens nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen sein soll

und danach der Arbeitnehmer

  • die Mietkosten, soweit diese angemessen sind, erstattet,
  • den Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende vergütet verlangen und
  • daneben für den höheren Aufwand auch einen monatlichen Ausgleich, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld, verlangen kann (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt vom 17.04.2018).